Nr 12 mwN) und kann damit nicht den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung bilden. 18 Inhaltlich geht es um die vom Vermögenseinsatz gänzlich und hier vom Einkommenseinsatz freigestellte Hilfe (§ 92 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB XII) zu einer angemessenen Schulbildung nach § 19 Abs 3 (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - Eingliederungshilfe-VO (in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003) iVm § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes vom 24.3.2011). 19 Ob die Klägerin einen Anspruch auf Schuldbeitritt hat, konnte der Senat jedoch - auch soweit es die Grundlagenentscheidung des SG betrifft - nicht abschließend beurteilen. Es fehlen zum einen tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum erforderlichen quantitativen Umfang der für die Klägerin notwendigen und geeigneten Hilfen durch eine Schulbegleitung und zum anderen zur maßgeblichen Höhe der Vergütung, zu Existenz und Inhalt von Vereinbarungen, insbesondere zu einer Vergütungsvereinbarung, zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 nach den §§ 75 ff SGB XII. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, wäre die zu übernehmende Höhe der Vergütung nach § 75 Abs 4 SGB XII zu bestimmen, wofür dann - weitere - (hier nicht getroffene) Feststellungen zu Vereinbarungen mit anderen Leistungserbringern am Ort der Leistungserbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen erforderlich wären. 20 Bei den von der Beigeladenen zu 2 erbrachten Leistungen handelt es sich allerdings der Sache nach um Hilfen zur angemessenen Schulbildung als Leistung der Eingliederungshilfe. Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vor; bei der Klägerin besteht eine geistige Behinderung, die sich in einer Sprach- und motorischen Entwicklungsverzögerung, einer Störung der Kommunikation sowie einer Schwäche der Feinmotorik zeigt. 21 Diese geistige Behinderung ist auch wesentlich (§ 2 Eingliederungshilfe-VO). Voraussetzung für die Annahme der Wesentlichkeit der Behinderung ist danach, dass der geistig behinderte Mensch in erheblichem Umfang in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Die durch ihre Behinderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen lassen den erfolgreichen Besuch des Unterrichts an der Grundschule als Regelschule ohne Unterstützung nicht zu. Auch die für sie individuell und auf ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte im Rahmen eines zieldifferenten Unterrichts konnte sie ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen (zur Bedeutung der Grundschulausbildung vgl bereits BSGE 110, 301 ff RdNr 19 mwN =
S des Sozialhilferechts, die nicht den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt, für den eine Zuständigkeit des Beklagten ausgeschlossen wäre. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl dazu BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN =
23 Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer "angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, gibt es weder im SGB IX noch im SGB XII; auch § 12 Eingliederungshilfe-VO benennt nur beispielhaft Maßnahmen, die Gegenstand einer möglichen Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein können (vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4). Gleiches gilt für Art 24 Abs 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention <UNBRK>, Gesetz vom 21.12.2008 - BGBl II 1419 -, in der Bundesrepublik in Kraft seit 26.3.2009 - BGBl II 812), das als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 ff RdNr 19 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69). Art 24 Abs 2 UNBRK setzt ebenfalls ein "allgemeines Bildungssystem" voraus, zu dem Menschen mit Behinderung gleichberechtigter Zugang zu ermöglichen und die notwendige Unterstützung zu leisten ist; die UNBRK schreibt selbst aber keine Anforderungen an ein "allgemeines Bildungssystem" fest. Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt deshalb - wie § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1
