Dies ergibt die Prüfung durch den Senat, die durch das Revisionsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr 1 RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen konkreten Rechtsverhältnis (vgl BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 45/15 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 16 RdNr 25 mwN). Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis besteht insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können (vgl BSG Urteil vom 4.3.2021 - B 11 AL 5/20 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 7 = juris, RdNr 19, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis kann auch ein Rechtsverhältnis des Beklagten zu einem Dritten sein, wenn der Rechtsbereich des Klägers durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses betroffen ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 55 RdNr 7 mwN).
Abs 1 Nr 2 SGG kann auch die Feststellung begehrt werden, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist. Es kann hier offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 SGG erfüllt sind. Denn das für beide Fallgruppen nach § 55 Abs 1 SGG zusätzlich erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung fehlt hier. 12 Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung iS des § 55 Abs 1 SGG ist jedes nach der Sachlage vernünftige Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4, RdNr 12 mwN). Ein solches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht gegeben. Zwar bestimmt § 11 Abs 5 SGB V, dass auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch besteht, wenn sie als Folge ua eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Bei Erbringung solcher Leistungen durch den Träger der gesetzlichen Krankenkasse besteht ggf ein Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger
Einen solchen Anspruch hatte die Klägerin mit der Erhebung ihrer Klage zunächst auch geltend gemacht. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, im Berufungs- und nunmehr im Revisionsverfahren begehrt die Klägerin jedoch keine Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung ihrer Aufwendungen verpflichtet ist, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses der Beklagten zur Versicherten. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 24.6.2015, den sie an die Verletzte gerichtet hat, steht in diesem Rechtsverhältnis, das hier Gegenstand der Feststellungsklage ist, fest, dass kein Arbeitsunfall vorlag und deshalb eine entsprechende Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Verletzten nicht besteht. Insofern bedarf es gerade der begehrten Feststellung nicht. Im Übrigen würde gegen ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung auch sprechen, dass damit mangels hinreichend konkret bezeichneter Gesundheitsstörungen als mögliche Folgen eines Arbeitsunfalls nicht geklärt wäre, welche Leistungen konkret nicht die Klägerin, sondern die Beklagte zu erbringen hätte. 13
Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zu einem Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Denn einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG wegen einer unterlassenen notwendigen Beiladung oder einer Beiladung mit Zustimmung des Beizuladenden im Revisionsverfahren
Satz 2 SGG bedarf es nicht, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den potenziell Beizuladenden weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligt (vgl BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R - BSGE 125, 219 = SozR 4-2700 § 2 Nr 41, RdNr 23-24 mwN; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 75 RdNr 13c mwN). Dies ist hier der Fall, denn die Klage ist bereits unzulässig (siehe hierzu unter 2.). Die Abweisung der Klage als unzulässig greift in keine Rechtsposition der Verletzten ein. Ihr bleibt es insbesondere unbenommen, sowohl die Klägerin weiter in Anspruch zu nehmen als auch mögliche Ansprüche gegen die Beklagte nach § 44 SGB X auf Rücknahme des belastenden, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ihr gegenüber ablehnenden Bescheides und auf entsprechende Leistungen im Verwaltungs- und ggf Gerichtverfahren zu verfolgen. 15 5.
Abs 2 Satz 1 SGG war die Klage im Revisionsverfahren durch den Senat als unzulässig abzuweisen. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das vor- oder erstinstanzliche Gericht kam hier nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung würde die verfahrensrechtliche Position der Klägerin nach Rücknahme ihrer Zahlungsklage nicht verbessern. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin nach Zurückverweisung in dem fortgeführten Verfahren - ggf im Wege einer Klageänderung - ihre Erstattungsforderungen erneut mit einer Leistungsklage geltend machen könnte (vgl zur Frage der Zulässigkeit einer erneuten Klage nach Klagerücknahme Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 RdNr 11 mwN). Dieses Begehren kann sie auch durch entsprechende Erhebung einer Klage vor dem SG verfolgen, ohne dass sich hierdurch ihre verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtsposition verschlechtern würde. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören und die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140700209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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