Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss darlegen, dass die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung "beruht" (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22). 5 Solche Umstände können dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden. Sie macht geltend, dass Ausführungen des LSG in seiner Urteilsbegründung "im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R" (zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 46 Nr 8 und BSGE vorgesehen) stünden und dass das LSG ausgehend von dem vorliegenden Sachverhalt entsprechend dem genannten Urteil hätte "einen Ausnahmefall ... annehmen müssen"; sie (die Klägerin) habe nämlich - wie unter Darlegung der in ihrem Fall vorliegenden Umstände näher geltend gemacht wird - alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den 31.12.2012 hinaus zu erhalten. Mit diesem Vortrag wird eine Divergenz indessen nicht aufgezeigt. Denn es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung von sich einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen aus dem zitierten Urteil des BSG einerseits und aus dem Berufungsurteil andererseits. Anstelle dessen subsumiert die Klägerin die Sachverhaltskonstellation ihres Falls lediglich anhand der vorgenannten Rechtsprechung des BSG und zieht daraus den Schluss, dass das LSG auf der Basis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ihren Fall "falsch entschieden" habe. Eine solche bloße "Subsumtionsrüge" erfüllt aber nicht die Darlegungsanforderungen für eine Rechtsprechungsabweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - Juris RdNr 16 mwN). Denn es fehlt an der Darlegung der Nichtübereinstimmung der Urteile im Grundsätzlichen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, führt demgegenüber nicht schon zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). 6 2. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels (
Abs 2 Nr 3 SGG) werden in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine - hier sinngemäß vorgebrachte - Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den damit verbundenen besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge genügt die Beschwerdebegründung nicht. Hierzu muss die Beschwerdebegründung nämlich folgende Punkte enthalten:
Eine solche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65). 9 Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheb-lichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. 10 Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,"Kann § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.2011 (BGBl. I. Seite 2854) mit Wirkung vom 01.04.2012, verfassungskonform insoweit ausgelegt werden, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.