zur Zulässigkeit auch eines Grundurteils im Höhenstreit zB Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 2/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 8 RdNr 33 mwN). 13 B. Der Klägerin steht jedenfalls kein höheres Elterngeld zu, als der Beklagte mit Bescheid vom 12.9.2016 idF des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2017 endgültig bewilligt hat. Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld während der Betreuung ihres Sohnes richtet sich nach dem BEEG (grundsätzlich in der hier maßgeblichen ab 1.1.2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014, BGBl I 2325). Die Klägerin war dem Grunde nach zum Bezug von Elterngeld berechtigt (dazu unter 1.). Die Berechnung des Elterngelds beinhaltet keine Fehler zu ihren Lasten (dazu unter 2.), insbesondere die Anrechnung des Krankengelds erfolgte zu Recht (dazu unter 3.). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (dazu unter 4.). Die Klägerin kann auch keinen weitergehenden Anspruch aus dem behaupteten Verstoß des Beklagten gegen Beratungspflichten herleiten (dazu unter 5.). Der Beklagte darf daher das überzahlte Elterngeld zurückfordern (dazu unter 6.). 14
F des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO). Wurden - wie im Streitfall - sowohl Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen (sogenannte Mischeinkünfte), ist Bemessungszeitraum für die gesamten Einkünfte der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum (§ 2b Abs 3 Satz 1 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO). 18 Diese Grundsätze werden um weitere Sonderregelungen für das Elterngeld Plus ergänzt. Für jeden Monat Basiselterngeld kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang Elterngeld Plus iS des § 4 Abs 3 BEEG beziehen. Dieses beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngelds, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Bezugs keine Einnahmen iS des § 2 oder § 3 BEEG hätte oder hat (§ 4 Abs 3 Satz 2 BEEG). Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich ua der Mindestbetrag nach § 2 Abs 4 Satz 1 BEEG und die von der Anrechnung freigestellten Beträge nach § 3 Abs 2 BEEG (§ 4 Abs 3 Satz 3 Nr 1 und 4 BEEG). 19
zur früheren Regelung des § 3 Abs 2 Satz 1 BEEG idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748: Senatsurteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 79 und auch BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 KR 10/15 R - BSGE 121, 1 = SozR 4-2500 § 45 Nr 2, RdNr 26). 24 aa) Schon der Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG differenziert nicht zwischen vor- und nachgeburtlichem Einkommen und lässt insoweit in der von der Klägerin begehrten Weise auch keine Begrenzung auf Ersatzleistungen für vorgeburtliches Einkommen erkennen (
allgemein zu den Grenzen vertretbarer Auslegung zB BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - BVerfGE 149, 126, juris RdNr 73; Senatsurteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3 RdNr 33; Senatsbeschluss vom 12.2.2020 - B 10 EG 11/19 B - juris RdNr 9). 25 bb) Gegen die von der Klägerin als notwendig angesehene teleologische Reduktion des § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG auf solche Ersatzleistungen, die vorgeburtliches Einkommen ersetzen, spricht auch der Sinn und Zweck, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. 26 Zwar hatte der Gesetzgeber bei der ursprünglichen Fassung des BEEG nur die Anrechnung von nach der Geburt bezogenen Leistungen im Blick, die vor der Geburt erzieltes Einkommen ersetzen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 Satz 1 BEEG (idF des Gesetzes vom 5.12.2006, aaO), der die (begrenzte) Anrechnung von nach der Geburt des Kindes erzielter Einnahmen auf das Elterngeld bestimmte, die nach ihrer Zweckbestimmung vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands kam es aber im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (aaO) zu einer Anpassung des § 3 BEEG. Die Vorschrift über die Anrechnung anderer Einnahmen wurde nicht nur strukturell, sondern auch materiell-rechtlich geändert (BT-Drucks 17/9841 S 27). Zur Vereinfachung der Elterngeldberechnung ließ der Gesetzgeber zielgerichtet das Erfordernis des bisherigen Absatzes 2 Satz 1 Teilsatz 1 entfallen, wonach die nachgeburtliche Einnahme ihrer Zweckbestimmung nach das durch Elterngeld ersetzte vorgeburtliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen musste. Der Elterngeldvollzug sollte dadurch erleichtert werden, dass Bemessungszeiträume und Bemessungseinkommen des Elterngelds und der anzurechnenden Entgeltersatzleistung nicht mehr notwendigerweise übereinstimmen mussten (BT-Drucks 17/9841 S 28 f). Terminologisch knüpft § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG seither an den Begriff des steuerrechtlichen Erwerbseinkommens nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG an (Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2. Aufl 2020, § 3 BEEG RdNr 17), ohne zwischen vor- und nachgeburtlichen Erwerbseinkommen zu unterscheiden. 