Nr 15 mwN). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz; zur hinreichenden Bestimmtheit dieser Generalklausel vgl BSG, aaO, RdNr 15 ff mwN). 11 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.10.2017 (B 12 KR 16/
Nr 32) entschieden hat, gehört der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruchs und nicht nur ein Ertragsanteil zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Das gilt unabhängig davon, ob die Rentenleistung in der Vorschrift selbst oder in einem Katalog zu ihr gesondert aufgeführt ist. Denn die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs steht zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt wesentlich die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Daran hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob Sofortrenten dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind und mit ihrer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht. Rentenzahlungen bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie ein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht ersetzen, sondern zusätzliche Einnahmen darstellen. Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, wird allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Infolgedessen ist auch die geltend gemachte - vom LSG allerdings nicht festgestellte (§ 163 SGG) - Möglichkeit der Kapitalentnahme unerheblich, so lange einem Versicherten aus dem einem Versicherer überlassenen Kapital Rentenzahlungen zufließen (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/
Nr 18 ff mwN). 12 Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG auseinandergesetzt und eine verfassungswidrige beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Sofortrentenbeziehern gegenüber Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten, die ihr (Kapital-)Vermögen nicht oder ohne Vermögensverschiebung beitragsfrei anlegen, nicht erkannt (aaO RdNr 24). Art 14 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die Eigentumsgarantie erfasst nicht das Vermögen als solches und wird daher durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt (BVerfG Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207, 220 mwN). Dass die Beitragspflicht der Klägerin mit einer übermäßigen Belastung einhergehe und zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse iS einer erdrosselnden Wirkung führen würde (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 7/11 R - BSGE 113, 144 = SozR 4-2400 § 7 Nr 18, RdNr 45; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 1, 19-20 und BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 42, jeweils mit Hinweisen auf BVerfG), ist weder vom LSG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. 13 Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur GKV bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Ob die Beklagte neben den Garantierenten auch die Überschusszahlungen von insgesamt 662,62 Euro hätte verbeitragen müssen, kann der Senat offenlassen. Insoweit ist die Klägerin durch die angegriffenen Verwaltungsakte nicht beschwert. 14 2. Die Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X stehen der Rücknahme des die Beitragslast nur aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage regelnden Verwaltungsakts vom 30.3.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht entgegen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.