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BSG B 10 EG 7/20 B

KSRE139961012 ECLI:DE:BSG:2020:161120BB10EG720B0 BSG 10. Senat 20201116 B 10 EG 7/20 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 2b Abs 2 S 1 BEEG, § 2b Abs 2 S 2 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BE

§ 2bNr 5 Rd

Nr 21; s auch Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =

§ 2bNr 1, Rd

Nr 23 ff und Senatsbeschluss vom 24.4.2019 - B 10 EG 2/19 B - juris RdNr 8, jeweils zu § 2b Abs 3 BEEG), den die Klägerin in ihrem Fall für den richtigen Bemessungszeitraum hält. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Elterngeldberechtigte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG gar keine oder nur negative Einkünfte erzielt hat (vgl Senatsurteil vom 28.3.2019, aaO RdNr 19; Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 =

§ 2bNr 3, Rd

Nr 23 ff; Senatsbeschluss vom 24.4.2019, aaO). 9 Sofern die Klägerin die Anwendung des § 2b Abs 1 Satz 1 BEEG und damit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion für geboten erachtet, weil sie in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Kindes nur geringe Einkünfte erzielt habe, setzt sie sich in der Beschwerdebegründung nicht mit deren (engen) Voraussetzungen auseinander. Eine teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Methoden der Gesetzesauslegung (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris RdNr 22; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - juris RdNr 38; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - juris RdNr 11; Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =

§ 2bNr 1, Rd

Nr 26; Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 =

§ 2Nr 10, Rd

Nr 27 ff). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.10.2016, aaO; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.4.1997, aaO juris RdNr 15). Einen entsprechenden substantiierten Vortrag hierzu enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Allein der Hinweis auf das Vorliegen einer - vermeintlichen - Härte in ihrem Fall trotz des Bezugs eines monatlichen Elterngelds iHv 557,38 Euro für den

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Lebensmonat ihres Kindes reicht insoweit nicht. Denn gerade bei Beginn oder erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt eines Kindes kann es dazu kommen, dass ein Bemessungszeitraum, der nach dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu bestimmen ist, in einen Zeitraum fällt, in dem der Elterngeldberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit - sei es selbstständig oder nichtselbstständig - nur geringe Einkünfte erwirtschaften konnte. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch im Hinblick auf den bei gewährender Staatstätigkeit weiten Gestaltungsspielraum des BEEG-Gesetzgebers (vgl hierzu nur Senatsurteil vom 29.6.2017 - B 10 EG 4/16 R - BSGE 123, 276 =

§ 2fNr 1, Rd

Nr 27 mwN) wären eingehendere Ausführungen der Klägerin dazu notwendig gewesen, aus welchem Grund dennoch der Gesetzgeber diesen Fall bei der Fassung der Ausnahmetatbestände des § 2b Abs 2 Satz 2 iVm § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG nicht bedacht haben könnte und insbesondere weshalb hier ein Abweichen von dem in § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG normierten Grundsatz des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne verfassungsrechtlich geboten sein könnte. 10 Soweit die Klägerin meint, § 2b BEEG sei nicht mit Art 1, 2, 3, 6 und 12 GG vereinbar, erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen. Wenn ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht und insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf er nicht bloß das oder die angeblich verletzten Grundrechte benennen. Vielmehr muss er die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auswerten und dazu in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht überschritten hat. An entsprechenden substantiierten Ausführungen fehlt es hier. 11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 12 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139961012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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