Nr 23). Die einem Angriff innewohnende Feindseligkeit manifestiert sich maßgeblich durch die vorsätzliche Verwirklichung der Straftat (Senatsurteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 =
Nr 52 mwN). Ohne das so im Sinne von Strafrechtswidrigkeit verstandene Merkmal der Rechtsfeindlichkeit würden im Opferentschädigungsrecht Billigkeitserwägungen drohen und die für die Bewertung des Täterverhaltens maßgebende normative Grenze ihre klaren Konturen verlieren (Senatsurteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 =
Nr 64). 16 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Beschwerde sich damit auseinandersetzen müssen, dass Selbstmord nach deutschem Recht straflos ist, wie das Berufungsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat. Die Beschwerde hätte daher darlegen müssen, warum der Ehemann der Klägerin mit seinem straflosen Selbstmord trotzdem zugleich einen rechtswidrigen Angriff iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG auf sie hätte verüben können. 17 Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal einer gewaltsamen Einwirkung, wie sie ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG nach der Rechtsprechung des Senats beinhaltet. Allein die seelische Wirkung einer (Straf)-Tat auf das Opfer ohne Einsatz körperlicher Mittel kann das Erfordernis des tätlichen - im Sinne eines körperlichen - Angriffs mittels gewaltsamer Einwirkung nicht erfüllen oder ersetzen (Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 =
Nr 25). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert auseinander; daher legt sie keinen erneuten oder fortbestehenden Klärungsbedarf dar. Allein ihr Appell, den Gewaltbegriff "zu überdenken", weil auch tiefgreifende seelische Traumata körperliche Folgen hätten, genügt insoweit nicht (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014, aaO). 18 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.