dem Genossenschaftsrecht verliehen. Der Kläger zu
ist der Vorstand sein geschäftsführendes Organ. Im Rahmen eines vom Kläger zu
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 16.3.2016; LSG-Urteil vom 10.5.2017). Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. 3 II. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2017 ist ohne Erfolg, weil sie teils unzulässig und teils unbegründet ist. 4 Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). 5 Die Kläger berufen sich in der Beschwerdebegründung vom 15.8.2017 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). 6 1. Die Kläger legen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen
S von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). 7 Die Kläger geben zunächst mehrere Zitate aus Entscheidungen des BSG in wörtlicher Rede wieder. Daraus leiten sie ab, das BSG verlange in ständiger Rechtsprechung, dass alle Umstände festgestellt und gewichtet würden. Es sei deshalb auch
gekommen. Es habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger zu
weis eines Widerspruchs im Grundsätzlichen gegenübergestellt werden müssten. Daran ändert auch nichts, dass die Kläger auf Seite 6 der Beschwerdebegründung die These in den Raum stellen, es gebe einen Obersatz, wonach es für die Annahme eines unternehmerischen Risikos nicht darauf ankomme, in welchem Umfang der Dienstnehmer für die Qualität seiner Dienstergebnisse hafte und ob er einen Eigenanteil in Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") zu tragen habe. Diesen (im Konjunktiv formulierten) Ausführungen kann nicht entnommen werden, inwieweit die Kläger dem angefochtenen Urteil einen entsprechenden abstrakten, entscheidungserheblichen Rechtssatz entnehmen. Insgesamt beschränken sich die Kläger darauf, Zitate aus Entscheidungen des BSG wörtlich wiederzugeben und vermeintliche Verstöße des LSG bei der konkreten Rechtsanwendung auf den individuellen Sachverhalt
zuweisen, ua das vermeintliche Fehlen einer Würdigung eines Unternehmerrisikos. Auf vermeintliche Fehler bei der konkreten materiell-rechtlichen Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - nicht gestützt werden. 9 2. Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend machen, ist ihre Beschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit jedenfalls unbegründet. 10 Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). 11 a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN)
Abs 2 S 3 SGG nicht erfüllt, weil die Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Kläger formulieren keine ausdrückliche Rechtsfrage. Sie geben auf Seite 7 der Beschwerdebegründung ihre Auffassung wieder, wonach vor diesem Hintergrund der gesetzlichen Wertung und Vorgabe
Wäre die Entscheidung des LSG richtig, könnte ein Prüfungsverband, für den es zwingend erforderlich sei, dass ein Wirtschaftsprüfer im Vorstand sei, nur noch in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden, weil nur für die Aktiengesellschaft die gesetzliche Regelung des § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III (ergänzend dürfte von den Klägern auch § 1 S 3 SGB VI gemeint sein) gelte. Nur hierüber könnte dann ausgeschlossen werden, dass der Vorstand entgegen § 43 WPO tätig und als Arbeitnehmer anzusehen sei. Anders könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Prüfung der Sozialversicherungsstellen aus einem als Wirtschaftsprüfer tätigen Vorstand ein abhängig Beschäftigter gemacht würde und dadurch ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen vorläge. 12 b) Der Beschwerdebegründung können allenfalls sinngemäße Fragen der Inhalte entnommen werden, ob 1. ein Prüfverband, für den es zwingend erforderlich ist, dass ein Wirtschaftsprüfer im Vorstand ist, nur in Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden kann, weil er <der Wirtschaftsprüfer> nur in diesem Fall versicherungsfrei beschäftigt
Abs 1 Nr 5 SGB III bzw
ein Vorstand deshalb nicht als Angestellter für den Prüfverband arbeiten könne, weil dies gegen § 43 WPO verstieße. 13 Die sinngemäß gestellten Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Die Antworten hierauf ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (dazu aa) und den für die statusrechtliche Beurteilung "Dienste höherer Art" (dazu bb) sowie für die geschäftsführenden Organe juristischer Personen allgemein geltenden Kriterien (dazu cc). 14 aa)
G) wird die Genossenschaft durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der - so wörtlich - "von ihm angestellten Prüfer" (Satz 2). Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein (Satz 3).
G kann sich der Verband eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn "dies im Einzelfall "notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten (Satz 1). Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen (Satz 3). 15 Der Kläger zu
der Satzung des Vereins (= Kläger zu 2.) geschäftsführendes Organ, zu dessen Aufgaben die Ausstellung steuerlicher Testate gehört. Fehlt es an konkreten arbeitskraftbezogenen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit, was insbesondere bei Spezialisten ihres Faches der Fall sein kann, kann die aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers vornehmlich bei so genannten Diensten höherer Art (zB Chefärzte im Krankenhaus) eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Insoweit spielt es keine Rolle, dass dem Kläger zu
dem Genossenschaftsrecht selbst verliehen ist. Die Beteiligten wählten gerade nicht den (allenfalls in ausnahmsweise "Einzelfällen, vgl § 55 Abs 3 GenG vorgesehenen) Weg, dass der Kläger zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.