KSRE140060209 ECLI:DE:BSG:2021:300621UB4AS7020R0 BSG 4. Senat 20210630 B 4 AS 70/20 R Urteil § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 144 Abs 1 S 2 SGG, § 202 SGG, § 5 ZPO, § 19a SGB 1, § 44 SGB 10, § 40 Abs 1 S 2
§ 118Nr 10 S 54; BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 106/88 - juris Rd
Nr 12; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3). Entsprechend kann ein Rechtsmittel auf einen von mehreren eigenständigen prozessualen Ansprüchen beschränkt werden (vgl BSG vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1, juris RdNr 27 mwN). 16 Unerheblich dafür, ob ein Berufungsausschluss eintritt, ist die prozessuale Gestalt der Klage. Entscheidend ist der materielle Kern des Verfahrens, das mit der Klage bzw der Berufung sachlich verfolgte Ziel (vgl BSG vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - BSGE 42, 212, 213 - SozR 1500 § 131 Nr 3 = SozR 1500 § 144 Nr 5 S 13, juris RdNr 18; BSG vom 12.2.1980 - 7 RAr 107/78 - SozR 4100 § 119 Nr 12 S 51, juris RdNr 16). Entsprechend hat das BSG entschieden, dass § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, also die Bestimmung der Zulässigkeit einer Berufung anhand des Beschwerdewertes, auch dann einschlägig ist, wenn Gegenstand des Berufungsverfahrens eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) ist (vgl BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 10 ff; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - RdNr 13) oder im Rücknahme- oder Erledigungsstreit darüber gestritten wird, ob das Verfahren bereits beendet ist (vgl letztens BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 16). 17 In Anwendung dieser Grundsätze ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG und § 144 Abs 1 Satz 2 SGG der Zulassung bedurfte. 18
- b)Die Berufung betraf auf Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes von unter 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG). 19 Das Begehren des Klägers war auf die teilweise Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide und höheres Alg II gerichtet. Zwar sind die zur Überprüfung gestellten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der rechtlichen Ausgangslage im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Bewilligungsabschnitte bezogen (vgl hierzu näher unter c); jedoch sind - in Abweichung von der gesonderten Betrachtung der Zulässigkeit der Berufung bei "teilbaren Streitgegenständen" - bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG mehrere in einer Klage geltend gemachte prozessuale Ansprüche zusammenzurechnen. Insofern hat das BSG mit Bezug auf den maßgebenden Begriff des Beschwerdewertes über § 202 SGG auf § 5 ZPO zurückgegriffen. § 5 ZPO ordnet an, dass mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden (vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr 3 S 10, juris RdNr 15; BSG vom 6.8.2019 - B 14 AS 182/18 B - RdNr 4 mwN; siehe bereits Meyer-Ladewig zu den Änderungen durch das RPflEntlG, NZS 1993, 137, 139; Kummer, NZS 1993, 285, 289). Der Beschwerdewert von 750 Euro wird dennoch nicht erreicht. Das LSG hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger mit seinem Antrag vor dem SG ursprünglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 1042,64 Euro geltend gemacht hat. Seine Klage ist in einem Umfang von 403,20 Euro erfolgreich gewesen, weshalb er mit einem Betrag in Höhe von 639,44 Euro, also weniger als 750 Euro, unterlegen ist. Nur dieser Betrag ist der Wert des Beschwerdegegenstandes des Berufungsverfahrens iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. 20 Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger ungeachtet des vor dem SG erzielten Teilerfolgs mit seinem Berufungsantrag erneut eine Verurteilung des Beklagten in Höhe des ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Gesamtbetrags begehrt hat. Dies hat das LSG zu Recht als unbeachtlich angesehen, weil die Aufrechterhaltung der Berufung hinsichtlich des bei Klageerhebung streitigen Betrags mangels vernünftigen Grundes teilweise rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung liegen vor, wenn entgegen der eindeutigen Rechtslage Anträge willkürlich nur gestellt werden, um eine Berufungsfähigkeit zu erreichen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 144 RdNr 14a mwN; BSG vom 22.8.1990 - 10 RKg 29/88 - BSGE 67, 194, 195 = SozR 3-5870 § 27 Nr 1 S 2, juris RdNr 14). Streitig war allein die Höhe der KdU, weil der Beklagte die Regelleistungen durchgehend in voller Höhe bewilligt hatte. Die Differenz hinsichtlich der im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemachten KdU abzüglich des zugesprochenen Betrags entspricht dem Betrag der (noch) offenen tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 639,44 Euro. 21
- c)Die Ausnahmeregelung des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, nach der eine Berufung auch bei einem Beschwerdewert unterhalb von 750 Euro zulässig ist, greift nicht ein. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, liegt nicht vor. 22
