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BSG B 3 KS 2/14 R

KSRE140701518 ECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KS214R0 BSG 3. Senat 20150930 B 3 KS 2/14 R Urteil § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG vom 25.09.1996, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom 25.09.1996, § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG vo

§ 24Nr 15 vorgesehen).

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob das Kunstwerk als Ganzes wesentlich auch von der künstlerischen Leistung der Klägerin geprägt wird oder ob ihr künstlerischer Beitrag ihre organisatorischen Tätigkeiten überwiegt. Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, generell alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zum Erreichen ihres Unternehmensziels regelmäßig künstlerische Leistungen verwerten. Die Grenze zur Fremdvermarktung ist dann überschritten, wenn ein Unternehmen für (andere) selbstständige Künstler vermittelnde oder vermarktende Tätigkeiten erbringt, ihnen Organisationsformen zur Verfügung stellt und damit für die Vermarktung ihrer künstlerischen Leistungen - hier in Form der öffentlichen Auftritte - sorgt (vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19). Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht es der Erhebung der KSA nicht entgegen, wenn der Unternehmer Unteraufträge an selbstständige Künstler erteilt, deren Leistungen dann zu Komponenten eines eigenen künstlerischen Gesamtwerkes werden (zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris,

§ 24

Nr 15 vorgesehen, zur Abgabepflichtigkeit eines Diplomdesigners, der wiederkehrend Aufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, deren Beiträge dann als unselbstständige Bestandteile in das designerische End-/Gesamtprodukt einfließen; so auch schon BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 zur Abgabepflicht eines Redaktionsbüros, das im Auftrag eines Verlages ein Gesamtwerk aus Texten und Bildern von selbstständigen Journalisten sowie des Betreibers selbst erstellte; sowie BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19 - zur Abgabepflicht einer Werbeagentur, die Unteraufträge an Werbefotografen und freie Autoren vergibt und daraus ein Gesamtwerk erstellt). Der Senat hat auch in der Entscheidung zum Inhaber eines Orchesterorganisationsbüros (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11) nicht darauf abgestellt, dass die organisatorische oder vermarktende Tätigkeit den eigenen künstlerischen Beitrag des selbst bei dem Musikensemble mitwirkenden Unternehmensinhabers überwiegt. Vielmehr hat der Senat in diesem Urteil erkennbar die gesamten Einzelfallumstände im Hinblick auf die Eigenschaft des dortigen Klägers als Unternehmer einer Konzertdirektion gewürdigt, der dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden. Aus diesem Grund wurden die Tätigkeiten, die über das Mitspielen als Musiker im Rahmen der Auftrittsensembles hinausgingen, ausdrücklich aufgeführt. Indes wurde nicht festgestellt, dass ein Überwiegen der organisatorischen Tätigkeiten erforderlich sei. Vielmehr fügt sich diese Entscheidung reibungslos in die Reihe der Entscheidungen zu den Designern, Werbeagenturen oder zu den Journalisten, in denen jeweils ein künstlerisches Gesamtwerk aus den eigenen Leistungen der Kläger unter Verwertung von künstlerischen Beiträgen anderer selbstständiger Künstler erstellt wurde (vgl BSG aaO). 22 6. Durch die auf der Fremdverwertung der Beiträge der mitwirkenden Künstler beruhende Abgabepflicht der Klägerin kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der KSA für eine künstlerische Leistung. Zwar tritt die Klägerin am Markt als selbstständige Einzelunternehmerin auf, sodass bei der von ihren Auftraggebern zu zahlenden KSA - sofern es sich um abgabepflichtige Unternehmen handelt - auch die an die Klägerin entrichtete Gage zu berücksichtigen ist. Jedoch ist die Klägerin nicht für dieselbe künstlerische Leistung abgabepflichtig, wenn sie auf die von ihr an die anderen Bandmitglieder gezahlten Gagen KSA zu entrichten hat. Denn der Veranstalter als Endabnehmer des künstlerischen Gesamtwerkes hat die KSA auf die für das Gesamtwerk (den Auftritt der jeweiligen Band) vereinbarte Gage zu zahlen. Demgegenüber unterliegt die Klägerin der KSA in Bezug auf die künstlerischen (Einzel-)Leistungen der mitwirkenden Musiker (Gesang und/oder Instrumentalbeitrag), die letztlich als Bestandteile in dem künstlerischen Gesamtwerk aufgehen. Auch diesbezüglich ist die Sachlage ohne Weiteres mit den Fällen vergleichbar, in denen Unteraufträge an selbstständige Grafiker oder Webdesigner erteilt wurden, die in ein Gesamtprodukt einflossen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris,

