der Bescheid der Beklagten vom
den Bescheid der Beklagten vom
F des GKV-WSG <aaO>) modifiziert (dazu 2.b). Die Gleitzonenregelung gilt entgegen der Ansicht der beklagten DRV Bund auch für Arbeitsentgelte, die sich auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben (dazu 3.). 10 1. Die beklagte DRV Bund war im Rahmen ihrer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung sachlich zuständig, die Beitragsberechnung des Klägers zu überprüfen und ggf Beiträge durch Verwaltungsakt nachzufordern. 11 Die Beiträge für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung
nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (vgl § 28d S 1 und 2, § 28e Abs 1 S 1 SGB IV, jeweils idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 <BGBl I 3710> iVm § 253 SGB V, § 60 Abs 1 S 1 und 2 SGB XI idF des GKV-WSG vom 26.3.2007 <BGBl I 378>, § 174 Abs 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 <BGBl I 754> und § 348 Abs 2 SGB III). Der beklagte Träger der Rentenversicherung ist berechtigt und verpflichtet, beim Arbeitgeber zu prüfen, ob dieser seine Meldepflichten und seine sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfüllt; insbesondere ist dabei die Richtigkeit der Beitragszahlung zu prüfen (§ 28p Abs 1 S 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 23.1.2006 <BGBl I 86>). Im Rahmen dieser Betriebsprüfung erlässt er auch Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber (§ 28p Abs 1 S 5 SGB IV idF vom 23.1.2006 <aaO>). 12 2. Der von der beklagten DRV Bund im Rahmen der Betriebsprüfung erlassene Nachforderungsbescheid ist rechtswidrig. Die Beiträge waren abweichend vom gesetzlichen Regelfall (dazu a) nach der für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 und 800 Euro geltenden Gleitzonenformel zu berechnen (dazu b). 13 a) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird ermittelt, indem der in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung maßgebliche Beitragssatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird. Bemessungsgrundlage ist in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
der sozialen Pflegeversicherung - bis zur Beitragsbemessungsgrenze - das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V, § 57 Abs 1 S 1 SGB XI idF des GKV-WSG vom 26.3.2007 <BGBl I 378>, § 162 Nr 1 SGB VI, § 342 SGB III). Dh, der Beitragssatz wird zur Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit dem vollen Betrag des (Brutto-)Arbeitsentgelts multipliziert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen sodann jeweils die Hälfte dieses Betrags, wobei der Arbeitnehmeranteil im Lohnabzugsverfahren vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung einbehalten und mit dem Arbeitgeberanteil an die Beitragseinzugsstelle abgeführt wird. 14 b) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Betrag der Gleitzone (§ 20 Abs 2 SGB IV aF) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus der sog Gleitzonenformel ergibt (§ 163 Abs 10 SGB VI, § 226 Abs 4 SGB V, jeweils idF des GKV-WSG vom 26.3.2007 <BGBl I 378>, § 344 Abs 4 SGB III idF des HBeglG 2006 vom 29.6.2006 <BGBl I 1402>, des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 <BGBl I 1939> und des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 <BGBl I 2854>
F des GKV-WSG <aaO>). Eine Gleitzone liegt nach § 20 Abs 2 SGB IV aF bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 400,01 bis 800 Euro im Monat vor, das die Grenze von 800 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Die Gleitzonenformel modifiziert bei Arbeitsentgelten in der Gleitzone die Berechnung des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie lautet: F x 400 + (2 - F) x (AE - 400), wobei AE das Bruttoarbeitsentgelt und F den jährlich im Bundesanzeiger für ein Kalenderjahr verlautbarten Gleitzonenfaktor bezeichnet. 15 Die Gleitzonenformel bewirkt, dass der Beitragssatz zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils in der Gleitzone auf einen Betrag angewendet wird, der unterhalb des tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelts liegt und somit für den Arbeitnehmer zu einer geringeren Beitragsbelastung führt. Für den Arbeitgeber bleibt es hingegen dabei, dass er einen auf ihn entfallenden (hälftigen) Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird (vgl § 168 Abs 1 Nr 1d SGB VI, § 346 Abs 1a Nr 1 SGB III und § 58 Abs 5 S 2 SGB XI, jeweils idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 <BGBl I 4621>
