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BSG B 2 U 15/11 R

KSRE139881522 ECLI:DE:BSG:2012:180912UB2U1511R0 BSG 2. Senat 20120918 B 2 U 15/11 R Urteil § 4 Abs 2 SGB 1, § 3 Abs 2 S 1 BKV, § 3 Abs 2 S 2 BKV, § 2 Abs 2 S 3 BKV, VVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

§ 9, § 3 BKV Rd

Nr 53). Das BSG hat allerdings entschieden, dass Renten wegen BU aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen anzurechnen seien (noch zu § 3 Abs 2 BKVO: BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3). Es bleibt hier dahingestellt, ob hieran festzuhalten ist. 27 Gegen eine Berücksichtigung von Leistungen aus Privatversicherungen spricht entscheidend, dass der Versicherte sich privatrechtliche Ansprüche erworben hat, die grundsätzlich nicht auf Leistungen der Sozialversicherung (§ 4 Abs 2 SGB I) angerechnet werden. Es wäre systemwidrig, Leistungen, die ein Versicherter sich privatautonom und zusätzlich zu der bestehenden Sicherung aus einem Sozialversicherungsverhältnis verschafft hat, bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen. So wird zB die Rente aus privater Unfallversicherung neben einer solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet. Dementsprechend sind bei der Berechnung einer Übergangsleistung die durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit erzielten Nettoentgelte und -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) zu berücksichtigen (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3). Daneben sind auch Sozialleistungen mit Entgeltersatzfunktion, die das durch Aufgabe der Tätigkeit entfallene Entgelt substituieren, wie zB Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, G § 3 Anm 5.3; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII,

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Nr 46a; vgl auch M. Benz in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Unfallversicherung, 1996, § 47 RdNr 129). 28 Für andere Leistungen hat das BSG (Urteil vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 3) lediglich entschieden, dass diese anzurechnen sind, wenn und soweit diese in einem wirtschaftlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe stehen. Ein solcher Zusammenhang wird verneint, wenn Versicherte Einkünfte von Dritten (zB Betriebsrenten vom Arbeitgeber) erzielen, die ihnen zwar im Zusammenhang mit der Ausübung einer Beschäftigung, nicht aber wegen deren gesundheitsbedingter Aufgabe zugesagt worden sind (so auch Römer in Hauck/ Noftz, SGB VII,

