4 Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 9.5.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). 5 1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (
R 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (
6 Der Kläger wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage nach "der korrekten Interpretation und Anwendung" des Beschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) auf. Nach "richtiger Lesart" sei diese Entscheidung nicht zu so verstehen, dass die Grenzen zulässiger Typisierung nur dann überschritten seien, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei. Vielmehr sei die Entscheidung mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG so auszulegen, dass eine Beitragserhebung verfassungswidrig sei, die so atypisch sei und keinen Bezug mehr zum Betriebsrentenrecht aufweise, dass sie nicht mehr von der Typisierungsbefugnis umfasst sei. Dies sei vorliegend gegeben, da er die Versicherungsprämien aus eigenem Vermögen gezahlt habe, der Arbeitgeber gleichsam nur als "Zahlstelle" fungiert habe. Zudem sei der Versicherungsvertrag freiwillig und auf seine Initiative hin abgeschlossen worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es im Unternehmen des Arbeitgebers auch eine "herkömmliche Betriebsrente" gegeben habe. Diesen Vortrag untermauert er in einem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Telefax vom 5.9.
R 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). 9 Der Kläger meint auf Seite 4 der Beschwerdebegründung, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab (Hinweis auf BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Wie zuvor ausgeführt, habe das BVerfG darin nicht entschieden, dass lediglich das formale Kriterium des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft geeignet sei, einen Verstoß der Beitragserhebung gegen Art 3 Abs 1 GG zu begründen. 10 Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger entnimmt weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze, die zum Nachweis einer vermeintlichen Abweichung gegenüber zu stellen wären. Vielmehr beschränkt er sich auf die Wiedergabe seiner Interpretation der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG. Dies vermag die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht zu begründen. 11 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139770617&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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