KSRE139890619 ECLI:DE:BSG:2021:080621BB1KR2920B0 BSG 1. Senat 20210608 B 1 KR 29/20 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urte
§ 106Nr 40, Rd
Nr 20; BSG vom 17.2.2011 - B 10 KG 5/09 R - BSGE 107, 239 = SozR 4-5870 § 2 Nr 1, RdNr 16; BSG vom 10.12.2002 - B 9 VG 6/01 R - juris RdNr 17). Die Regelung des § 13 Abs 3a SGB V enthält kein solches Formerfordernis. Denn sie trifft keine Aussagen zur Form der Bewilligungsentscheidung bzw der Ablehnung des Antrags; geregelt ist insoweit allein, dass die Krankenkasse dann, wenn sie die (Entscheidungs-)Frist nicht einhalten kann, dies schriftlich mitzuteilen hat (vgl BSG vom 20.3.2013 - B 6 KA 27/12 R - BSGE 113, 123 =
§ 106Nr 40, Rd
Nr 20-22). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie verweist vielmehr selbst auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26.2.2019 (B 1 KR 24/18 R - BSGE 127, 240 =
§ 13Nr 46, Rd
Nr 27), der es dort als selbstverständlich angesehen hat, dass eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse auch (fern-)mündlich erfolgen kann. Erneute oder weitergehende Klärungsbedürftigkeit legt die Klägerin nicht dar. 9
- bb)Die beiden sich in einem Stufenverhältnis zueinander befindenden zwei Teilfragen der zweiten Rechtsfrage zielen darauf ab, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG verletzt ist, wenn der Nachweis der Voraussetzungen eines Sozialleistungsanspruchs vom Ergebnis einer DNS-Analyse abhängig gemacht wird (erste Teilfrage) und falls ja, inwieweit dies ein Beweisverwertungsverbot begründen kann (zweite Teilfrage). Die Klägerin legt deren Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Sie hätte dazu ausführen müssen, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage nicht anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden kann. 10 In Bezug auf die erste Teilfrage setzt sie sich zwar mit Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinander, nicht aber damit, ob ein (unterstellter) Eingriff in dieses Grundrecht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade im Hinblick auf die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht durchweg unzulässig. Vielmehr kommt es auf eine Abwägung zwischen der behaupteten grundrechtlichen Beeinträchtigung einerseits und dem damit verfolgten Zweck andererseits an (vgl nur BVerfG vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 - BVerfGE 118, 168, 193 ff). Der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (vgl nur BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, 43-44; BVerfG <Kammer> vom 25.2.2008 - 1 BvR 3255/07 - juris RdNr 21 mwN). Insoweit hat das BVerfG bereits entschieden, dass es sich bei der Überprüfung der Leistungsberechtigung von Sozialleistungen um die Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs handelt (vgl nur BVerfG vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 - BVerfGE 118, 168, 193 und 196; BVerfG <Kammer> vom 13.8.2009 - 1 BvR 1737/09 - juris RdNr 3). Hierauf geht die Klägerin nicht ein. 12 Da die Klärungsbedürftigkeit der ersten Teilfrage nicht dargelegt ist, fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit der von ihr abhängigen zweiten Teilfrage. Zudem setzt sich die Klägerin nicht mit der zu Beweisverwertungsverboten ergangenen umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Danach führt nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungs- zu einem Beweisverwertungsverbot, vielmehr sind ausgehend von der verletzten Rechtsnorm die Folgen des jeweiligen Verstoßes zu beurteilen und eine Abwägung der für und gegen die Beweisverwertung sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl zB BVerfG vom 7.12.2011 - 2 BvR 2500/09 - BVerfGE 130, 1, 28-29; BVerfG <Kammer> vom 2.7.2009 - 2 BvR 2225/08 - juris RdNr 16; BSG vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 23 mwN). 13
- b)Soweit die Klägerin darlegt, wie das LSG im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen aus ihrer Sicht hätte entscheiden müssen, behauptet sie nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). 14 2. Sofern die Klägerin mit ihren Ausführungen zur zweiten Rechtsfrage auch die Beweiserhebung und -verwertung des Ergebnisses der humangenetischen Untersuchung durch das LSG sinngemäß als Verfahrensfehler rügen wollte, entspricht ihre Begründung ebenfalls nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). 15 Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 4). Dem wird die Klägerin nicht gerecht. 16 Die Beweiswürdigung kann auch dann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, wenn die Rüge sich auf ein Beweisverwertungsverbot stützt (vgl zB BSG vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 9; BSG vom 17.10.1980 - 8a BU 72/80 - juris RdNr 2). Die Klägerin legt nicht dar, dass das von ihr behauptete Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot nicht lediglich die Beweiswürdigung des Gerichts nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG betrifft. 17 3. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.8.2020, mit denen sie die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ergänzt und vertieft hat, sind wegen Verfristung nicht berücksichtigungsfähig. Das LSG-Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.3.2020 zugestellt worden. Die zweimonatige Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) endete am 18.5.2020. Die weitere Begründung ist jedoch - ohne dass Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich sind - erst am 26.8.2020 beim BSG eingegangen. 18 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 19 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139890619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public