F des Gesetzes vom 23.12.2002 <aaO> und des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes <GKV-VStG> vom 22.12.2011 <BGBl I 2983>). 16 Im konkreten Fall heißt dies, dass die beigeladene Arbeitnehmerin Beiträge zB im Jahr 2009 nicht aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt von 490 Euro monatlich zu tragen hatte, sondern ihr Beitragsanteil nach Anwendung der Gleitzonenformel ausgehend von einem fiktiven Arbeitsentgelt von (nur) 411,63 Euro/Monat zu berechnen war. Der Arbeitgeberanteil hingegen war ausgehend vom tatsächlichen Bruttolohn von 490 Euro zu berechnen und vom Arbeitgeber der Beigeladenen zu tragen. In dieser Weise hat der Kläger die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den streitigen Zeitraum (1.1.2009 bis 31.12.2012) auch berechnet und an die zuständige Einzugsstelle gezahlt. 17 3. Die Gleitzonenregelung ist in Fällen, in denen sich das Arbeitsentgelt auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung so verringert, dass es in die Gleitzone fällt, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausgeschlossen. Diese meint, das mit der Gleitzonenregelung verfolgte Ziel, einen Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen zu schaffen, indem die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer abgesenkt werde, treffe ua bei Beschäftigten in Altersteilzeit nicht zu. Sie wendet deshalb die Gleitzonenregelung auf diesen Personenkreis nicht an. Dies findet weder im Gesetzeswortlaut (dazu a) noch in der Entstehungsgeschichte (dazu b) eine Grundlage. 18 a) Das Gesetz sieht weder in der Legaldefinition der Gleitzone (vgl § 20 Abs 2 SGB IV aF) noch in den besonderen Vorschriften der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
der sozialen Pflegeversicherung über die Beitragsbemessung (§ 163 Abs 10 SGB VI, § 226 Abs 4 SGB V, jeweils idF des GKV-WSG vom 26.3.2007 <BGBl I 378>, § 344 Abs 4 SGB III idF des HBeglG 2006 vom 29.6.2006 <BGBl I 1402>, des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 <BGBl I 1939> und des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 <BGBl I 2854>
F des GKV-WSG <aaO>) und Beitragstragung (§ 168 Abs 1 Nr 1d SGB VI, § 346 Abs 1a Nr 1 SGB III und § 58 Abs 5 S 2 SGB XI, jeweils idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 <BGBl I 4621>
F des Gesetzes vom 23.12.2002 <aaO> und des GKV-VStG vom 22.12.2011 <BGBl I 2983>) Ausnahmen von der Gleitzonenregelung für bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte vor. 19 b) Die Entstehungsgeschichte der durch Art 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) ins Gesetz eingefügten Definition der Gleitzone (§ 20 Abs 2 SGB IV aF)
die Änderung der oben genannten Vorschriften über die Beitragstragung und Beitragsbemessung (vgl Art 1 Nr 3c und Nr 3d, Art 3 Nr 5 und Nr 7, Art 4 Nr 7b und Nr 10, Art 6 Nr 2 des Gesetzes vom 23.12.2002 <aaO>) lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Gleitzonenregelung in Fällen von Altersteilzeitarbeit keine Anwendung findet. 20 Die genannten Regelungen waren im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen (vgl BT-Drucks 15/26). Auch der Beschluss des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit sah eine Gleitzonenregelung noch nicht vor. Diese geht vielmehr auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 17.12.2002 (BT-Drucks 15/202) zurück, der Bundestag und Bundesrat gefolgt sind. Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss ua mit der Bitte angerufen, für Beschäftigungsverhältnisse im Einkommensbereich zwischen 500 und 800 Euro "abgestufte" Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen einzuführen. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses selbst enthält keine Begründung. 21 Anhaltspunkte für die mit der Gleitzonenregelung verfolgten Ziele des Gesetzgebers ergeben sich allerdings aus dem vom Bundesrat (BR-Drucks 803/02) und der CDU/CSU-Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drucks 15/23) "zur Aktivierung kleiner Jobs (Kleine-Jobs-Gesetz)". Dieser Gesetzentwurf wurde vom Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zwar abgelehnt (vgl Bericht BT-Drucks 15/91 S 9). Er sah aber - ähnlich wie die spätere Gleitzonenregelung - vor, dass bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro der Arbeitnehmeranteil nur aus einem - tabellarisch - gekürzten Arbeitsentgelt zu berechnen ist. Zur Begründung wurde ausgeführt (BT-Drucks 15/23 S 7): "Vollständig neu ist die Schaffung der so genannten niedrig entlohnten Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400 und 800 Euro. Bei diesen werden Arbeitnehmer zukünftig entlastet, da der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vermindert ist. Die Abgabenlast für den Arbeitnehmer setzt nicht sofort voll ein, sondern wird im Rahmen eines verwaltungspraktikablen Einschleifmodells linear auf den normalen Beitragssatz angehoben." Und im Besonderen Teil der Begründung heißt es (BT-Drucks 15/23 S 8 zu Nr 5 <§ 23c>): "Die Bestimmung regelt die Entlastung von den Sozialversicherungsbeiträgen für die betreffenden Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich. (...) Der Arbeitgeberanteil bleibt unberührt. Die Entlastung erfolgt möglichst gleitend, um falsche Anreizwirkungen durch Sprünge zu vermeiden. Die verbleibende Stufung soll für Transparenz sorgen und die Anwendung in der Praxis bei geringfügigen nachträglichen Korrekturen am Lohn erleichtern." 22 Im Hinblick auf den vom Bundesrat und Bundestag schließlich angenommenen Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses für eine Gleitzonenregelung hat der Bundesrat den Gesetzentwurf "Kleine-Jobs-Gesetz" für gegenstandslos erklärt (vgl BR-Drucks 934/02). 23 Die Begründung des Entwurfs des "Kleine-Jobs-Gesetzes" lässt keine beabsichtigte Beschränkung auf bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte erkennen. Vielmehr geht es um eine Beitragsentlastung im sog Niedriglohnbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, ohne Rücksicht darauf, weshalb ein Arbeitsentgelt im Niedriglohnbereich erzielt wird. Zwar ging es beim Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) wie auch bei den drei weiteren Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (sog Hartz-Gesetze) darum, in einer um die Jahrtausendwende weltweiten Konjunkturkrise die auch in Deutschland herrschende hohe Arbeitslosigkeit durch zahlreiche Maßnahmen und Anreizstrukturen abzubauen. Insoweit dürfte es mit der Gleitzonenregelung in erster Linie um Anreizstrukturen für Arbeitslose zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer gering entlohnten Beschäftigung auch durch Verringerung ihrer Beitragslast im Niedriglohnsektor gegangen sein. Die Gesetz gewordene Regelung war und ist jedoch nicht auf zuvor Arbeitslose oder sonstige Personengruppen beschränkt. Einziges Tatbestandsmerkmal für die Inanspruchnahme der Beitragsprivilegierung für Beschäftigte ist die Höhe ihres Arbeitsentgelts zwischen 400,01 und 800 Euro (seit 1.1.2013: zwischen 450,01 und 850 Euro). 24 Der Senat sieht auch keine Gründe, die eine teleologische Reduktion des § 20 Abs 2 SGB IV aF im Sinn ihrer Nichtanwendung auf ein Altersteilzeitentgelt in der Gleitzone nahelegen und verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten. 25 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 26 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3
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