BSG, Beschluss vom 14.11.2025 – B 1 KR 35/24 B – Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache über den Einzelfall hinaus…
KSRE139650619 ECLI:DE:BSG:2025:141125BB1KR3524B0 BSG 1. Senat 20251114 B 1 KR 35/24 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 SGG, § 406 Abs 2 ZPO, § 406 Abs 3 ZPO vorgehend SG Frankfurt, 29. Juni 2021, Az: S 38 KR 335/16, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 18. April 2024, Az: L 8 KR 379/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache über den Einzelfall hinaus - Verfahrensmangel - Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28 073,61 Euro festgesetzt.
1 I. Die Klägerin behandelte in ihrer Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 8. bis 12.11.2011 einen Versicherten der Beklagten, einer Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, vollstationär. Am 9.11.2011 erfolgte die operative Versorgung mit einem Cochlea-Implantat links im Rahmen eines Systems zur elektrisch-akustischen Stimulation. Sie stellte der Beklagten hierfür 28 073,61 Euro in Rechnung. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig, beauftragte aber im Nachgang den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung, ob die medizinische Indikation für die Versorgung mit einem Cochlea-Implantat vorgelegen habe. Der MDK verneinte dies mit mehreren Gutachten.
Die Beklagte machte gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Vergütung geltend und rechnete am 8.2.2016 diesen Erstattungsanspruch mit einer anderen unstreitigen Vergütungsforderung der Klägerin auf. Die Klägerin ist mit ihrer auf Zahlung von 28 073,61 Euro gerichteten Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Es habe an der Notwendigkeit der im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführten operativen Versorgung des Versicherten mit einem Cochlea-Implantat gefehlt. Die weitaus wirtschaftlichere, ambulant durchführbare Überprüfung der Hörgeräteversorgung hätte vorrangig durchgeführt werden müssen. Bei widersprüchlichen Ergebnissen der vor und während des stationären Aufenthaltes durchgeführten Hörtests hätte es zunächst der Anpassung und Optimierung des vom Versicherten bereits genutzten Hörgerätes bedurft, in einem weiteren Schritt auch der Versorgung mit einem noch leistungsfähigeren Hörgerät.
Eine umfassende Überprüfung und Optimierung der Hörgeräteversorgung sei weder dem Vorbringen der Klägerin noch der Patientenakte zu entnehmen (Urteil vom 18.4.2024).
2 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
3 II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) und des Verfahrensmangels (dazu 2.).
4 1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
5 Die Klägerin wirft die Rechtsfrage auf, "ob es Pflicht bzw. Aufgabe des Hals-Nasen-Ohrenarztes ist, die Qualität der Anpassung von Hörgeräten und einer wie im vorliegenden Fall erfolgten Umversorgung des Patienten, die ein Hörgeräteakustiker aufgrund ärztlicher Verordnung vorgenommen hat, auch im Hinblick auf die erfolgte Auswahl der Hörgeräte zu überprüfen oder ob dem Hals-Nasen-Ohrenarzt eine gegebenenfalls unzureichende Leistung des Hörgeräteakustikers zuzurechnen ist."
6 Die Klägerin legt jedenfalls die Klärungsfähigkeit (dazu a) und Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus nicht dar (dazu b).
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Für die Beurteilung maßgebend ist der Stand der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung oder Behandlung (vgl BSG vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, RdNr 27; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 16, 18; BSG vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 18 RdNr 13). Das Gericht hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen (vgl BSG vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, RdNr 27, 29). Lediglich eine für den verantwortlichen Krankenhausarzt nicht erkennbare Irreführung oder Fehlinformation, die zur Einleitung nicht erforderlicher Behandlungsmaßnahmen führt, steht im Einzelfall dem Vergütungsanspruch nicht entgegen (vgl BSG vom 22.9.2007 - GS 1/06 - aaO RdNr 33).
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Nicht jedes höchstrichterlich unentschiedene Problem rechtfertigt es, die Revision zuzulassen. Die Entscheidung in einem Revisionsverfahren kann in einer die Allgemeinheit berührenden Weise das Recht nur dann fortentwickeln und vereinheitlichen, wenn sich die Rechtsfrage als solche in der Rechtspraxis in einer Vielzahl von Fällen stellt (BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - juris RdNr 9). Hierzu bedarf es der Darlegung, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse ist (BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - juris RdNr 8). Einzelfälle oder nur gelegentlich auftauchende Vergleichsfälle rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BSG vom 6.12.1993 - 7 BAr 112/93 - juris RdNr 7).
14 Die Beschwerde macht zwar geltend, dass die Rechtsfrage in allen Fällen gravierender Schwerhörigkeit von Bedeutung ist, in denen nach ärztlich verordneter Hörgeräte-Anpassung die Indikation für eine Cochlea-Implantation zu prüfen ist. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage konkret nicht nur im zu entscheidenden Fall der Klägerin, sondern auch tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen stellt. Es fehlt an Darlegungen, dass bereits andere Prozesse zu dieser Frage anhängig oder solche zumindest zu erwarten sind, etwa deshalb, weil die Frage Gegenstand einer Vielzahl von Versorgungen mit Cochlea-Implantaten im Prüfverfahren nach § 275c SGB V ist.
15 2. Soweit die Beschwerde mit den geäußerten Zweifeln an der Unabhängigkeit des vom SG ernannten Sachverständigen überhaupt einen Verfahrensmangel geltend macht, genügt sie jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
16 Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).
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19 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
20 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139650619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public