KSRE139541522 ECLI:DE:BSG:2012:280812BB2U22612B0 BSG 2. Senat 20120828 B 2 U 226/12 B Beschluss § 67 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 1 S 1 SGG vorgehend SG Halle (Saale), 18. Oktober 2006, Az: S 15 U 2/02, Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 10. November 2011, Az: L 6 U 148/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde - kein Verschulden - unrichtige Rechtsauskunft der Geschäftsstelle Dem Kläger wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 (L 6 U 148/06) gewährt. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 2012 (B 2 U 98/12 B) wird insoweit aufgehoben, als er die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen hat. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1 1. Wegen der Prozessgeschichte wird auf Ziffer 1 der Gründe des Beschlusses vom 15.5.2012 (B 2 U 98/12 B) verwiesen. Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass der Kläger nach Zustellung des Beschlusses vom 15.5.2012 am 31.5.2012 nun Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er stützt sich auf die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte R. und G., in denen diese darlegen, dass sie von der zuständigen Serviceeinheit des BSG die Auskunft erhalten haben, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Eingang des Beschlusses über die Wiedereinsetzung zu begründen sei. Aufgrund dieser Auskunft habe er entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom 14.3.2012 (Original) die Beschwerde nicht bis 18.4.2012 begründet, sondern mit der Begründung zugewartet. Überraschenderweise sei ihm dann der Beschluss vom 15.5.2012 zugestellt worden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde. Diese Entscheidung sei überraschend, da er sich auf die von der Serviceeinheit erteilte Auskunft habe verlassen dürfen. 2 Der Kläger hat die versäumte Rechtshandlung, Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, mit Schriftsatz vom 14.3.2012, aktualisiert am 26.6.2012, sowie gesondertem Schriftsatz vom 26.6.2012 und vom 1.7.2012 nachgeholt. 3 2. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zu gewähren, denn er war infolge einer Rechtsauskunft der Serviceeinheit des BSG ohne sein Verschulden gehindert, die Beschwerde fristgerecht zu begründen. Da das BSG entgegen der erteilten Auskunft, die der Senat bis zur Entscheidung nicht kannte, abschließend über die Beschwerde und nicht nur über die Wiedereinsetzung entschieden hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist auf sinngemäßen Antrag des Klägers dadurch zu beseitigen, dass der unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangene Beschluss des Senats insoweit aufzuheben ist, als er auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (Rechtsgedanke des § 178a Abs 1 Satz 1 SGG). 4 3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.11.2011 ist unzulässig, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) in ausreichender Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.