Nr 22 mwN). Der Anspruch auf Krg endet deshalb mit Ablauf des zuletzt bescheinigten AU-Zeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es für die Folgezeit nicht (vgl BSG Urteile vom selben Tage - B 1 KR 31, 35 und 37/14 R - alle mwN, das Urteil - B 1 KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG aaO RdNr 23; BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f). Nur eine Einstellung bewilligter Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der AU setzt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraus (BSGE 94, 247 =
Nr 23 mwN; BSG
Die Beklagte bewilligte dem Kläger aber vor Ablauf des 19.11.2008 kein weiteres Krg. 12 Der Kläger bedarf für die Folgezeit der Feststellung, dass er ab 20.11.2008 einen Krg-Anspruch hatte. Eine Leistungsklage wäre insoweit nicht zulässig. Die Beklagte leistete bereits vorläufig Krg und kann deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden (BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10); es bedarf lediglich der Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), dass die Beklagte die Leistungen nicht nur vorläufig zu Recht erbrachte. Die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 2. Alt SGG) auf Erlass eines Krg bewilligenden Bescheides hat vorliegend keinen Vorrang. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des BSG auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur BSGE 105, 1 =
Nr 17; BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 9; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3) gilt nicht uneingeschränkt (BSGE 105, 1 =
Nr 17). Sie dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (Castendiek in Lüdtke, SGG,
Nr 10; BSGE 111, 9 =
Nr 9; BSG
Nr 9; BSG
Nr 13; BSG
Nr 12; BSG
Nr 13; BSG
Nr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33). 16 Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg
Nr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht (vgl BSG
Nr 13 mwN). 17 Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V, hier anzuwenden in der Fassung durch Art 5 Nr 18 Buchst a nach Maßgabe des Art 67 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - <SGB IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001), bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krg für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krg. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krg-Anspruchs erfüllt. Hierzu muss er insbesondere spätestens mit Ablauf des letzten Tages seiner Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 =
Das Fortbestehen des Stammrechts auf Krg ist die Grundlage dafür, dass, wenn Versicherte den Reha-Antrag erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen, ihr Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung gemäß § 51 Abs 3 S 2 SGB V wieder auflebt (eingehend dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Es fehlen Feststellungen des LSG dazu, dass der Kläger ab 20.11.2008 alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg erfüllte. Es bedarf indes keiner Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil der erkennende Senat zu Gunsten des Klägers einen solchen Sachverhalt unterstellen kann. Denn der Anspruch auf Auszahlung von Krg entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V, vgl b). 18 b) Dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Krg steht ab 20.11.2008 der Einwand fehlender Reha-Antragstellung trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung entgegen (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Danach entfällt, wenn Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht innerhalb der nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V gesetzten Frist stellen, der Anspruch auf Krg mit Ablauf der Frist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. 19 Die Beklagte forderte den Kläger unter Fristsetzung wirksam dazu auf, einen Reha-Antrag zu stellen. Dem kam der Kläger innerhalb der Frist nicht nach. Der erkennende Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 19.11.2008 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB BSGE 94, 26 =
Nr 15 mwN). Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl BSGE 94, 26 =
Nr 15 mit Hinweis auf BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33 S 77; BSG Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 141/07 R - Juris RdNr 23), ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B). 20 c) Der Krg-Anspruch lebte auch nicht wieder auf. Wird der Reha-Antrag später (nach Ablauf der Frist) gestellt, lebt der Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs 3 S 2 SGB V). Der Kläger stellte indes auch nach dem 19.11.2008 keinen Reha-Antrag. Sein bei der DRV Baden-Württemberg gestellter Antrag (20.11.2011) genügte nicht den Anforderungen des § 51 Abs 1 S 1 SGB V. Die Norm setzt voraus, dass der Antrag ohne Einschränkungen gestellt wird und vom Rentenversicherungsträger (RV-Träger) bearbeitet werden kann. Ein Antrag, der nur "rein fürsorglich" und gleichzeitig "ruhend" gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm. 21 Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl § 9 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl auch bereits Begründung des Entwurfs der BReg eines Reha-Angleichungsgesetzes zu § 183 Abs 7 RVO, BT-Drucks 7/1237 S 64). Es liegt auf der Hand, dass nur ein Reha-Antrag, der Teilhabeleistungen auslösen kann, diesem Zweck zu genügen vermag, nicht aber ein Antrag, über den der RV-Träger gar nicht oder mangels Mitwirkung des Versicherten ablehnend entscheiden soll. 22 Andernfalls läge es auch in der Hand des Versicherten, nach seinem Belieben die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und gesetzlicher Rentenversicherung (GRV) zu verschieben. § 51 Abs 1 S 1 SGB V will den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krg-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen (§ 50 Abs 1 SGB V). Hierzu räumt die Regelung den KKn die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der Rentenantragsfiktion § 116 Abs 2 SGB VI) einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung (§ 19 SGB IV, § 115 Abs 1 S 1, § 116 Abs 2 SGB VI, § 44 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte <ALG>) zu nehmen (§ 99 SGB VI, § 30 Abs 1 ALG). Dies kann einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krg schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von Krg sanktioniert (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSGE 101, 86 =
Nr 24 f; BSGE 94, 26 =
Nr 13 ff). 23 Dass die gesetzliche Risikozuordnung zwischen GKV und GRV nicht der Disposition des Versicherten unterliegt, zeigt sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten, einen nach Aufforderung seiner KK gestellten Reha-Antrag zurückzunehmen. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits unter Geltung der RVO (§ 183 Abs 7 RVO) entschieden, dass der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der KK zurücknehmen oder beschränken kann (BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG USK 81171). Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten (BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 11; BSGE 101, 86 =