- aa)Zwar ist Alg II als Sozialleistung nach § 19a SGB I eine Geldleistung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG und es handelt sich bezogen auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum um eine laufende Leistung, weil sie wiederholt gezahlt wird, gleichartig ist und innerhalb eines Bewilligungszeitraums auf demselben Rechtsgrund beruht (BSG vom 22.7.2010 - B 4 AS 77/10 B - RdNr 7). Der Zeitraum von einem Jahr wird aber nicht überschritten. 23 Mit den zur Überprüfung gestellten Ausgangsbescheiden ist Alg II nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850; im Folgenden § 41 SGB II aF) jeweils nur für sechs Monate bewilligt worden. Nach der rechtlichen Ausgangslage im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte unterschiedliche Streitgegenstände. Das Ende des Bewilligungszeitraums stellt eine zeitliche Zäsur dar, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt (BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B - RdNr 5; BSG vom 22.7.2010 - B 4 AS 77/10 B - RdNr 7; vgl zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30; BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 14; BSG vom 26.9.2013 - B 14 AS 148/13 B - RdNr 6). 24 Das Überprüfungsbegehren des Klägers nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 44 SGB X bezog sich auf die (teilweise) Rücknahme der drei getrennt zu betrachtenden Bescheide. Ohne deren Rücknahme konnte er kein höheres Alg II erhalten, weil Leistungen nach dem SGB II längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erst nach Rücknahme des zu überprüfenden Verwaltungsaktes erbracht werden (vgl § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X). Erfolgt die Überprüfung nach § 44 SGB X - wie vorliegend - aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag eine auf jeden gesonderten Bescheid bezogene Prüfpflicht des Leistungsträgers aus; gleichzeitig bestimmt dieser Antrag auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13). 25 Entsprechend war das Überprüfungsbegehren des Klägers parallel zu den jeweils auf sechs Monate befristeten Bewilligungen durch die Ausgangsbescheide auf die Zeiträume vom 1.1. bis 28.2.2013, 1.3. bis 31.8.2013 und 1.3. bis 31.8.2014 bezogen (vgl zur zeitlichen Begrenzung im Überprüfungsverfahren BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 18). In zeitlicher Hinsicht lagen (hinsichtlich des Klagegrundes) voneinander getrennte Lebenssachverhalte vor. Nach dem Inhalt seines Überprüfungsantrags sowie seiner erst- und zweitinstanzlichen Anträge begehrte der Kläger auch keine durchgehende Bewilligung von SGB II-Leistungen von Januar 2013 bis August 2014, die im Übrigen mit der anzuwendenden Gesetzeslage unvereinbar wäre. Gegenstand des Klagebegehrens war allein die Höhe der KdU in getrennt zu betrachtenden Bewilligungszeiträumen. 26
- bb)Im Rahmen von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ist eine Zusammenrechnung der Bezugszeiträume verschiedener prozessualer Ansprüche auch nicht in ergänzender Anwendung der ZPO-Vorschriften möglich. Bei der Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG folgt die Addition der Beschwerdewerte aus § 202 SGG iVm § 5 ZPO mit der Möglichkeit des Rückgriffs auf den zivilprozessualen Begriff des Beschwerdewertes (vgl bereits unter b). Die Bezugszeiträume verschiedener Klageansprüche können dagegen nicht addiert werden, weil der Gesetzgeber des RPflEntlG - zur Entlastung der Berufungsgerichte von Bagatellstreitigkeiten - die Beschwer mit der besonderen Regelung des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ausdrücklich durch die Länge des jeweils streitgegenständlichen Zeitraums zum Ausdruck gebracht hat, für den wiederkehrende Leistungen (Bezugsdauer) im Streit stehen (vgl BSG vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/
§ 118Nr 10 S 54, juris Rd
Nr 34; BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 106/88 - juris RdNr 15; vgl Meyer-Ladewig, NZS 1993, 137, 140; Sommer in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 144 RdNr 34) und insofern keine Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Betrachtung verschiedener prozessualer Ansprüche (vgl hierzu unter
- a)möglich ist. 27
- cc)Der Umstand, dass der Beklagte im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht durch getrennte Bescheide entschieden, sondern das Ergebnis der Prüfungen in einem einheitlichen Bescheid mit mehreren getrennten Verfügungen zusammengefasst hat, führt nicht zu einer Änderung der Streitgegenstände (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 5.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB; LSG Baden-Württemberg vom 26.3.2014 - L 2 SO 3177/13 - RdNr 27; LSG Baden-Württemberg vom 12.2.2020 - L 3 AS 4066/19 - RdNr 21; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 27). Insofern gelten keine anderen Grundsätze als bei einem Streit über höhere Leistungen für verschiedene Bewilligungsabschnitte im Ausgangsverfahren. 28 Die zeitliche Dauer der jeweiligen Bewilligungen wurde im Überprüfungsverfahren auch nicht korrigiert. Der Überprüfungsbescheid vom 14.10.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5.3.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2015 bezieht sich entsprechend auf die ursprünglichen Bewilligungen. Insofern liegt eine andere tatsächliche Ausgangslage vor als in den vom Kläger im Revisionsverfahren angesprochenen Konstellationen einer vollständigen Leistungsablehnung mit einer rückwirkenden erstmaligen Anerkennung eines Leistungsanspruchs. 29