§ 24Nr 15 vorgesehen; so auch schon BSG Soz

R 3-5425 § 24 Nr 20 sowie BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19). Der Senat hat bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich das vom Endabnehmer für das Gesamtwerk gezahlte Entgelt nicht in einen Teil für die künstlerische Eigenleistung des zugleich als Verwerter fremder künstlerischer Leistungen auftretenden Unternehmers und einen davon abgrenzbaren Teil für die Leistungen der freien Mitarbeiter bzw Unterauftragnehmer aufteilen lässt. Eine solche Aufteilung ist vom KSVG nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch nicht durchführbar. Das Gesamtwerk ist nicht mit den einzelnen künstlerischen Leistungen gleichzusetzen, sodass es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung für dieselbe künstlerische Leistung kommt. Schließlich wird die KSA nach § 25 KSVG grundsätzlich nach dem gesamten Entgelt für die künstlerische Leistung bemessen. Wird ein Gesamtwerk unter Mithilfe eines abhängig beschäftigten Künstlers erstellt, werden die auf sein Arbeitsentgelt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet. Aus diesem Grund kann auch die KSA, die bezogen auf den künstlerischen Beitrag des selbstständigen Künstlers erhoben wird, nicht aus dem Entgelt für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Denn die KSA fungiert für die regelmäßig künstlerische Leistungen verwertenden oder vermarktenden Unternehmen als "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 14; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1, das die KSA als verfassungsmäßigen Sozialversicherungsbeitrag einstuft), wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit selbstständige Künstler beauftragen und daher insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Künstler zu entrichten haben. 23 7. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist nicht verfassungswidrig. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die Künstlersozialabgabe auch insoweit mit der Verfassung in Einklang steht, als sie auch auf Gagen an Künstler erhoben wird, die selbst nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind (BVerfGE 75, 108, 156 und 161 = SozR 5425 § 1 Nr 1; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Hierbei handelt es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Zum einen sollen damit im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens Abgrenzungs- und Nachweisprobleme vermieden werden, zum anderen soll ein ungerechtfertigter Konkurrenzvorteil für nicht versicherte Künstler ausgeschlossen werden (BT-Drucks 9/26 S 17). 24 Im Übrigen hat der Senat bereits geklärt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen zur Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht bestehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris,

§ 24Nr 15 vorgesehen, sowie BSG Soz

R 4-5425 § 24 Nr 13). Insbesondere kommt es auch nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und solchen, die in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder KG betrieben werden. Letztere unterliegen in gleicher Weise der KSA wie Einzelunternehmen, dh bei grundsätzlicher Abgabepflicht wird die KSA an den Entgelten bemessen, die nach § 25 KSVG von ihnen (oder bestimmten Dritten) an selbstständige Künstler gezahlt werden. Richtig ist allerdings, dass auf Zahlungen an eine GmbH, OHG oder KG keine KSA zu erheben ist, weil diese - im Unterschied zu Einzelunternehmern - keine selbstständigen Künstler sind. Im Gegenzug hat die GmbH, OHG oder KG aber KSA auch für solche Entgelte zu entrichten, die sie an ihre eigenen Gesellschafter zahlt, sofern diese als selbstständige Künstler oder Publizisten künstlerische bzw publizistische Leistungen im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeiten erbringen. Insoweit fungieren selbstständige juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften wie die der GmbH, OHG oder KG als eigenständige Zwischenverwerter, weshalb die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte sachlich gerechtfertigt sind. 25 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 3 VwGO. 26 9. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 GKG. Der Streitwert für einen Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden Künstlersozialabgabe in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5; BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris,

§ 24Nr 15 vorgesehen).

Der Erfassungsbescheid datiert von August 2008. Die in den ersten drei Jahren seiner Geltung zu erwartende Künstlersozialabgabe ist nicht bekannt. Nach den vorliegenden Werten für die Jahre 2003 bis 2005 schwankte die Höhe der KSA zwischen etwa 2000 und 2700 Euro jährlich. Dies zeigt einerseits eine erhebliche Schwankungsbreite der Werte, andererseits aber - bezogen auf drei Jahre - eine Nähe zum Regelstreitwert, die eine Festsetzung in dieser Höhe angemessen erscheinen lässt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140701518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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