F - Wegfall der Leistungen
dem SGB 2 wegen Rentenbezug - fehlerhafte Meldung der Agentur für Arbeit - Begründungspflicht einer Entscheidung) Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
dem SGB II bewilligt. 4 Im Mai 2010 bemerkte die Klägerin (AOK) die weitere Durchführung der Krankenversicherung des Beigeladenen zu
dem SGB II gehabt habe. Auch habe es nicht berücksichtigt, dass er ausweislich des Telefonvermerks einer ihrer Mitarbeiterinnen eine Wahlerklärung zugunsten der Klägerin abgegeben habe. Zu Unrecht seien auch die weiteren Umstände, vor allem die fehlerhafte(
dem SGB II nicht bestand (dazu
dem SGB II
Abs 1 Nr 2a SGB V in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) bis 28.2.2005 versicherungspflichtig. Mit der Einstellung dieser Leistungen und der Gewährung von Rente durch die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Rentenversicherung ab dem 1.3.2005 trat eine Änderung des Versicherungspflichttatbestands ein. Ab diesem Zeitpunkt war der Beigeladene zu 2. als Rentenbezieher
Abs 1 Nr 11 SGB V in der ab 1997 gültigen Fassung (Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - Unfallversicherung-Einordnungsgesetz - UVEG vom 7.8.1996, BGBl I 1254) versicherungspflichtig. 14 b) Ein Ausschluss des Versicherungspflichttatbestands als Rentner gemäß § 5 Abs 8 S 1 SGB V in der seit Inkrafttreten des SGB V insoweit unveränderten Fassung ist nicht gegeben.
dieser Vorschrift ist gemäß Abs 1 Nr 11 bis 12 nicht versicherungspflichtig, wer
Abs 1 Nr 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Allerdings war der Beigeladene zu 2. wegen des Nichtbezugs von Leistungen
dem SGB II ab dem 1.3.2005 nicht mehr
Entscheidend ist insoweit lediglich der fehlende Leistungsbezug und nicht die Frage, inwieweit auf Leistungen
dem SGB II möglicherweise (weiterhin) ein Anspruch bestanden hätte. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach ist die Versicherungspflicht für Personen in der Zeit angeordnet, für die sie Alg II
dem SGB II "beziehen", soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen
Abs 3 S 1 des SGB II bezogen werden (Halbs 1); dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (Halbs 2). Die Versicherungspflicht
Abs 1 Nr 2a SGB V knüpft damit in grundlegender Hinsicht an den Bezug von Alg II an. Wird Alg II - nicht nur darlehensweise - bezogen, kommt es
Halbs 2 der Vorschrift nicht darauf an, ob die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Konsequenterweise endet die Mitgliedschaft der Bezieher von Alg II
dem SGB II gemäß § 190 Abs 12 SGB V mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. 15 Der Senat hat bereits zu § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V entschieden, dass unter dem "Bezug" von Leistungen im Sinne der genannten Bestimmungen der tatsächliche - auch rechtswidrige - Bezug von Alg zu verstehen ist. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses werden nicht durch den Zahlungszeitpunkt, sondern durch die von der Arbeitsverwaltung getroffene Bestimmung über den Bewilligungszeitraum ("für") bestimmt. Eigenständig und alternativ gleichwertig liegt ein Krankenversicherungsschutz begründender "Bezug" von Alg in dem Zeitraum vor, für den es durch besonderen Verwaltungsakt zuerkannt worden ist (BSG Urteil vom 22.5.2003 - B 12 KR 20/02 R - Juris RdNr 21). 16 Die Beklagte wendet hiergegen ein,
Ergehen eines Alg II-Bewilligungsbescheides bestehe
dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 5 Abs 1 Nr 2a Halbs 2 SGB V eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen selbst dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt habe, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden sei. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte nicht durchdringen, weil
den Feststellungen des LSG das zu 1. beigeladene Jobcenter sowohl den Leistungszeitraum durch Bescheid vom 17.2.2005 begrenzt als auch die Leistung von Alg II zum 1.3.2005 tatsächlich eingestellt hatte. Für die Frage des Endes der Versicherungspflicht
Abs 1 Nr 2a SGB V ist es deshalb auch irrelevant, ob - wie die Beklagte meint - die Einstellung der Leistungen
dem SGB II unter Verstoß gegen § 40 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 1 und 3 SGB II aF iVm § 39 Abs 2 SGB X, § 330 und § 331 SGB III sowie unter Verstoß gegen § 44a SGB II in der vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 gültigen Fassung erfolgt ist. Entscheidend ist allein, dass der Beigeladene zu 2. ab dem 1.3.2005 keine Leistungen
dem SGB II mehr bezogen hat und damit seine Versicherungspflicht
17 Für die Durchführung der Krankenversicherung des Beigeladenen zu
F gelten § 173 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB V und § 174 Abs 1 SGB V. Gemäß § 173 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturge-setz - GSG - vom 21.12.1992, BGBl I 2266) können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die Krankenkasse wählen, bei der der Ehegatte versichert ist.
