Nr 35 ff und - B 12 KR 7/04 R -
Nr 37 ff; eingehend zu den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen auch in Kleinbetrieben BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 =
Nr 24 ff) auseinandersetzen und darlegen müssen, dass sich die von ihr formulierten Fragen nicht bereits auf Grundlage der darin entwickelten Rechtssätze beantworten lassen. Der Senat hat sich nämlich bereits wiederholt - im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen (vgl BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr 11; BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1; BSGE 93, 119 =
Nr 2; BSG
Nr 1) und sog Beitragserstattungsfällen (vgl BSG
B 2003, 341) - mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich als grundlegende Erkenntnis, dass Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten können, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern (vgl stellvertretend BSGE 93, 119 =
Nr 36, mwN <Nachforderungsfall>; BSG
Nr 20 <Erstattungsfall>). Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG
Nr 19 mwN). Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen (vgl BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17 f). Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl BSG
Nr 20; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341), vorliegend etwa, wenn die Einzugsstelle oder aus Anlass einer früheren Betriebsprüfung die Beklagte einen Verwaltungsakt erlassen hätten, worin ausdrücklich das Fehlen einer Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3. in der GKV und sPV festgestellt worden wäre. Dass ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, hat die Klägerin weder dargelegt noch bestehen - im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich - Anhaltspunkte hierfür. 14 Von den soeben dargestellten Grundsätzen ausgehend hat der Senat bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw eines vertrauensbegründenden (Verwirkungs-)Verhaltens des prüfenden Versicherungsträgers (vgl BSGE 47, 194, 196 ff = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 ff) und in Beitragserstattungsfällen das Vorliegen eines eigenen oder zuzurechnenden fehlerhaften Verwaltungshandelns der Prüfbehörde (vgl BSG
Nr 21) verneint. Diese Grundsätze wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei Betriebsprüfungen in "kleineren" Betrieben an (vgl - im Zusammenhang mit Nachforderungsfällen - BSGE 93, 109 RdNr 33 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1 RdNr 34; BSGE 93, 19 =
Nr 36; BSG
Nr 38, und - im Zusammenhang mit Erstattungsfällen - BSG
Nr 21; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341). Selbst für Betriebsprüfungen in sog Kleinstbetrieben mit nur einem (einzigen) "Aushilfsarbeiter" hat er eine Verpflichtung der Prüfbehörden verneint, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse der (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen (vgl BSGE 93, 119 =
Nr 1, 36) und diese Rechtsprechung insgesamt mit Urteil vom 30.10.2013 (B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 =
Nr 24 ff) in Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen in Rechtsprechung und Literatur bestätigt. Denn ist die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters für den Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) zweifelhaft, so stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen, Rechtsklarheit zu erlangen. Er kann gemäß § 28h Abs 2 S 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht des Mitarbeiters durch Verwaltungsakt herbeiführen (vgl BSG
Nr 20; BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 7 S 35). An diese Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X gebunden (§ 77 SGG). Mit dem gleichen Ziel kann auch der Weg des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV beschritten werden. 15 Die notwendige Darlegung, dass sich die formulierten Fragen nicht bereits aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG beantworten lassen, unterlässt die Klägerin fast vollständig; in ihren Ausführungen streift sie nur am Rande ein jüngeres Urteil des BSG (vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - aaO) ohne jedoch dessen Inhalt zu benennen oder sich hiermit auseinanderzusetzen. Angaben zum Inhalt vereinzelter LSG-Urteile - im vorliegenden Kontext etwa des Urteils des Hessischen LSG vom 3.3.2005 (L 1 KR 976/00) - genügen angesichts der umfänglich vorliegenden einschlägigen BSG-Rechtsprechung zur Begründung eines (fort-)bestehenden Klärungsbedarfs nicht. 16 c) Die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Fragen hat die Klägerin ebenfalls nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde entsprechend dargelegt. Insoweit fehlen mindestens Darlegungen der Klägerin dazu, dass das LSG neben den ihrer Auffassung nach einen Vertrauenstatbestand begründenden Tatsachen auch Tatsachen festgestellt hat, die ein sog Vertrauensverhalten begründen könnten. Insbesondere versäumt sie es darzulegen, welche Tatsachen das LSG festgestellt haben könnte, die die nachträgliche Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Beklagte für die Klägerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dies wäre notwendig gewesen, weil ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen des LSG die geltend gemachte Verwirkung bereits am Fehlen eines in der Revision berücksichtigungsfähigen Vertrauensverhaltens scheitern würde, ohne dass es auf die Fragen der Klägerin überhaupt ankäme. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.