dem
träglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Auch im Übrigen sei die Berufung erfolglos. In der Zeit des Gründungszuschussbezugs vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 habe sich die Beitragsbemessung in der GKV
PV
Abs 4 S 1 SGB XI gerichtet.
Teil der monatlichen Bezugsgröße lediglich als Mindesteinnahme der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, nicht aber als ein Fixbetrag. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Urteil vom 28.8.2012). 11 Am Tag der mündlichen Verhandlung hat das LSG die Beklagte darüber hinaus schriftlich um "Übersendung des Bescheides von 2011, betreffend die Jahre 2009 und 2010" gebeten. Daraufhin hat die Beklagte Ablichtungen beider Bescheide vom 29.10.2010 sowie eines Bescheides vom 21.12.2011 übersandt (Eingangsstempel des LSG vom 5.9.2012). 12 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 240 Abs 4 S 2 SGB V und macht einen Verfahrensfehler des LSG geltend. § 240 Abs 4 S 2 SGB V schreibe vor, dass im Fall des Bezugs eines Gründungszuschusses "ausschließlich" der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als Einnahme der Beitragserhebung in der GKV zugrunde zu legen sei. Dies folge bereits daraus, dass - anders als bei den allgemeinen Mindesteinnahmeregelungen in § 240 Abs 4 S 2 SGB V - im Fall des Gründungszuschusses der Zusatz "mindestens" fehle. Bei einer Betrachtung der Systematik sei zu beachten, dass gerade im schwierigen ersten Jahr der Existenzgründung so gut wie kein Gründungszuschussbezieher von einer privilegierten Beitragsbemessung profitieren würde, wenn man der Auffassung der Beklagten folge. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen besonderen Regelungen zur Beitragsbemessung für diesen Personenkreis liefen damit aber so gut wie vollständig ins Leere. Auch könne die allgemeine Regelung der Beitragsbelastung
der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds nicht herangezogen werden, da § 240 Abs 4 S 2 Halbs 1 SGB V als abschließende, speziellere Regelung zu verstehen sei. Dies belege ebenfalls eine rechtshistorische Betrachtung. Schließlich bestätige auch der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Sinn und Zweck der Regelung seine (des Klägers) Ansicht. Die Gewährleistung der sozialen Absicherung eines Beziehers eines Gründungszuschusses beruhe nicht allein auf der monatlichen Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages, sondern - als Folge der besonderen Regelungen für diesen Personenkreis in der GKV, sPV und der gesetzlichen Rentenversicherung - auch auf der während des Zuschussbezugs erfolgenden besonderen Beitragsentlastung durch eine verminderte Beitragshöhe. Schon in der Rechtsprechung des BSG zum Existenzgründungszuschuss (= Vorläufer des Gründungszuschusses) sei anerkannt, dass die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung den Existenzgründungszuschuss nicht gänzlich oder überwiegend aufzehren sollten (Hinweis auf BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, RdNr 21). - Verfahrensfehlerhaft habe das LSG zudem die Klage hinsichtlich der Feststellung der Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung für das Quartal I/2009 als unzulässig angesehen, weil es übersehen habe, dass der Bescheid vom 21.12.2011 eine endgültige Festsetzung nur hinsichtlich des Zeitraums ab 1.4.2009 vorgenommen habe. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
Klageerhebung ergangenen Bescheide der Beklagten vom 29.10.2010 geändert, weshalb diese Bescheide gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Letzteres haben die Vorinstanzen nicht berücksichtigt. 21
Abs 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden - und daher vorliegend noch anzuwendenden - Fassung (Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei ist
Abs 1 S 2 der Regelung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Abs 2 S 2 SGB V darf der in Abs 4 S 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses
SGB III in Höhe von monatlich 300 Euro nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. 23
Abs 4 S 1 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. § 240 Abs 4 S 2 SGB V (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) präzisiert die Beitragsbemessung hinsichtlich der zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen je Kalendertag für die freiwilligen Mitglieder, die - wie der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 - hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
dem ersten Teilsatz gilt für diese Gruppe als kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme der
Abs 4 S 2 Teils 2 SGB V gilt bei
weis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße als kalendertägliche Einnahme. Die dadurch festgelegte Mindestbemessungsgrenze ist verfassungsgemäß (BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39), obwohl sie dazu führt, dass Angehörige dieser Gruppe zu - zum Teil erheblich - höheren Mindestbeiträgen herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der GKV, für die § 240 Abs 4 S 1 SGB V gilt. § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V schreibt schließlich vor, dass für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss
SGB III oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss
SGB III oder eine entsprechende Leistung
Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. 24 Die Beklagte legte in § 21 Abs 5 S 1 ihrer Satzung (in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung des 76.
