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BSG B 6 KA 43/14 B

KSRE139660218 ECLI:DE:BSG:2015:110215BB6KA4314B0 BSG 6. Senat 20150211 B 6 KA 43/14 B Beschluss § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 121a Abs 2 SGB 5, § 24 Abs 3 Ärzte-ZV vorgehend SG München, 12. April 2011, Az

§ 121a

Nr 3) sowie vom 30.10.2013 (B 6 KA 5/13 R -

§ 121aNr 4) hinreichend konkretisiert.

Danach schließt das Merkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen (

§ 121aNr 3 Rd

Nr 28, 33;

§ 121aNr 4 Rd

Nr 20). Bei der Bedarfsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 121a SGB V ua das Ziel verfolgt hat, die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen und so ein Absinken der Indikationsschwelle für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin zu verhindern (

§ 121aNr 3 Rd

Nr 28 mwN;

§ 121aNr 4 Rd

Nr 20). Der Senat hat es entsprechend gebilligt, dass eine Genehmigung unter Hinweis darauf, dass bereits andere Leistungserbringer mit entsprechender Qualifikation und Genehmigung gemäß § 121a SGB V und mit ausreichendem Leistungsangebot tätig sind, versagt werden darf (

§ 121aNr 3 Rd

Nr 34). Die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ist nicht für eine spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (

§ 121aNr 3 Rd

Nr 35). In Bezug auf das Merkmal "bedarfsgerecht" steht der Genehmigungsbehörde ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (

§ 121aNr 3 Rd

Nr 28;

§ 121aNr 4 Rd

Nr 20). 11 Es hält sich im Rahmen dieser Maßstäbe, wenn die Genehmigungsbehörde generelle Prüfkriterien bestimmt, welche sie ihrer nach § 121a SGB V zu treffenden Entscheidung zugrunde legt. Die Festlegung abstrakter Vorgaben kann im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung und Entscheidungsfindung durchaus vorzugswürdig sein. Ebenfalls ist es generell nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde zur Bestimmung der Bedarfsgerechtigkeit Planungsbereiche festlegt, weil auf der Hand liegt, dass sich eine Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit auf einen bestimmten Einzugsbereich beziehen muss (siehe hierzu schon

§ 121aNr 3 Rd

Nr 19). Ebenso hält es sich im Rahmen der für die Bedarfsermittlung maßgeblichen Grundsätze, dass der Beklagte allgemeine und örtliche Verhältniszahlen bestimmt und diese in ein Verhältnis zueinander gesetzt hat. Ob die Genehmigungsbehörde die Verwaltungsvorschriften im konkreten Einzelfall zutreffend angewandt hat, ist keine Frage, die einer abstrakten Klärung zugänglich ist. 12 Soweit die Kläger darauf verweisen, der Senat habe ausgeführt, die Entscheidung nach § 121a SGB V könne auf dieselben oder vergleichbare Erwägungen gestützt werden wie die Entscheidung über die Zweigpraxisermächtigung (BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr 9, RdNr 24), und hieraus den Schluss zieht, dass dies keinen Sinn machen würde, wenn die den jeweiligen Erlaubnis- bzw Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden Beurteilungskriterien völlig anderer Art wären, führt dies nicht weiter. Zum einen lässt sich hieraus kein Beleg für die Auffassung der Kläger entnehmen, dass auf Genehmigungen nach § 121a SGB V die Grundsätze des Bedarfsplanungsrechts Anwendung finden müssen. Vielmehr hat der Senat ausdrücklich betont, dass Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne des Bedarfsplanungsrechts bei den nach § 24 Abs 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zu treffenden Entscheidungen keine Rolle spielen (BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr 9, RdNr 26; siehe schon BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 36 ff). 13 Zum anderen geht die Annahme fehl, dass insoweit Beurteilungskriterien "völlig anderer Art" bestünden. Vielmehr hat der Senat bereits entschieden, dass bei den nach § 121a SGB V zu treffenden Entscheidungen auf die für die Bedarfsbeurteilung bei der Erteilung einer Ermächtigung oder der Genehmigung einer Zweigpraxis entwickelten Prüfungsgesichtspunkte zurückgegriffen werden kann (

§ 121aNr 4 Rd

Nr 21). Dies bedeutet zwar nicht, dass die Prüfungsgesichtspunkte deckungsgleich zur Anwendung gelangen müssten - dies verböte sich bereits in Anbetracht unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen -, schließt aber die Zugrundelegung völlig abweichender Beurteilungskriterien aus. Dies ist in Bezug auf die vorliegend der Entscheidung zugrundeliegenden "Grundsätze" nicht der Fall; diese berücksichtigen die maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich den bestehenden Bedarf einerseits sowie die Deckung dieses Bedarfs durch andere, zumutbar erreichbare und zur Verfügung stehende Leistungserbringer. 14 Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich ein Klärungsbedarf schließlich auch nicht aus den Ausführungen des Senats, es könne offenbleiben, "ob die Größe des Einzugsbereichs für die reproduktionsmedizinischen Leistungen allgemein oder jeweils nur konkret anhand der regionalen Besonderheiten" bestimmt werden kann (

§ 121aNr 4 Rd

Nr 21). Selbst wenn diese Frage im Sinne einer Berücksichtigung regionaler Besonderheiten zu beantworten wäre, wäre dies jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil derartige regionale Besonderheiten vorliegend nicht festgestellt und in Bezug auf den Standort N sowie die bereits bestehenden IVF-Zentren im 22 km entfernten E auch nicht erkennbar sind. 15 2. Zu der von den Klägern aufgeworfenen (Teil-)Frage nach einer Bindung der Genehmigungsbehörde nach § 121a Abs 4 SGB V an das Willkürverbot steht außer Zweifel, dass die Behörde diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu beachten hat; einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf es daher nicht. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob die Genehmigungsbehörde "bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes" an das Bestimmtheitsgebot gebunden ist, wird damit schon keine klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt. Soweit die Kläger im Übrigen rügen, dass die vom Beklagten aufgestellten Kriterien "teilweise willkürlich und unbestimmt" seien, wird damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht, aber kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach haben die Kläger auch die Kosten des von ihnen ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). 17 Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 25.6.2014, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139660218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.