Nr 8), weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt. Anders als der Beklagte meint, ist die Regelung über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach Art 70 GG, wonach den Ländern im Bereich des Schulwesens die alleinige Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist, für die vom Senat gefundene Auslegung ohne Bedeutung. Denn der Senat legt gerade kein (landesrechtlich geregeltes) Schulrecht aus, sondern bundesrechtlich normiertes Leistungsrecht (Eingliederungshilfe). Dies bedeutet umgekehrt, dass mit der Entscheidung der Schulverwaltung über die Form der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Aussage darüber getroffen wird, ob und inwieweit zur Erfüllung dieser Pflicht Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind. Dem Beklagten ist insoweit zwar zuzugestehen, dass durch die Entscheidung der Schulverwaltung, der Klägerin eine inklusive Beschulung zu ermöglichen, Bedarfe entstehen können, die bei einer Beschulung in einer sog Sonder- oder Förderschule ggf nicht durch den Sozialhilfeträger getragen werden müssten, weil die Sonder- oder Förderschulen über mehr Personal zur Unterstützung der behinderten Kinder verfügen. Dies ändert aber nichts an der nachrangigen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers. Der Terminus "Kernbereich" ist im Übrigen kein schulrechtlicher Begriff (dazu später). 25 Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet"). Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6.8.2014 zur vergleichbaren Abgrenzungsproblematik in der Jugendhilfe unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER). Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleibt den Lehrkräften vorbehalten, ist damit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. 26 Die gegenüber der Klägerin erbrachte Hilfe ist auch geeignet zur Erreichung der Eingliederungsziele (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII) und der Sache nach erforderlich (zur quantitativen Erforderlichkeit später). Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 21 =
Nr 8;
Nr 22), das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegensteht. Damit verbietet sich eine Differenzierung danach, ob eine Hilfe (ganz oder teilweise) pädagogischen Charakter hat. 27 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) konnte die Klägerin dem Unterricht, insbesondere in den lernintensiven Fächern Deutsch und Mathematik, nicht folgen. Sie beschäftigte sich mit sich selbst, sobald sie den Anschluss verpasst hatte, oder störte Mitschüler. Durch die bewusste Fokussierung ihrer Aufmerksamkeit auf das zu bearbeitende Thema mit Hilfe einer "1:1-Unterstützung" durch die Schulbegleitung konnte hingegen ein Lernfortschritt erzielt werden. Die Schulbegleitung hat insbesondere die Aufmerksamkeit der Klägerin auf die gerade zu erledigende Aufgabe gelenkt, sie im Vorfeld dabei unterstützt, die erforderlichen Arbeitsunterlagen bereit zu legen und diese entsprechend dem auf sie angepassten Lernziel zu benutzen. Dass zur Erfüllung dieser Aufgabe ggf pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig waren und zur Anwendung kamen, zB indem der Klägerin eine von der Lehrerin gestellte Aufgabe durch die Schulbegleitung nochmals in einer für sie besser verständlichen Art und Weise erklärt worden ist, ist qualitativ für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe ohne Bedeutung. 28 Das Ergebnis wird geradezu gestützt durch die Ausführungen des Beklagten, der eine Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit für die jeweilige Schulform nach landesrechtlichen Schulvorschriften und die Schulziele nach Maßgabe der für die Schulform geltenden allgemeinen Bildungspläne fordert. Lässt man unberücksichtigt, dass, wie ausgeführt, ein solches Verständnis bereits dem Wortlaut und der Systematik der für die Beurteilung des Hilfebedarfs der Klägerin allein maßgeblichen sozialhilferechtlichen Vorschriften widerspricht, bleibt bei einer derartigen Argumentation außer Acht, dass die Klägerin gerade nicht nach dem allgemeinen Bildungsplan der Regelgrundschule, sondern zieldifferent, dh nach einem auf sie individuell abgestimmten Bildungs- und Kompetenzplan, wenn auch im Klassenverbund mit nicht behinderten Kindern, unterrichtet wird. Ob nach dem Landesrecht Baden-Württemberg die Förderung und Unterrichtung behinderter Kinder an einer Regelschule, wie der Beklagte meint, unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt steht, dass diese dem Unterricht der Regelschule folgen können, kann offenbleiben. Dieses Argument könnte allenfalls von Bedeutung sein für die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulbesuchspflicht behinderter Kinder an Regelschulen; steht die Zulässigkeit