Nr 11; BSGE 109, 230 =
Nr 9 mwN). So liegt es hier. 9 2. Nach § 195 Abs 1 SGB V bedarf die Satzung einer KK der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Ist eine verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht vereinbar, besteht nach § 195 Abs 1 SGB V ein Anspruch auf die Genehmigung (vgl sinngemäß BSGE 70, 149, 150 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 S 24 f; BSGE 89, 227, 230 f = SozR 3-2500 § 194 Nr 1 S 4 f mwN; BSGE 99, 95 =
Nr 12; BSGE 106, 199 =
Nr 11; BSGE 109, 230 =
Nr 10 mwN). Eine solche Genehmigung ist im Verhältnis zum Versicherungsträger ein Verwaltungsakt (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 700 Nr 1 S 2 f). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da die von ihr beschlossene Satzungsänderung nach aktueller Rechtslage (dazu
Nr 15; BSGE 106, 199 =
Nr 12 mwN; BSGE 109, 230 =
Nr 11 mwN). 11
Nr 12): Die Maßnahme muss erforderlich sein (Abs 1 Nr 1), hinreichende Erfolgsaussicht haben (Abs 1 Nr 2), miteinander verheiratete Eheleute (Abs 1 Nr 3), die die Altersgrenzen erfüllen (Abs 3 S 1), und eine homologe Insemination betreffen (Abs 1 Nr 4), darf erst nach erfolgter Beratung stattfinden (Abs 1 Nr 5) und muss vor ihrem Beginn genehmigt sein (Abs 3 S 2). Zu den prägenden Merkmalen der Leistung gehört es dementsprechend, dass sie miteinander verheiratete Eheleute und eine homologe Insemination betreffen muss. Hiervon weicht die betroffene Satzungsänderung grundlegend ab. 13 bb) Das Regelungssystem unterstreicht dieses Ergebnis. Die Satzung einer KK darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit das SGB V sie zulässt (vgl § 195 Abs 2 SGB V). Grundsätzlich legt das Gesetz selbst die Leistungen der GKV fest (§§ 11 ff SGB V), mag sich der konkrete Individualanspruch des Versicherten (vgl dazu BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - LS 1, Juris, für BSGE und
Nr 32 vorgesehen) auch erst in seiner Reichweite und Gestalt aus dem Zusammenspiel mit weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsnormen ergeben (vgl dazu BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - RdNr 8 mwN, Juris, für BSGE und
Soweit die einzelne KK selbst ausnahmsweise Leistungen ausgestalten darf, will der Gesetzgeber damit nicht quasi einen Freibrief ausstellen, um ein gesetzesunabhängiges Leistungsrecht kraft Satzung zu schaffen. Der Satzungsgeber hat aufgrund gesetzlicher Öffnungen für Gestaltungsleistungen vielmehr jeweils nur ein begrenztes, vom Gesetz eröffnetes Gestaltungsfeld. Grundlegende Umgestaltungen bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten. Dieses Gesetzesverständnis spiegelt sich auch in § 11 Abs 6 S 1 SGB V wider. Die Regelung verweist - wie aufgezeigt - für Leistungen der künstlichen Befruchtung auf das Grundmodell des § 27a SGB V. Der Satzungsgeber wird lediglich zur Ausgestaltung zusätzlicher Leistungen des § 27a SGB V ermächtigt. 14 cc) Auch der Regelungszweck von § 11 Abs 6, § 27a SGB V spricht für eine Gesetzesauslegung, die dem Satzungsgeber keine Beliebigkeit in der Regelungsweite der Leistung künstlicher Befruchtung gestattet. Der Gesetzgeber des § 27a SGB V beschränkte gestützt auf hinreichende sachliche Gründe die Gewährung von Leistungen der GKV zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung auf Ehepaare. Er legte verfassungskonform zugrunde, dass die Ehe nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau ist, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann. Dementsprechend durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Ehe auch in einer Situation, in der sich Paare ihren Kinderwunsch im Wege der künstlichen Befruchtung erfüllen wollen, die Grundlage für eine erhöhte Belastbarkeit der Partnerschaft darstellt. Es lag in seinem Einschätzungsermessen, dass er die eheliche Partnerschaft als besonders geeignet ansah, die mit den in Frage stehenden medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen (vgl zum Ganzen BVerfGE 117, 316 =
Nr 37). 15 Zudem durfte der Gesetzgeber die Ehe in typisierender Betrachtung auch wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. So ist die Ehe auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar, während nichteheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden können. Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden (vgl zum Ganzen BVerfGE 117, 316 =
Nr 38). 16 § 27a SGB V schließt vor diesem Hintergrund nicht nur andere Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft von der Finanzierung der Leistungen künstlicher Befruchtung aus, sondern auch Fälle der heterologen Insemination. Die rechtlichen Sicherungen für das Kind, die den prägenden Hintergrund dieser gesetzlichen Ausgestaltung der GKV-Leistungen künstlicher Befruchtung bilden, würden bei einer Ausweitung dieser Leistung kraft Satzungsrechts auf beliebige andere versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft vernachlässigt. Soweit der Gesetzgeber eine solche Entkernung der bisherigen Ausgestaltung dieser Leistungen kraft Satzung zulassen will, muss er dies klar bestimmen. 17
Nr 33). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140351517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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