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Nr 57). Entsprechendes gilt für Leistungen aus privaten Versicherungen. Diese können und sollen Personen erwerben, um neben den Leistungen der sozialen Sicherungssysteme eine weitere Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Behinderung, Erwerbslosigkeit, Alter uä zu haben. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass wegen der unvollständigen Absicherung im Bereich der Sozialversicherung eine ergänzende Sicherung durch private Vorsorge oder durch Leistungen Dritter angestrebt werden soll. Solchen außerhalb der Sozialversicherung erworbenen Vermögenswerten kommt dann aber nicht die Funktion zu, Sozialversicherungsträger wie diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht zu entlasten (vgl Römer aaO; Benz, BG 1996, 496; aA die Vorinstanz, LSG für das Saarland vom 16.11.2005 - L 2 U 182/02; Koch in Lauterbach, SGB VII, Stand Februar 2009, § 9 Anh III § 3 BKV RdNr 114). Für einen solchen Eingriff in die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte private Vorsorgefreiheit bedürfte es insbesondere einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung, die für § 3 Abs 2 BKV nicht vorliegt. 29 Danach ist die private BU-Rente bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht zu berücksichtigen. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob es im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG problematisch wäre, Personen, die sich zusätzlich absichern, im wirtschaftlichen Ergebnis mit den Personen gleichzustellen, die hierauf verzichten. Jedenfalls bekäme bei dieser Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV ein Versicherter, der sich privat abgesichert hat, eine geringere Übergangsleistung als eine Person, die nicht privat vorgesorgt hat. 30 Allerdings kommt es auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu einer Ungleichbehandlung in der Weise, dass Leistungen aus dem Recht der Sozialversicherung angerechnet, private Versicherungsleistungen aber nicht angerechnet werden. Der Umstand, dass die von privaten Versicherungsunternehmen gewährte Rente nicht berücksichtigt wird, ist aber mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Durch die grundlegenden systematischen Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung ist es sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Auslegung gesetzlicher Anrechnungsregelungen an der Verschiedenheit der Versicherungssysteme ausrichtet (ähnlich auch BSG vom 12.6.2003 - B 9 VG 4/02 R - BSGE 91, 124 = SozR 4-3100 § 65 Nr 1; zu § 3 Abs 4 ALG auch BSG vom 16.6.2005 - B 10 LW 4/04 R - SozR 4-5864 § 8 Nr 1). Das BVerfG hat insoweit entschieden, dass der parlamentarische Gesetzgeber nach dem Drei-Säulen-Modell (vgl dazu BVerfGE 65, 196, 212) in Anrechnungsbestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich zwischen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Systemen (erste Säule), der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (zweite Säule) und aus privater Vorsorge (dritte Säule) unterscheiden und die Anrechnung auf die erste Säule beschränken darf (BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 293 ff = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). 31 Da die private BU-Rente keine Leistung ist, die bei der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV zu berücksichtigen ist, ist auf die Revision des Klägers der VA im Bescheid vom 2.6.2005, der den Höchstwert der Übergangsleistung festgesetzt hat, aufzuheben, da die Beklagte ohne Berücksichtigung der privaten BU-Rente in den Monaten Oktober 2004 bis März 2005 höhere Übergangsleistungen gezahlt hätte. 32 3. Der VA, mit dem die Beklagte die Erstattung geleisteter Vorschüsse in Höhe von 2812,78 Euro fordert, ist zwar nicht insoweit rechtswidrig, als die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass nicht angehört (a>) und sich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat (b>). Der VA ist aber insoweit rechtswidrig, als dem Kläger höhere Übergangsleistung zustand, sodass die Vorschussbeträge die endgültige Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht übersteigen (c>). 33