trags und in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des 79.
trags) die (unveränderte) Geltung von § 240 Abs 4 SGB V fest. 25 b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V nicht so zu verstehen, dass bei den dort genannten freiwilligen Mitgliedern der GKV mit Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss
Teils der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen sind. Hierbei handelt es sich vielmehr um den Mindestbetrag der maßgebenden Einnahmen (in diesem Sinne bereits: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2007 - L 11 KR 69/06 - Juris RdNr 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 5.8.2008 - L 11 KR 1918/08 - Juris RdNr 23; Bernsdorff in jurisPK-SGB V,
weis niedrigerer Einnahmen verwendet. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass man den Wortlaut auch so verstehen könnte, dass der im zweiten Teilsatz verwendete Begriff "mindestens" auch den dritten Teilsatz mit umfasst. Dafür könnte auch sprechen, dass der dritte Teilsatz nur
einem Komma folgt und somit neben dem zweiten Teilsatz als Aufzählung der Ausnahmen von der Grundregel des § 240 Abs 4 S 2 Teils 1 SGB V aufgefasst werden könnte. Hätte der Gesetzgeber insoweit - im Sinne des Vorbringens des Klägers - eine eigenständige, abschließende Regelung hinsichtlich der im dritten Teilsatz genannten Gruppe gewollt, hätte es an sich nahe gelegen, diesen Teilsatz an ein Semikolon anzuschließen oder einen völlig neuen Satz zu bilden. Zwingend ist diese Sichtweise grammatikalisch allerdings nicht. 27 bb) Für die Festlegung (nur) eines Mindest- und nicht eines (absoluten) Fixbetrags in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V sprechen jedenfalls die systematischen Zusammenhänge zwischen § 240 Abs 1 S 2 und Abs 4 S 2 SGB V: § 240 Abs 1 S 2 SGB V ordnet umfassend die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds an. Demzufolge besteht
der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 21 mwN). Der Senat hat - in enger Auslegung der Regelung - in ständiger Rechtsprechung nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen; zum anderen gelten bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung privilegiert sind, nicht als Einkommen (BSG aaO). Darum geht es vorliegend weder unmittelbar noch in annähernd vergleichbarer Weise. Damit aber bedürfte die vom Kläger im Ergebnis erstrebte Nichtberücksichtigung seiner tatsächlichen - dh über den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehenden - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer ausdrücklichen, positiv so geregelten gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es jedoch, weil der insoweit in Frage kommenden Regelung in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V gerade nicht eine entsprechende eindeutige Regelung entnommen werden kann. 28 cc) Schließlich bestätigt der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers das gewonnene systematische Ergebnis (Hervorhebungen in der Gesetzesbegründung im Folgenden durch den Senat). 29 Der dritte Teilsatz des § 240 Abs 4 S 2 SGB V wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - ArbMDienstLG 2 (BGBl I 4621) in § 240 Abs 4 S 2 SGB V eingefügt. Im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks 15/26 S 26 Zu Nummer 6 <§ 240>) heißt es hierzu: "Mit der Ergänzung wird ein neuer Mindestbeitrag eingeführt, der nur für solche Selbständigen gilt, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss haben. Die Neuregelung ist notwendig, damit einer Existenzgründung keine übermäßig hohen Hindernisse entgegenstehen. Es bleibt zwar grundsätzlich dabei, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine Arbeitnehmerversicherung ist und die vom Bundessozialgericht bestätigten Maßstäbe für die Beitragsbemessung bei Selbständigen weiterhin gelten. Der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss wurde aber geschaffen, um die Wege aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern und neue Arbeitsplätze zu schaffen, die dann auch den gesetzlichen Krankenkassen neue Beitragszahler zuführen.
