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BSG B 1 KR 99/17 B

Obsah (6)§ 13§ 31§ 34§ 2§ 18§ 27

KSRE139901614 ECLI:DE:BSG:2018:290518BB1KR9917B0 BSG 1. Senat 20180529 B 1 KR 99/17 B Beschluss § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend SG Würzburg, 16. Oktobe

§ 13Nr 8, Rd

Nr 12 ff mwN; BSG Urteil vom 28.3.2017 - B 1 KR 15/16 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 7 RdNr 11, auch für BSGE vorgesehen). Wer als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, muss den Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos darlegen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 62; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 214/16 B - Juris RdNr 9). Daran fehlt es. Die Klägerin legt schon den Inhalt des von ihr gestellten Antrags sowie den Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung nicht dar. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren - damals noch anwaltlich vertreten - selbst vorgetragen hat, die Behandlung geschehe "rein ambulant" (S 5 der Klageschrift vom 31.3.2014). 8 2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus. 9 Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage: "Stellt eine Retraumatisierung und damit einhergehende rezidivierende Suizidgedanken durch Narben, die durch selbstzugefügte Verletzungen (Ritzungen) entstanden sind, eine Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V dar?" 10 Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt oder vielmehr nur die fehlerhafte Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall rügt. Die möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Auch wenn man die Frage sinngemäß als allgemein gestellt auslegen wollte, ob eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne von § 2 Abs 1a SGB V bei Suizidgefahr bejaht werden kann, legt die Klägerin deren Klärungsbedürftigkeit nicht dar. 11 Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Klägerin legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verbleibt, welche Maßstäbe für die ambulante - und ggf stationäre - Versorgung nach der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts und nach § 2 Abs 1a SGB V gelten (vgl nur BSG

§ 31Nr 28 Rd

Nr 19 ff, auch für BSGE vorgesehen; BSGE 120, 170 =

§ 34Nr 18, Rd

Nr 57 ff; BSGE 115, 95 =

§ 2Nr 4, Rd

Nr 28 f; BSGE 100, 103 =

§ 31Nr 9, Rd

Nr 32; speziell zu wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen: BSG

§ 31Nr 8 Rd

Nr 17 ff mwN - Idebenone; BSG

§ 18Nr 9 Rd

Nr 13 mwN; BSGE 96, 153 =

§ 27Nr 7, Rd

Nr 31-32 - D-Ribose). Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der Norm und der dazu und zur grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ergangenen Rspr des erkennenden Senats. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, die Frage, welche Krankheiten eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne von § 2 Abs 1a SGB V darstellten, sei "bislang noch konturlos". Sie verweist bloß darauf, dass ihr Fall "nicht mit den Brustvergrößerungsfällen zu vergleichen" sei, ohne die auch vom LSG zitierte Rspr des erkennenden Senats auch nur zu benennen. 12 Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rspr in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.2.2013 - B 1 KR 72/12 B - RdNr 7), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 5). Auch daran fehlt es. 13 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139901614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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