KSRE140750214 ECLI:DE:BSG:2018:150818BB12KR518B0 BSG 12. Senat 20180815 B 12 KR 5/18 B Beschluss § 31 SGB 1, § 5 Abs 1 S 4 SGB 6, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG vorgehend SG München, 21. Mai 2015, Az: S 18 KR 1208/13, Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. Juli 2017, Az: L 5 KR 443/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine rückwirkende Versicherungsfreiheit bei wegen "betrieblicher Übung" rückwirkend zu gewährender Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Wegen des im Sozialrecht geltenden Gesetzesvorbehalts und der Planbarkeit der Finanzierung der Sozialversicherungssysteme rechtfertigt das im Arbeitsrecht entwickelte Rechtsinstitut der "betrieblichen Übung", das zu einer rückwirkenden Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, keinen rückwirkenden Eingriff in ein Sozialversicherungsverhältnis in Form einer rückwirkenden Versicherungsfreiheit. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine (rückwirkende) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Arbeitslosenversicherung infolge des Eintritts von Versicherungsfreiheit. 2 Der Kläger ist bei einem Bankinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Beigeladene zu 1.) beschäftigt. Jenes stellte 2009 seine frühere Praxis, langjährig Beschäftigten eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen anzubieten, ein. Im Mai 2012 sprach das BAG Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf Grund betrieblicher Übung zu (BAG Urteile vom 15.5.2012 - ua 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222). Daraufhin bot die Beigeladene zu 1. dem Kläger am 9.7.2012 eine Versorgungszusage rückwirkend zum 1.8.2011 an, die der Kläger im Juli 2012 annahm. 3 Seinem Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur GRV und Arbeitslosenversicherung entsprach die beklagte Krankenkasse für die Zeit vom 1.7. bis 31.7.2012. Für die davor liegende Zeit vom 1.8.2011 bis 30.6.2012 lehnte sie eine Beitragserstattung mit der Begründung ab, der Versorgungsvertrag sei erst im Juli 2012 geschlossen worden. Erst danach sei Versicherungsfreiheit anzunehmen (Bescheid vom 2.5.2013; Widerspruchsbescheid vom 24.9.2013). 4 Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 21.5.2015; LSG-Urteil vom 27.7.2017). § 5 Abs 1 S 4 SGB VI, dessen Regelungsgedanke auch im Recht der Arbeitsförderung zum Tragen komme, schließe eine Versicherungsfreiheit und damit eine Beitragserstattung für Zeiträume vor Abschluss eines Versorgungsvertrags ausdrücklich aus. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. 5 II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 27.7.2017 ist ohne Erfolg. 6 1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Das ist hier nicht der Fall. 7 Der Kläger formuliert auf Seite 10 der Beschwerdebegründung folgende Fragen: "1. Kann der Eintritt der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und die in § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI vorausgesetzte Gewährleistung von Anwartschaften auch durch Erfüllung eines Anspruches auf Gewährung von beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung begründet werden? 2. Kann die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch durch Erfüllung eines Anspruches auf Gewährung von beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung begründet werden?" 8 Die betriebliche Übung sei ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet sei, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung, so zB den Abschluss einer Versorgungsvereinbarung, aber auch unmittelbar auf Versorgungsleistungen (zB Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften) zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (umfangreiche Hinweise auf Rechtsprechung des BAG). Eine betriebliche Übung begründe einen unmittelbaren und einklagbaren arbeitsvertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers. Dieser Anspruch werde Bestandteil des Arbeitsvertrags und gelte damit als vertragliche Zusicherung als Voraussetzung für die Gewährleistung von Anwartschaften iS des § 5 Abs 1 S 4 SGB VI im Bereich der GRV. Gleiches gelte für den Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. 9 Eine Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Fragen ist nicht gegeben. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.