27 Die Einführung dieser typisierenden und pauschalierenden Regelung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Anrechnung auch solcher Entgeltersatzleistungen, die nachgeburtliches Einkommen ersetzen (so bereits - wenn auch nicht ausdrücklich - Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr 8, RdNr 20; Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31 RdNr 23). 28 Bereits mit der ursprünglichen Fassung des § 3 BEEG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Doppelzahlung von Entgeltersatzleistungen zu vermeiden. Den Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs 2 BEEG (idF des Gesetzes vom 5.12.2006, aaO) ist zu entnehmen, dass bei Erhalt dieser "anderen Einnahmen" bereits eine Hilfe zur Sicherung der Lebensgrundlage vorliege, die deshalb auch anzurechnen sei. Neben diesen Ersatzleistungen sollte nicht auch Elterngeld, das ebenfalls eine Entgeltersatzleistung darstellt, in voller Höhe wegen desselben ausfallenden Erwerbseinkommens zu zahlen sein (BT-Drucks 16/1889 S 22;
Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 23). 29 Mit der Änderung des § 3 BEEG ging keine Änderung dieses Regelungszwecks einher (Brose in Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG,
aaO, RdNr 13, 26). 31 dd) Aus den aktuellen Entwicklungen, die die Anrechnung von Entgeltersatzleistungen im BEEG erfahren hat, vermag der Senat keine Folgerungen für den vorliegenden Streitfall herzuleiten. 32 Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und des Elternzeitgesetzes vom 15.2.2021 (BGBl I 239) wird die Anrechnung von Entgeltersatzleistungen, die nachgeburtliches Einkommen ersetzen, zum 1.9.2021 neu geregelt. Um zu erreichen, dass das Elterngeld der Höhe nach so verbleibt, wie es gewesen wäre, wenn die berechtigte Person planmäßig weitergearbeitet hätte, werden Einkommensersatzleistungen nur noch teilweise angerechnet (
F des Gesetzes vom 15.2.2021, aaO; s hierzu BT-Drucks 19/26242 S 14). Dem vorangegangen ist eine befristete Sonderbestimmung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, die solche Leistungen von der Anrechnung ausnimmt, welche als Ersatz für pandemiebedingt weggefallenes Erwerbseinkommen dienen (
F des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020, BGBl I 1061; geändert durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie vom 3.12.2020, BGBl I 2691). Diese Sonderregelung soll verhindern, dass sich der pandemiebedingte Bezug von Entgeltersatzleistungen nachteilig auf das Elterngeld auswirkt (
BT-Drucks 19/18698 S 9). 33 Für den vorliegenden Streitfall bleibt es indessen bei den dargestellten Grundsätzen des § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG. Die Neuregelung des § 3 Abs 1 Satz 4 BEEG (idF des Gesetzes vom 15.2.2021, aaO) gilt für alle ab dem 1.9.2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder (
F des Gesetzes vom 15.2.2021, aaO). Als zukunftsorientierte Regelung entfaltet sie keine Rückwirkung. Zudem zeigen Chronologie und Gesetzesmaterialien, dass der Neuregelung keine klarstellende Bedeutung zukommt, sondern erst die Pandemiesituation Anlass gegeben hat, die Wirkung von Entgeltersatzleistungen auf das Elterngeld für die Zukunft neu zu regeln. 34
BT-Drucks 18/2583 S 15 f). Dies erfolgte jedoch durch punktuelle Änderungen, die § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG grundsätzlich unverändert gelassen haben. Insbesondere hat der verfolgte Förderungsaspekt den Gesetzgeber nicht dazu veranlasst, von seinen Grundentscheidungen zur Ermittlung des Elterngelds abzuweichen. 39
Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 29 RdNr 25). Geschaffen werden soll ein Schonraum für die vorrangige Kinderbetreuung und insoweit eine Sicherung der wirtschaftlichen Existenz junger Eltern (BT-Drucks 16/1889 S 2). Nicht hingegen soll - wie die Klägerin meint - der aus der Betreuung und Erziehung des Kindes folgende Einkommensverlust vollständig ersetzt werden, um den bisherigen Lebensstandard der Familie zu erhalten. In der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind bezugsberechtigte Personen, die neben der Kinderbetreuung erwerbstätig sind, nicht gleichermaßen unterstützungsbedürftig. 41 Die Differenzmethode des § 2 Abs 3 BEEG trägt indes dem Wunsch nach gemeinsamer Kinderbetreuung und dem Anliegen insbesondere berufstätiger Frauen nach frühzeitiger Rückkehr in das Berufsleben nur unzureichend Rechnung. Die für das Teilelterngeld anzuwendende Differenzmethode hat nämlich zur Folge, dass jeder Euro nachgeburtlichen Einkommens den Elterngeldanspruch um die anzuwendende Ersatzrate unmittelbar mindert. Eine Teilzeittätigkeit während des Bezugszeitraums von Basiselterngeld ist daher wirtschaftlich unter Umständen nur im geringen Umfang lohnenswert. Dies gilt umso mehr, wenn die Teilzeittätigkeit eines Elternteils durch Reduzierung der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils und damit entweder durch den Verlust von Familieneinkommen oder von Elterngeldmonaten "erkauft" wird. Infolgedessen waren vor allem Mütter im ersten Lebensjahr ihres Kindes im Regelfall nicht erwerbstätig, während Väter in Vollzeit weiterarbeiteten (so BT-Drucks 18/2583 S 15 f). Hier setzt das Elterngeld Plus an, um die gemeinsame Betreuung des Kindes durch beide Elternteile und die baldige Rückkehr der Mutter in Teilzeittätigkeit zu fördern. Eltern, die beide Teilzeit arbeiten und zugleich Elterngeld beziehen, wird kein doppelter Anspruchsverbrauch mehr aufgezwungen, stattdessen eine "gesellschafts- und familienpolitisch außerordentlich erwünschte" gemeinsame Kinderbetreuung durch Elterngeld für beide Partner über die volle Bezugszeit unterstützt (
Dau, jurisPR-SozR 12/2015 Anm 1, II). 42
BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 = juris RdNr 69). In Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436 = juris RdNr 73 mwN). Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330 = juris RdNr 139). Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips. Im Bereich gewährender Staatstätigkeit begründet das Sozialstaatsprinzip die Gewähr für die Absicherung eines menschenwürdigen Daseins und - in Zusammenschau mit Art 3 Abs 1 GG - die Ausrichtung staatlicher Leistungen an den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit (BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121, 133 f = SozR 2400 § 44 Nr 1 S 2 = juris RdNr 43 f). 47 Für das Elterngeld, bei dem es sich um eine verfassungsrechtlich nicht gebotene steuerfinanzierte Sozialleistung handelt, die nicht auf entgeltbezogenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruht und die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht, ist es hinsichtlich beider verfassungsrechtlichen Prinzipien dem Gesetzgeber insoweit lediglich verwehrt, seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu verteilen (
BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 10; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 40, jeweils mwN). 48 b) Nach den vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäben war der Gesetzgeber weder gehalten, berechtigten Personen, die Entgeltersatzleistungen für nachgeburtliches Einkommen beziehen, hinsichtlich der Höhe des Elterngeldanspruchs mit Personen gleichzustellen, die keine solchen Entgeltersatzleistungen erhalten, noch war ihm verwehrt, über die Gewährung eines "Sockelbetrags" die Klägerin mit solchen Bezugsberechtigten gleichzustellen, die vor der Geburt ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. 49 Für die unterschiedliche Behandlung der Personengruppen mit und ohne Entgeltersatzleistungen im Rahmen der Berechnung des Elterngelds gibt es hinreichend gewichtige sachliche Gründe. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht nur die Anrechnung des Krankengelds den Elterngeldanspruch mindert. Auch die Einnahmen nach der Geburt, die durch das Krankengeld "ersetzt" werden, hätten - wäre die Klägerin nicht erkrankt - ihren Elterngeldanspruch gemindert. Dies übersieht die Klägerin, wenn sie mit ihrer Klage begehrt, das Krankengeld insgesamt aus der Berechnung herauszunehmen. Zwar sind nachteilige Folgen aus dem Krankengeldbezug darin zu sehen, dass nach der Geburt erzielte Einkünfte über die Differenzberechnung das Elterngeld nach § 2 Abs 3 BEEG nur anteilig - verteilt auf die Monate des Basiselterngeldbezugs bzw Elterngeld Plus-Bezugs und mit dem nach § 2 Abs 2 BEEG zu ermittelnden Prozentsatz - mindern, während die zu berücksichtigenden Entgeltersatzleistungen durch die Anrechnung nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG das Elterngeld in voller Höhe reduzieren. Da es sich beim Krankengeld um steuerbefreite Sozialleistungen (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG) handelt, müssen diese aber auch nicht genauso wie positive Einkünfte behandelt werden (
Senatsurteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 27). 50 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch keine willkürliche Gleichbehandlung darin zu sehen, dass sie für den zehnten bis zwölften Lebensmonat des Kindes betragsmäßig mit solchen Bezugsberechtigten gleichgestellt wird, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Das Mindestelterngeld (§ 2 Abs 4 BEEG) honoriert die Erziehungs- und Betreuungsleistung des Elterngeldberechtigten (Senatsurteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 7/11 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 3 RdNr 33). Es wird im gleichen Maße für verschiedene Fallkonstellationen gewährt, ua wenn der Bezugsberechtigte vor der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BT-Drucks 16/1889 S 21), aber auch dann, wenn sich etwa nach dem in § 2 Abs 3 BEEG geregelten Berechnungsmodus ein Elterngeldanspruch von weniger als dem Mindestelterngeld ergibt (Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2. Aufl 2020, § 2 BEEG RdNr 50). Der Mindestelterngeldbetrag wird als Anrechnungsfreibetrag gewährt (§ 3 Abs 2 Satz 1 BEEG), was sich darin begründet, dass der finanzielle Bedarf der Familie durch andere Sozialleistungen sichergestellt wird (
BT-Drucks 17/9841 S 27). 51 Soweit die Klägerin dies als einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG wertet, übersieht sie bereits, dass sie - anders als Nichterwerbstätige - zusätzlich zum Elterngeld Krankengeld bezogen hat, dem ebenfalls Entgeltersatzfunktion zukommt und das den finanziellen Bedarf der Familie - zumindest zum Teil - abdeckt. Insoweit kann weder von einer willkürlichen Gleichbehandlung noch von einer unsachlichen Verteilung staatlicher Leistungen gesprochen werden. Auch die langjährige Vollzeittätigkeit der Klägerin begründet keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, ihr ein höheres Elterngeld zu gewähren als Bezugsberechtigten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren. Als steuerfinanzierte Leistung kennt das Elterngeld weder eine dem sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaftsrecht vergleichbare Rechtsposition noch kann es als Gegenleistung für die vom Berechtigten zuvor auf sein Erwerbseinkommen entrichteten Steuern angesehen werden (Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 29 RdNr 24). 52 Aus dem Einwand der Klägerin, die Anrechnung könne im Einzelfall zu einer Bedarfsunterdeckung führen, vermag der Senat keine anderen Schlüsse zu ziehen. Einen Härtefall hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. 53 5. Die Klägerin kann schließlich auch keinen Anspruch auf Elterngeld Plus ohne Anrechnung des Krankengelds aus dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herleiten. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung ihres erstmals im Revisionsverfahren erfolgten Vorbringens, der Beklagte habe gegen seine Beratungspflicht verstoßen. 54 Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr;
zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 29 mwN). 55 Unbeschadet fehlender bindender Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) über eine unterbliebene oder fehlerhafte Beratung des Beklagten sieht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Rechtsfolge den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf höheres Elterngeld nicht vor. Da das Sozialrechtsverhältnis lediglich so hergestellt werden kann, wie es dem Berechtigten ohne die Pflichtverletzung des Leistungsträgers zugestanden hätte, lässt sich mit Hilfe dieses Rechtsinstituts ein pflichtwidriges Handeln nur insoweit berichtigen als die begehrte Amtshandlung rechtlich zulässig, zumindest nach ihrer wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (
BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R - BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 39). Daran fehlt es hier bereits. Denn selbst unterstellt, der Beklagte wäre seiner Pflicht zur Beratung über die Möglichkeit einer Änderung des Elterngeldantrags bei Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum nur unzureichend nachgekommen, könnte die Klägerin daraus die Bewilligung eines höheren Elterngeld Plus ohne die beanstandete Anrechnung von Krankengeld nicht herleiten. Dies sieht das Elterngeldrecht nicht vor. 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.