Abs 1 SGB V in der bis 30.9.2005 gültigen Fassung des GSG gilt § 173 SGB V für versicherte Rentner, bei denen die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente zuständig ist, nur, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Rentenantragstellung zu keinem Zeitpunkt Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung gewesen sind; § 5 Abs 2 SGB V gilt nicht.
Abs 1 S 1 SGB V in der Fassung des GSG ist die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Für die Wirksamkeit der Erklärung ist der Zugang bei derjenigen Krankenkasse erforderlich, die gewählt werden soll (vgl Peters in Kasseler Komm, Stand Dezember 2014, § 175 SGB V RdNr 7). Die Wahlrechtserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 26/15 R - SozR 4-2500 § 264 Nr 7). Eine besondere Form für die Wahlrechtserklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei aus Gründen der Rechtssicherheit der Schriftform der Vorzug zu geben ist (vgl Sonnhoff in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 03/18, K § 175 RdNr 13). Ob eine Wahlrechtserklärung abgegeben wurde, ist ggf durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Das Wahlrecht kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden (vgl Kokemoor, SGb 2003, 433, 434). Nicht ausreichend ist aber eine reine "Wissenserklärung", wenn etwa ein Leistungsempfänger in seinem Antrag auf Alg II-Leistungen keine Wahl erklärt, sondern lediglich eine Krankenkasse unter Angabe seiner Versicherungsnummer als die Krankenkasse angibt, von der er zuletzt Leistungen bezogen hat (vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 21/10 R - SozR 4-2500 § 175 Nr 3 RdNr 23). 20 Der Beigeladene zu
SGB V oder § 203a SGB V gemeldet wurde, welche Versichertenkarte benutzt wurde oder wie die Beteiligten (Klägerin, Beklagte und Beigeladener zu 2.) die Krankenversicherung tatsächlich praktiziert haben.
Abs 1 S 2 SGB V hat der Rentenversicherungsträger die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben. Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemäß § 201 Abs 2 SGB V unverzüglich mitzuteilen. § 203a SGB V regelt nur, dass die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger die Meldungen hinsichtlich der
Abs 1 Nr 2 und Nr 2a SGB V Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c SGB IV erstatten.
der Regelungssystematik sind die Meldungen deskriptiv. Sie begründen nicht konstitutiv die Erfüllung eines entsprechenden Versicherungspflichttatbestands. Die Meldepflichten haben die Aufgabe, die Durchführung der Krankenversicherung zu sichern, indem sie den Krankenkassen eine Beurteilung der Versicherungspflicht ermöglichen. Die materiell-rechtliche Stellung des Versicherten wird nicht davon beeinflusst, ob überhaupt und wann eine Meldung, zB
Nr 10). 23 Die tatsächlichen Umstände (Meldelage, Aushändigung/Rückgabe der Versichertenkarte etc) könnten allenfalls eine Rolle im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der fehlerhaft durchgeführten Krankenversicherung spielen (in diesem Sinn auch Peters in Kasseler Komm, Stand Dezember 2014, § 201 SGB V RdNr 10). Die Frage des Umfangs der Erstattung ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Teil-Urteils des SG. 24 2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an den von der Beklagten gerügten Verfahrensfehlern. 25 a) Die Vorschriften über die Begründung eines Urteils sind nicht verletzt.
Gemäß § 128 Abs 1 S 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG <Dreier-Ausschuss> Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es
seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN). 26 Diesen Begründungsanforderungen hat das LSG genügt. Es hat die Zurückweisung der Berufung gegen das Teil-Urteil des SG damit begründet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 Abs 2 SGB V in seiner am 1.3.2005 gültigen Fassung erfüllt seien. Nur darauf kommt es an, auch wenn dem Beigeladenen zu 2. vom 6.6 bis 31.10.2005 nochmals Alg II bewilligt wurde. Denn
Abs 3 SGB V in der Fassung vom 21.3.2005 gehörten ua die in § 5 Abs 1 Nr 2, 2a SGB V genannten Versicherungspflichtigen der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See an, wenn sie zuletzt bei der DRV Knappschaft-Bahn-See versichert waren. Eine Wahlerklärung des Beigeladenen zu
F nicht an. 28 b) Auch der von der Beklagten - sinngemäß - gerügte Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG ist nicht gegeben. 29 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, er verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Insoweit hat die Beklagte nicht beachtet, dass mit dem angefochtenen Teil-Urteil nur die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung der Krankenversicherung des Beigeladenen zu 2. ab 1.3.2005 festgestellt worden ist. Hinsichtlich des Erstattungsantrags ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 6.6.2013 zum Ruhen gebracht worden. Die von der Beklagten angesprochenen Fragen
der Würdigung des langjährigen Verhaltens der Klägerin verbunden mit der ausdrücklichen Stornierung einer Meldung als widersprüchliches Verhalten mit der unter Umständen denkbaren Folge einer (teilweisen) Verwirkung eines Erstattungsanspruchs sind daher vorliegend irrelevant. 30 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des SG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140560214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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