Da der Anspruch nur für diese Zeit bestehen kann, ist die durch die Neuregelung eintretende mögliche Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung zeitlich begrenzt. Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße beträgt im Jahre 2002 39,09 Euro. Da für den Kalendermonat jeweils 30 Tage als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, ergibt dies bei einem Beitragssatz von 14 vom Hundert einen Monatsbeitrag von 164,10 Euro." 30 Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - ArbMDienstLG 4 (BGBl I 2954) wurde in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V dann auch der Anspruch auf "eine entsprechende Leistung
Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - 9. Ausschuss - (BT-Drucks 15/1749 S 36 zu Artikel 5 Nr 11a <§ 240>) wird hierzu ausgeführt: "Mit dieser Folgeänderung wird sichergestellt, dass der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher des Existenzgründungszuschusses
des Dritten Buches auch für die Personen gilt, deren Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der entsprechenden Leistung zur Eingliederung
1 des Zweiten Buches gefördert wird." 31 Schließlich wurde auch der Anspruch auf monatlichen Gründungszuschuss
F in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) aufgenommen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales -
F (Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 BGBl I 1706) zumindest in den ersten neun Monaten an der Höhe des vom Betroffenen zuvor individuell bezogenen Arbeitslosengeld I orientiert. Fällt damit der Gründungszuschuss (zunächst) in jedem Einzelfall unterschiedlich hoch aus, bedürfte eine betragsmäßig fixe Festlegung der der Beitragsbemessung insgesamt zugrunde liegenden Einnahmen in der GKV durch § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V - wie vom Kläger befürwortet - einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung kann aber weder der Gesetzessystematik noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Im Gegenteil spricht der Regelungsgehalt des § 240 Abs 2 S 3 SGB V (= Herausnahme des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Betrags in Höhe von 300 Euro aus den beitragspflichtigen Einnahmen) dafür, dass der Gesetzgeber nur insoweit einen bestimmten fixen Betrag von der Beitragsbemessung ausnehmen wollte, nicht aber auch darüber hinaus. 35 ee) Die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses
SGB III bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II (BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8) steht dem ebenso nicht entgegen. In der vom Kläger angeführten Passage der Entscheidungsgründe (BSG aaO, RdNr 21) wird lediglich der Wortlaut von § 240 Abs 4 S 2 SGB V sinngemäß wiedergegeben. Auch aus den weiteren Ausführungen des BSG, wonach angesichts dieser besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung nicht davon auszugehen ist, dass im Regelfall die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung den Existenzgründungszuschuss gänzlich oder zum überwiegenden Teil aufzehren werden, kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Festlegung in seinem Sinne entnommen werden. Dies gilt schon deswegen, weil dort ohnehin nur von einem "Regelfall" die Rede ist. Darüber hinaus beziehen sich diese Ausführungen lediglich auf eine besondere rentenrechtliche Beitragsbemessungsvorschrift (§ 165 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) für den Personenkreis der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses
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der Rechtsprechung des BSG bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Versicherten (nur) zulässig, wenn sie mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und deshalb der
weis über die Einnahmen iS des § 240 Abs 4 S 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden kann (vgl BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5 RdNr 14; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 SGB V RdNr 142 ff, Stand Einzelkommentierung Juli 2013). An einem solchen Sachverhalt fehlt es hier: Der Kläger übte bereits vor seinem Wechsel zur Beklagten eine selbstständige Tätigkeit aus und bezog einen monatlichen Gründungszuschuss von der BA. Darüber hinaus nahm die Beklagte - auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse - bereits mit Bescheid vom 22.6.2010 eine (endgültige) Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2009 vor. 40 b) Anders verhält es sich, soweit der Kläger darüber hinaus im Revisionsverfahren noch eine Neuberechnung der Beiträge für das Quartal I/2009 auf der Basis des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 und die Erstattung der für diese Zeit zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von 660,12 Euro begehrt. Bezogen auf dieses Begehren kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob das LSG die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen hat. 41 Zwar ist das Vorgehen des LSG, an ein und demselben Tag (dem 28.8.2012) einerseits eine Aufklärungsverfügung zu erlassen und die Beklagte "um Übersendung des Bescheides von 2011" zu bitten und andererseits - ohne deren Ergebnis abzuwarten - dennoch sogleich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden,
Aktenlage nicht ohne Weiteres
zuvollziehen und im Hinblick auf die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften zumindest rechtfertigungsbedürftig. Für die Richtigkeit des LSG-Urteils im Ergebnis könnte
Aktenlage aber sprechen, dass der Kläger möglicherweise durch einen Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") in eine andere Beitragsklasse eingestuft wurde, wodurch er - in begünstigender Weise - zu (absoluten) Mindestbeiträgen für freiwillige Mitglieder, die nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (§ 240 Abs 4 S 1 SGB V =
seinen eigenen Angaben im Schreiben an die Beklagte vom 19.4.2009 im Quartal I/2009 "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit als Pharmakologe" in Höhe von 11 900 Euro erzielt haben will, er dann also im Quartal I/2009 als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - gemäß dem von der Beklagten im Revisionsverfahren übersandten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.12.2010 - offenbar noch ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 29.11.2010 existiert, das in den Akten gar nicht enthalten ist. 43 Das LSG wird aufzuklären haben, ob und ggf welche Bescheide der Beklagten (und ggf der Beigeladenen) zum Quartal I/2009 ergangen sind, inwieweit diese entweder (zu Recht) aufgehoben oder wirksam angefochten wurden und welche tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen sich im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Neuberechnung seiner Beiträge in diesem Zeitraum ergeben. 44 6. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140401518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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