KSRE139911219 ECLI:DE:BSG:2025:211125BB1KR6624B0 BSG 1. Senat 20251121 B 1 KR 66/24 B Beschluss § 81a Abs 1 SGB 10, § 81a Abs 2 SGB 10, Art 57 Abs 3 EUV 2016/679, § 183 S 1 SGG, § 197a Abs 1 SGG, § 15
§ 69Nr 1, Rd
Nr 38) stützen kann, mit dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren befassen muss, wenn hiergegen letztlich nur pauschal vorgebracht wird, das BSG habe Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 183 SGG nicht beachtet. 18 3. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. 19 Der Kläger stellt die Rechtsfragen, "ob eine Klage gegen die Aufsichtsbehörde auf Maßnahmen zur Korrektur einer falschen Datenschutzerklärung zulässig ist" und "ob alleine eine falsche Datenschutzerklärung bereits eine subjektive Rechtsverletzung darstellt, oder ob sich aus der falschen Datenschutzerklärung erst ein zusätzlicher konkreter Schaden ergeben haben muss". 20
- a)Auch verfahrensrechtliche Fragen können grundsätzliche Bedeutung haben. Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage legt der Kläger aber schon nicht die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage dar. Denn das LSG hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Es hat sich dabei aber nicht auf den in der Rechtsfrage genannten Umstand gestützt. Auch hat der Kläger den vom LSG genannten Grund nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen (dazu oben 2. a). 21
- b)Zu der zweiten Rechtsfrage, die den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte betrifft, entspricht die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen. Denn auch insoweit fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). 22 Der Kläger verhält sich nicht dazu, dass das LSG die Klage mangels unmittelbarer Betroffenheit des Klägers bereits wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen hat. Er legt nicht dar, warum das BSG bei dieser Sachlage noch über die materielle Frage einer Rechtsverletzung entscheiden müsste. In der Beschwerdebegründung wird zwar - zu Recht - sinngemäß mit ausgeführt, der Kläger sei auch beschwert, weil ihm gegenüber ein Ablehnungsbescheid ergangen sei. Dies prüft die Beschwerdebegründung jedoch nur im Zusammenhang mit der Beschwer durch den LSG-Beschluss. Die Beschwerdebegründung rügt gerade nicht, dass das LSG deswegen zu Unrecht das die Klage als unzulässig verwerfende SG-Urteil auch hinsichtlich der Annahme der Unzulässigkeit der Klage bestätigt und schon dadurch einen Verfahrensfehler begangen habe. Insoweit hat sie sich auf die nicht durchgreifende Gehörsrüge hinsichtlich der Art 12 und 13 DSGVO beschränkt (dazu oben 2. a). 23 4. Schließlich rügt der Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung eine Divergenz zwischen dem Obersatz des LSG, der sich mit dem Urteil des 8. BSG-Senats vom 29.2.2024 (B 8 SO 2/23 R - BSGE 137, 268 =
§ 69Nr 1, Rd
Nr 38) deckt, und dem Beschluss des
- BSG-Senats vom 10.1.2024 (B 7 AS 211/23 AR - juris RdNr 6). 24 Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). 25 Die Beschwerdebegründung geht nicht darauf ein, dass der Beschluss des BSG vom 10.1.2024 (B 7 AS 211/23 AR - juris RdNr 6) maßgeblich auf den im Ausgangsrechtsverhältnis angesiedelten Datenschutzsachverhalt abstellt und daraus im Verhältnis zur Behörde des Datenschutzbeauftragten ein Rechtsverhältnis iS des § 183 SGG annimmt. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdebegründung zu Unrecht davon ausgeht, dass die Tochter des Klägers hier die Klägerposition einnehme (dazu oben 1.). Deshalb fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung der Divergenz zur BSG-Entscheidung vom 10.1.
- 26
- Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 27
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als unterliegendem Beteiligten waren dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art 57 Abs 3 DSGVO) gilt nach den Grundsätzen der DSGVO nicht für das Gerichtsverfahren (zutreffend BSG vom 29.2.2024 - B 8 SO 2/23 R - BSGE 137, 268 =
§ 69Nr 1, Rd
Nr 38; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG,
- Aufl 2024, Art 78 DS-GVO RdNr 25). Für Streitigkeiten iS des § 81a Abs 1 SGB X ist in Ermangelung spezieller Regelungen vielmehr das SGG anzuwenden (§ 81a Abs 2 SGB X). Nach § 197a Abs 1 SGG sind Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben und die §§ 154 bis 162 VwGO anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen gehört. Dies ist hier der Fall, da weder Kläger noch Beklagter iS des § 183 Satz 1 SGG zum Kreis der Versicherten, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I gehören. Vorliegend klagt der Kläger nicht als Leistungsempfänger gegen den Sozialleistungsträger, sondern begehrt als Dritter von der Beklagten als Datenschutzaufsichtsbehörde den Erlass effektiver Aufsichtsmaßnahmen. 28 Unabhängig davon wurzelt der vorliegende Rechtsstreit aber auch nicht in diesem Rechtsverhältnis (dazu oben
- b und 4.), sondern in einem alleine datenschutzrechtlich zu beurteilenden behaupteten Verstoß gegen die DSGVO und das sie konkretisierende nationale Verfahrensrecht, den der Kläger mit dem ihm eingeräumten Klagerecht sui generis nach Art 78 DSGVO, § 81a SGB X verfolgt (vgl BSG vom 29.2.2024 - B 8 SO 2/23 R - BSGE 137, 268 =
§ 69Nr 1, Rd
Nr 38; Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609, 611). Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des 7. BSG-Senats vom 10.1.2024 (B 7 AS 211/23 AR - juris RdNr 6) ergäbe sich hier keine andere Kostenentscheidung. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter mit dem Unfallfragebogen befasst war. Dies war nicht sein Rechtsverhältnis zur KK, sondern das seiner Tochter. 29 Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5000 Euro für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 47, 52 Abs 2 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine hinreichenden Anhaltspunkte, sodass der Auffangstreitwert maßgeblich ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139911219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public