- dd)Zwar gilt der Grundsatz, dass die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels für jeden Anspruch gesondert zu prüfen ist, im Rahmen des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht uneingeschränkt; jedoch kann für das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X keine (weitere) Ausnahme anerkannt werden. 30 Besteht nach der materiell-rechtlichen Gestaltung der Rechtslage ein Zusammenhang zwischen den in Streit stehenden wiederkehrenden Leistungen derart, dass sie im Wesentlichen auf demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) beruhen bzw denselben Entstehungsgrund haben, so ist hinsichtlich der auf die Bezugsdauer abstellenden Beschwer des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG in Abweichung von den dargestellten Grundsätzen nicht entscheidend, ob diese Leistungen durch einen oder mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden müssen oder ob die streitigen durch unstreitige Bezugszeiten unterbrochen sind. Dies ist von der Rechtsprechung des BSG angenommen worden für Ansprüche nach dem SGB III (Alg, Übg), die auf einem einheitlichen Stammrecht beruhen, nicht jedoch für solche Ansprüche auf Alg, denen eine neue Anwartschaft und damit ein neu entstandener Anspruch auf Alg zugrunde liegt (vgl BSG vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/
§ 118Nr 10 S 54, juris Rd
Nr 16 mwN; BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 106/88 - juris RdNr 15). 31 Jedoch beruhen SGB II-Ansprüche, anders als Ansprüche nach dem SGB III, von vornherein nicht auf einem einheitlichen Stammrecht (aA wohl Thüringer LSG vom 10.1.2013 - L 9 AS 831/10 - RdNr 27). Für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte werden sie als materiell-rechtlich selbständige Ansprüche regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolgt gesondert für jeden Bewilligungsabschnitt, für den ein konstitutiv wirkender Antrag (§ 37 Abs 1 Satz 1 SGB II) zu stellen ist. Die Leistungsträger nach dem SGB II müssen Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen und der Ermittlung der Bedarfe, zumeist nicht nur für eine Person, sondern oft für mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils erneut prüfen. Die Zuerkennung von Leistungen für einen Bewilligungszeitraum einschließlich der Beurteilung einzelner Tatbestandsmerkmale entfaltet keine Bindungswirkung für Folgezeiträume (BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr 13, RdNr 15; BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 9). 32 Anders als der Kläger meint, kann sich ein einheitliches Stammrecht auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass etwa bei der Anrechnung von Einkommen als einer tatbestandlichen Voraussetzung der Leistungsbewilligung eine normative Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens über den aktuellen Bewilligungsabschnitt hinaus vorgenommen wird. Auch sind für die Zulässigkeit der Berufung nicht einzelne Anspruchsvoraussetzungen relevant, sondern allein derjenige prozessuale Anspruch, der auch Streitgegenstand sein kann. Die Zeiträume verschiedener Bewilligungszeiträume können nicht allein deshalb bei Anwendung des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zusammengerechnet werden, weil teilweise gleiche Leistungsparameter im Streit stehen (dies befürwortend Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VIII. Kap, RdNr 20a). 33 ee) Anders als der Kläger meint, sind damit Ansprüche nach dem SGB II auch nicht generell vom Berufungsausschluss des § 144 Abs 1 SGG betroffen. Auch innerhalb eines Bewilligungszeitraums nach dem SGB II kann der Beschwerdewert über 750 Euro liegen. Zudem bleibt jedenfalls bei zeitlich unbegrenzten Leistungsablehnungen bei ungewisser oder geringer Höhe des Leistungsanspruchs die Berufung zulässig. Zutreffend verweist der Kläger auf Fallgestaltungen, in denen ein Leistungsträger wegen einer vermeintlichen Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten die SGB II-Leistungen versagt hat oder er eine Bewilligung abgelehnt hat und Leistungen für einen vergangenen Zeitraum ohne vorherige Bestimmung der Dauer nachträglich festsetzt werden. Eine solche Konstellation liegt dem Rechtsstreit jedoch nicht zugrunde. 34 3. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das SG allein durch die vorliegende, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung ausgesprochen hat (vgl BSG vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1). 35 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140060209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public