KSRE140191614 ECLI:DE:BSG:2018:070818BB1KR1518B0 BSG 1. Senat 20180807 B 1 KR 15/18 B Beschluss § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 18. Februar 2016, Az: S 20 KR 296/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 12. Dezember 2017, Az: L 2 KR 26/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldetem Versäumnis der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - Scheitern der Übermittlung von fristwahrenden Schriftstücken per Telefax wegen technischer Störungen des Empfangsgeräts im Gericht Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin unterzog sich 2012 einer Magenbypass-Operation (Gewichtsreduktion von 136 kg auf 86 kg). Sie ist mit ihrem Begehren, sie mit einer Abdominal- und einer Mammareduktionsplastik (MRP) zu versorgen, bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, weder der Zustand der Bauchdecke noch der der Brüste erfüllten die Voraussetzungen einer Krankheit. Eine Entstellung liege nicht vor. Auch aus anderen Gründen seien die Operationen nicht erforderlich. Sie seien nicht geeignet, auf die Wirbelsäulenbeschwerden der ua an Morbus Forestier leidenden Klägerin heilend oder lindernd einzuwirken. Selbst wenn die Klägerin an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leiden sollte, sei die MRP als ultima ratio wegen der bei der Klägerin bestehenden multikausalen Schmerzsituation keine erforderliche Behandlungsalternative (Urteil vom 12.12.2017). 2 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner hat sie erklärt: "Die Frage der ästhetischen Operationen aufgrund der Fettschürze wird nicht weiterverfolgt." 3 II. 1. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil zu gewähren. 4 Der mittels Briefpost übersandte Beschwerdeschriftsatz der Klägerin ist beim BSG erst eine Woche nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) eingegangen. Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Beteiligen den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern per Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.2.2000 - 1 BvR 1363/99 - Juris RdNr 16 ff mwN = AP Nr 13 zu § 5 KSchG 1969; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 - Juris RdNr 10 f = NJW 2001, 3473 f). Dies befreit den Prozessbevollmächtigten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (BGH Beschluss vom 14.9.2017 - IX ZB 81/16 - Juris RdNr 8 = FamRZ 2017, 1946, RdNr 8). 5 Die Klägerin war hiernach ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert. Die gebotenen Anforderungen an die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes mittels Telefaxgerät hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erfüllt. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie am letzten Tag der Frist in der Zeit zwischen 16.55 Uhr und 21.50 Uhr bei funktionierendem eigenen Telefaxgerät und korrekter Eingabe der Telefaxnummer des BSG mehrfach erfolglos versucht hat, den Beschwerdeschriftsatz mittels Telefax zu übermitteln. Hinweise darauf, dass das gerichtseigene Telefaxgerät gestört oder defekt gewesen ist, haben sich zwar auch nicht ergeben. Die danach anzunehmende Leitungsstörung aus unbekannter Ursache ist jedoch der Klägerin nicht anzulasten, sondern der Sphäre des Gerichts zuzurechnen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigen der Klägerin noch ein anderer naheliegender zumutbarer Weg zur rechtzeitigen Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes zur Verfügung gestanden hat. Die Klägerin hat auch binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, nämlich bereits am 22.2.2018, den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Rechthandlung nachgeholt. 6 2. Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels. 7 Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Hieran fehlt es. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.