Nr 24 f; BSGE 94, 26 =
Nr 13 ff). Für die Zeit vor Antragstellung gelten dieselben Erwägungen. 24 3. Zu Unrecht meint der Kläger, die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln gegen eine fristgebundene Aufforderung der KK, einen Reha-Antrag zu stellen, bewirke für ihre Dauer die Unwirksamkeit der gesetzten Frist. Diese Auffassung widerspricht sowohl allgemeinen Grundsätzen (dazu
Nr 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht) - rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird (Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a RdNr 4e Buchst aa; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a RdNr 22; BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; BVerwG Buchholz 240 § 12 BBesG Nr 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung). Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs 1 S 1 SGG) liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5 f). Eine Handlungspflicht wird in diesem Zeitraum suspendiert. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Die Behörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt nun so anwenden, als sei er nicht angefochten gewesen. Denn die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf die Vollziehbarkeit (so die sog Vollzugshemmungstheorie), nicht aber auf die Wirksamkeit (so die sog Wirksamkeitstheorie) des angefochtenen Verwaltungsaktes (BVerwG aaO; offengelassen BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 Juris RdNr 13; Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a SGG RdNr 4a Buchst aa; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl 2012, RdNr 74). Das Risiko, die durch den belastenden Verwaltungsakt angedrohten nachteiligen Rechtsfolgen tragen zu müssen, wird dem unterlegenen Beteiligten durch die aufschiebende Wirkung nicht genommen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BSG, nach der der Rentenempfänger nach erfolgloser Anfechtung der Rentenentziehung die während der Anfechtung weiter bezogene Rente zu erstatten hat (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 S 62 ff). Mit Bestands- oder Rechtskraft der eine Aufforderung nach § 51 SGB V bestätigenden Entscheidung ist deren Vollziehbarkeit nicht mehr gehemmt. In diesem Sinne steht hier fest, dass die Beklagte wirksam und rechtmäßig verfügte, dass der Kläger einen Antrag auf Leistungen der Reha binnen 10 Wochen, spätestens jedoch bis 19.11.2008 stellen musste. 26 b) § 51 SGB V könnte seinen aufgezeigten Zweck nicht mehr erfüllen, hätte es der Versicherte durch Einlegung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln in der Hand, die Frist zur Stellung des Reha-Antrags hinauszuschieben und damit auch das Entfallen des Krg-Anspruchs zu verhindern. Angesichts der regelmäßigen Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens würde § 51 SGB V leerlaufen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die KK hätte die Möglichkeit, den Sofortvollzug gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 SGG anzuordnen. Zur Durchsetzung der Aufforderung nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V und zur Sicherung des damit verbundenen Zieles wäre sie hierzu in jedem Einzelfall gezwungen. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG sowie der Systematik der in § 86a Abs 2 SGG abschließend geregelten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) ist die aufschiebende Wirkung die Regel und die Vollziehungsanordnung die Ausnahme. Sie greift nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt (BSG
Nr 28; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 86a RdNr 19a). Eine mit der Aufforderung nach § 51 SGB V immer verbundene Vollziehungsanordnung würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht nur ins Gegenteil verkehren (BSG
Nr 28), sondern mehr noch die Ausnahme (Vollzugsanordnung) den Fällen gleichsetzen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 86a Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG; vgl auch § 336a S 1 Nr 3 SGB III zur Aufforderung nach § 309 SGB III, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden). Im Übrigen würde § 51 SGB V auch bei angeordnetem Sofortvollzug jedenfalls in den Fällen leerlaufen, in denen der Versicherte erfolgreich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (§ 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG). 27 c) Ein Verstoß gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, liegt hierin nicht. Art 19 Abs 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl BVerfGE 67, 43, 58 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris RdNr 21). Wird eine auferlegte Handlungspflicht, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt ist, nicht befolgt, verlangt das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur, dass die an die Handlungspflicht anknüpfenden belastenden Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn die Anfechtung - wie hier - rechtskräftig zurückgewiesen wird. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Rechtsschutz liefe leer, weil er quasi gezwungen würde, einen Reha-Antrag zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. Die Handlungsalternativen bleiben dem Kläger erhalten. Er wird nur wie ein Versicherter behandelt, der die Aufforderung zur Antragstellung - ohne Rechtsbehelfe einzulegen - bestandskräftig werden lässt, ihr aber gleichwohl nicht nachkommt. Effektiver Rechtsschutz rechtfertigt keine Besserstellung desjenigen, der erfolglos Rechtsmittel einlegt. Er soll im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - sowohl bei Anfechtungs- wie bei Vornahmeklagen - nur verhindern, dass unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die bei Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerfG Beschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12 - Juris RdNr 9; BVerfGE 93, 1, 13 f; 79, 69, 74 f; 65, 1, 70 f; 46, 166, 179; 35, 263, 274). 28 4. Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge greift nicht durch. Soweit er geltend macht, das LSG habe seinen Vortrag zur wiederholten Aufforderung übergangen, einen Reha-Antrag zu stellen, wird die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers gerecht. Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSGE 111, 168 =
Nr 27 f mwN; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49). Der Kläger verkennt aber im Kern, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) keinen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung folgt. 29 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140431517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.