KSRE140110419 BSG 1. Senat 20260226 B 1 KR 38/25 BH Beschluss § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend SG Köln, 5. Mai 2025, Az: S 31 KR 171/25, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. Juli 2025, Az: L 16 KR 403/25, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. I 1 Der Kläger hat am 3.1.2025 Untätigkeitsklage zum SG erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Bescheidung von Anträgen auf Durchführung und Kostenübernahme von Untersuchungen und Gutachten zur Abklärung der Ursache von Arbeitsunfällen aus den Jahren 2000/2001 sowie seiner Anträge aus dem Jahr 2025 zu verpflichten. 2 Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die den Kläger selbst betreffenden Anträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit den Anträgen geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen könnten, weil der Kläger nicht bei der Beklagten krankenversichert sei. Im Hinblick auf die Bescheidung von Anträgen für die Tochter des Klägers liege zum einen doppelte Rechtshängigkeit vor und zum anderen habe die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter der Klage nicht ersichtlich zugestimmt. Der Kläger könne als Vater und gesetzlicher Vertreter seiner Tochter bei gemeinsamen Sorgerecht keine wirksamen Prozesshandlungen ohne Mitwirkung der Mutter für die Tochter vornehmen. Die Mutter habe weder eine Zustimmung zur Durchführung dieses Rechtsstreits erteilt noch liege eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kläger vor (Urteil vom 31.7.2025). 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. 4 II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 5 Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 = juris RdNr 2; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6). 6 Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.