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BSG B 12 R 5/17 R

KSRE140350214 ECLI:DE:BSG:2018:150818UB12R517R0 BSG 12. Senat 20180815 B 12 R 5/17 R Urteil vorgehend SG Düsseldorf, 28. September 2015, Az: S 9 KR 197/13, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das

§ 240Nr 32 Rd

Nr 15 mwN). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz; zur hinreichenden Bestimmtheit dieser Generalklausel vgl BSG, aaO, RdNr 15 ff mwN). 11 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.10.2017 (B 12 KR 16/

§ 240

Nr 32) entschieden hat, gehört der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruchs und nicht nur ein Ertragsanteil zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Das gilt unabhängig davon, ob die Rentenleistung in der Vorschrift selbst oder in einem Katalog zu ihr gesondert aufgeführt ist. Denn die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs steht zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt wesentlich die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Daran hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob Sofortrenten dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind und mit ihrer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht. Rentenzahlungen bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie ein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht ersetzen, sondern zusätzliche Einnahmen darstellen. Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, wird allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Infolgedessen ist auch die geltend gemachte - vom LSG allerdings nicht festgestellte (§ 163 SGG) - Möglichkeit der Kapitalentnahme unerheblich, so lange einem Versicherten aus dem einem Versicherer überlassenen Kapital Rentenzahlungen zufließen (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/

§ 240Nr 32 Rd

Nr 18 ff mwN). 12 Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG auseinandergesetzt und eine verfassungswidrige beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Sofortrentenbeziehern gegenüber Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten, die ihr (Kapital-)Vermögen nicht oder ohne Vermögensverschiebung beitragsfrei anlegen, nicht erkannt (aaO RdNr 24). Art 14 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die Eigentumsgarantie erfasst nicht das Vermögen als solches und wird daher durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt (BVerfG Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207, 220 mwN). Dass die Beitragspflicht der Klägerin mit einer übermäßigen Belastung einhergehe und zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse iS einer erdrosselnden Wirkung führen würde (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 7/11 R - BSGE 113, 144 = SozR 4-2400 § 7 Nr 18, RdNr 45; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 1, 19-20 und BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 42, jeweils mit Hinweisen auf BVerfG), ist weder vom LSG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. 13 Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur GKV bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Ob die Beklagte neben den Garantierenten auch die Überschusszahlungen von insgesamt 662,62 Euro hätte verbeitragen müssen, kann der Senat offenlassen. Insoweit ist die Klägerin durch die angegriffenen Verwaltungsakte nicht beschwert. 14 2. Die Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X stehen der Rücknahme des die Beitragslast nur aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage regelnden Verwaltungsakts vom 30.3.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht entgegen. 15

  1. a)Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (S 1). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (S 3 Nr 2 und 3). Diese Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn auf der Grundlage eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabs dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden (stRspr; vgl BSG Urteil vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R - BSGE 122, 302 = SozR 4-1300 § 41 Nr 3, RdNr 33 mwN). 16 Nach Maßgabe dieser Regelungen und auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30.3.2010 beruht auf Angaben, die die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sie hat in ihrer "Einkommenserklärung" vom 25.3.2010 unzutreffend angegeben, neben einer monatlichen Zahlung ihres Vaters von 400 Euro nicht über weitere Einkünfte zu verfügen. Dass die Klägerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen in der "Einkommenserklärung" nachzuvollziehen, ist weder festgestellt noch vorgetragen oder ersichtlich. 17
  2. b)Die Beklagte hat bei Erlass der angegriffenen Bescheide vom 10.4.2012 die Fristen des § 45 Abs 3 und 4 SGB X eingehalten. Der auf fehlerhaften Angaben beruhende Verwaltungsakt vom 30.3.2010 konnte bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB X). Die Beklagte hat die Rücknahme auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der sie rechtfertigenden Tatsachen erklärt (§ 45 Abs 4 S 2 SGB X). 18
  3. c)Schließlich hat die Beklagte das ihr nach § 45 Abs 1 SGB X ("darf") eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013 hat sie zwar lediglich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, nicht rückwirkend mit höheren Beiträgen belastet zu werden, mit dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands abgewogen und dem öffentlichen Interesse an einer mit der Rechtslage in Einklang stehenden Beitragserhebung Vorrang eingeräumt. Diese nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung gebotene Interessenabwägung ist grundsätzlich von der Ermessensbetätigung zu unterscheiden. Allerdings ist Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn alle in Betracht kommenden Umstände bereits bei der Interessenabwägung berücksichtigt worden sind und - wie hier - für eine weitere Ermessensbetätigung keine eigenständigen (neuen) Gesichtspunkte übrig bleiben (vgl BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 27). 19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140350214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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