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BSG B 9 V 26/20 B

KSRE139731712 ECLI:DE:BSG:2021:260121BB9V2620B0 BSG 9. Senat 20210126 B 9 V 26/20 B Beschluss § 1 Abs 1 S 1 OEG, StGB, § 62 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a

§ 1Nr 23, Rd

Nr 23). Die einem Angriff innewohnende Feindseligkeit manifestiert sich maßgeblich durch die vorsätzliche Verwirklichung der Straftat (Senatsurteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 =

§ 1Nr 18, Rd

Nr 52 mwN). Ohne das so im Sinne von Strafrechtswidrigkeit verstandene Merkmal der Rechtsfeindlichkeit würden im Opferentschädigungsrecht Billigkeitserwägungen drohen und die für die Bewertung des Täterverhaltens maßgebende normative Grenze ihre klaren Konturen verlieren (Senatsurteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 =

§ 1Nr 18, Rd

Nr 64). 16 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Beschwerde sich damit auseinandersetzen müssen, dass Selbstmord nach deutschem Recht straflos ist, wie das Berufungsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat. Die Beschwerde hätte daher darlegen müssen, warum der Ehemann der Klägerin mit seinem straflosen Selbstmord trotzdem zugleich einen rechtswidrigen Angriff iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG auf sie hätte verüben können. 17 Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal einer gewaltsamen Einwirkung, wie sie ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG nach der Rechtsprechung des Senats beinhaltet. Allein die seelische Wirkung einer (Straf)-Tat auf das Opfer ohne Einsatz körperlicher Mittel kann das Erfordernis des tätlichen - im Sinne eines körperlichen - Angriffs mittels gewaltsamer Einwirkung nicht erfüllen oder ersetzen (Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 =

§ 1Nr 21 Rd

Nr 25). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert auseinander; daher legt sie keinen erneuten oder fortbestehenden Klärungsbedarf dar. Allein ihr Appell, den Gewaltbegriff "zu überdenken", weil auch tiefgreifende seelische Traumata körperliche Folgen hätten, genügt insoweit nicht (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014, aaO). 18 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 19

  1. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). 20
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139731712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.