  1. a)Der VA vom 2.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2005 ist nicht deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass entgegen § 24 Abs 1 SGB X nicht angehört hat. 34 Gemäß § 24 Abs 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein VA erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Der VA über die Erstattung der gezahlten Vorschüsse greift in die Rechte des Klägers ein, denn ihm gegenüber soll durch den VA eine Geldforderung der Beklagten begründet werden. 35 Die unterlassene Anhörung ist aber gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X unbeachtlich, weil sie während der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Eine Anhörung wird nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG während des Vorverfahrens nachgeholt und der Verfahrensmangel im Regelfall geheilt, wenn dem Betroffenen, soweit nicht schon in der Begründung des VA geschehen, während dieses Verfahrensabschnitts die nach Ansicht des Verwaltungsträgers entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt werden und ihm dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl auch BSG vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111, 114 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1). 36 Der Kläger hat im Vorverfahren geltend gemacht, die Berechnung des Erstattungsbetrags sei aufzuschlüsseln und seine private BU-Rente sei nicht anzurechnen. Die Beklagte hat ihm die Berechnung der Erstattungsforderung im Einzelnen erläutert, sodass er zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung nehmen konnte. 37
  2. b)Der VA ist auch nicht wegen eines Begründungsmangels aufzuheben (vgl hierzu § 35 Abs 1 SGB X, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X). Zwar hat die Beklagte den VA auf § 50 Abs 1 SGB X und nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - auf § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I gestützt. Dies macht den VA aber nicht rechtswidrig. 38 Die Angabe einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage ist unschädlich, weil sie lediglich ein Element der Begründung des VA ist. Die Angabe der Ermächtigungsgrundlage wirkt sich bei gebundenen VAen - wie der Erstattungspflicht von Vorschusszahlungen - auf die Rechtmäßigkeit des VA nicht aus (BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2), wenn sowohl nach der maßgeblichen als auch nach der angegebenen Vorschrift der zu Unrecht zugeflossene Betrag zu erstatten ist. Auch rechtfertigen nach § 42 Satz 1 SGB X bloße Begründungsmängel bei rechtsgebundenen VAen deren Aufhebung grundsätzlich nicht (BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29; s auch BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 150). 39
  3. c)Der VA der Beklagten wegen Erstattung von Vorschüssen ist aber rechtswidrig und aufzuheben, weil ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger nicht besteht. 40 Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Beklagten ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I. Danach sind gezahlte Vorschüsse, soweit sie die zustehenden Leistungen übersteigen, vom Empfänger zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SGB I voraus. 41 Die Beklagte hatte dem Kläger einen Vorschuss iS des § 42 Abs 1 SGB I gezahlt. Sie war aufgrund der Ermittlungen und nach Anerkennung einer BK 5101 davon überzeugt, dass der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile nach § 3 Abs 2 BKV hat. Sie hat in den VA über die Bewilligung der Vorschüsse hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nur ein einstweiliges, mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht belastetes Recht zuerkannt wird. 42 Da die Beklagte dem Kläger Vorschüsse unter den Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gezahlt hat, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs 2 SGB I (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9; SozR 4-1200 § 42 Nr 1). Insbesondere ist die Beklagte, wenn sie nachträglich das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs feststellt, weder verpflichtet noch ermächtigt, den Vorschussbescheid nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen, zu widerrufen oder aufzuheben (vgl dazu BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr 2; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der Vorschussbewilligung, die als einstweiliger VA im Unterschied zur Feststellung des Leistungsrechts, die das Verwaltungsverfahren abschließt, ohnehin Wirksamkeit nur bis zum Erlass des das Verwaltungsverfahren abschließenden VA hat. Schon deshalb kann sich beim Adressaten der Vorschussbewilligung kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, die einstweilig bewilligte Leistung dauerhaft behalten zu dürfen. Daher war der Gesetzgeber nicht aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verpflichtet, einen solchen auszugestalten. Er durfte vielmehr der nur einstweiligen, auf Ersetzung durch den das Verwaltungsverfahren abschließenden VA angelegten Rechtsnatur der Vorschussbewilligung dadurch Rechnung tragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Vorschüsse abweichend von den Regelungen für endgültige VAe ausgestaltete (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1 RdNr 19). 43 Der Anwendung des § 42 Abs 2 SGB I steht daher auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids (§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur einstweilig ist. Sie regelt die Rechte des Adressaten nur bis zum Erlass des endgültigen VA. Mit der endgültigen Entscheidung über das Ob und die Höhe der Leistung hat sich der Vorschussbescheid erledigt (BSG vom 1.7.2010 aaO). 44 Der Kläger ist der Beklagten nicht gemäß § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I zur Erstattung der Vorschüsse verpflichtet, da die Vorschüsse die zustehende Leistung nicht übersteigen. Der Kläger hat von der Beklagten Vorschüsse in Höhe von 3100 Euro erhalten. Die Ansprüche auf Übergangsleistung vom 18.9.2004 bis 31.3.2005 übersteigen die gezahlten Vorschüsse, da für sechs Monate jeweils ein tatsächliches Einkommen von je 1071,42 Euro berücksichtigt wurde, das nicht berücksichtigungsfähig war. Da die Beklagte dem Kläger den Ausgleich des gesamten Minderverdienstes zugebilligt hatte, stand dem Kläger ein höherer als der vorschussweise gezahlte Betrag an Übergangsleistung zu. Für eine Erstattungsforderung ist daher kein Raum. Der angefochtene VA ist vollumfänglich aufzuheben. 45 Im Rahmen des Revisionsbegehrens hat der Senat nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Kläger über den streitigen Zeitraum hinaus Übergangsleistungen zustehen. 46 4. Da die Revision des Klägers Erfolg hatte, hat die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten (§§ 183, 193 SGG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139881522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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