der Beschulung an einer Regelschule allerdings fest, kann dieses Argument nicht (auch) dem Anspruch auf Deckung des sozialhilferechtlichen Hilfebedarfs entgegengehalten werden. Folglich ist der Einwand des Beklagten, die Schulverwaltung sei verpflichtet - sehe sie nicht von der Feststellung der Sonderschulpflicht ab -, die Verhältnisse an den Schulen so auszugestalten, dass ein gemeinsames Verfolgen "des Bildungsgangs" möglich sei, bei fehlender Pflichterfüllung ohne Bedeutung. Denn dieses Vorbringen zielt nur darauf ab, ggf aus dem Landesrecht resultierende Verpflichtungen der Schulverwaltung im Hinblick auf die Ausstattung der Schulen durchzusetzen, mindert aber nicht den sozialhilferechtlichen Hilfebedarf der Klägerin. 29 Zudem ist der Einwand des Beklagten nicht zutreffend, die Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit nach Maßgabe des Sozialhilferechts könne zu "Bedarfsunterdeckungen" führen, wenn ein Bundesland im Rahmen seiner schulrechtlichen Gesetzgebungskompetenz den Kernbereich der Aufgaben der Schule sehr eng ziehen sollte, aus Sicht des Sozialhilferechts der Kernbereich aber weiter gehend als das landesrechtliche Schulrecht zu ziehen sei. Normativ ist, wie ausgeführt, bei systematisch zutreffender Auslegung der §§ 53, 54 SGB XII iVm § 12 Eingliederungshilfe-VO bereits keine Bedarfsdeckungslücke denkbar. Es ist zudem kaum vorstellbar, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit, den der Senat wie aufgezeigt (eng) auf die Unterrichtsgestaltung selbst begrenzt sieht (BSGE 112, 196 ff RdNr 17 =
Landesschulrecht kann keinen sozialhilferechtlich bestimmten Kernbereich regeln. Die Argumentation des Beklagten setzt bei der unzutreffenden Annahme an, der Begriff des "Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit" sei schulrechtlicher Natur; jedoch handelt es sich um einen rein für das Sozialhilferecht entwickelten Begriff, der für das Schulrecht ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Wissensvermittlung durch Unterricht, gleichgültig in welcher Form, stellt jedenfalls den elementaren Auftrag der Schule dar. Faktische "Bedarfsdeckungslücken" wären insoweit in einer unzureichenden Versorgung der Schulen mit Lehrkräften denkbar, für die der Sozialhilfeträger Leistungen allerdings auch nicht nachrangig zu erbringen hat (BSGE 110, 301 ff RdNr 21 mwN =
30 Der außerhalb des Kernbereichs bestehende Hilfebedarf der Klägerin wurde tatsächlich von dritter Seite nicht gedeckt, sodass eine (nur nachrangige) Leistungspflicht des Beklagten (§ 2 Abs 1 SGB XII) besteht. Selbst wenn ein Anspruch auf Hilfe durch eine Schulbegleitung gegen den Schulträger bestünde, könnte dies die Ablehnung der Leistung gegenüber der Klägerin nicht rechtfertigen (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 =
Nr 22). Gegen welchen Träger im Kernbereich ein Leistungsanspruch des behinderten Menschen bestehen würde, ist für das vorliegende Verfahren ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, welche andere juristische Person für Leistungen außerhalb des Kernbereichs ggf (vorrangig) zuständig wäre und auf welche Rechtsgrundlage ein derartiger Anspruch gestützt werden könnte. Diese Frage wäre Gegenstand eines möglichen Verfahrens des Beklagten gegen einen denkbaren Schuldner nach Überleitung eines sich ggf aus dem Schulrecht ergebenden Anspruchs auf sich (§ 93 SGB XII). 31 Allerdings fehlt es an Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Beurteilung des erforderlichen quantitativen Umfangs der Hilfen. Allein der Umstand, dass Hilfen nur im Umfang der vom SG zugesprochenen Stundenzahl in Anspruch genommen worden sind, macht Feststellungen zur quantitativen Erforderlichkeit nicht entbehrlich. Außerdem wird das LSG die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2 (zur Maßgeblichkeit der vertraglichen Verpflichtung für den Umfang des Schuldbeitritts vgl nur BSGE 110, 301 ff RdNr 24 =
Nr 8; für Leistungen in Einrichtungen BSG
Nr 13 ff) sowie die Existenz und den Inhalt von Verträgen (§§ 75 ff SGB XII) zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 festzustellen und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Darüber hinaus wird es auf eine Vollstreckbarkeit des Urteilstenors zu achten haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140711508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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