Nr 12 mwN) geltend gemachten - Vergütungsanspruch für die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten (dazu 2.), keinen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Erstattung (dazu 3.) und dementsprechend auch keinen Zinsanspruch. 8
Nr 11; BSGE 102, 181 =
Nr 15; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13;
Nr 9). Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 S 3 SGB V (idF durch Art 1 Nr 64 Buchst b Gesundheitsstrukturgesetz <GSG> vom 21.12.1992, BGBl I 2266 mWv 1.1.1993 und idF durch Art 1 Nr 3 Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG> vom 23.4.2002, BGBl I 1412). Die Vergütung und ihre Höhe für die Behandlung Versicherter im Jahr 2006 bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach § 109 Abs 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG (idF durch Art 5 FPG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (idF durch Art 2 Nr 5 Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz <2. FPÄndG> vom 15.12.2004, BGBl I 3429; vgl entsprechend BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 15 f; BSG
Nr 15). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen <FPV>) konkretisiert. Die Spitzenverbände der KKn (ab 1.7.2008: Spitzenverband Bund der KKn) und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG (idF durch Art 5 FPG) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG (idF durch Art 2 Nr 8 2. FPÄndG) einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG (idF durch Art 5 FPG). Die Klägerin durfte auf dieser Grundlage im Ansatz rechtmäßig für die Behandlung des Versicherten die Fallpauschale I09C nur dann berechnen, wenn die Behandlung des Versicherten mittels dorsaler Spondylodese des 1. Segments in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgte, das nach seiner inneren Organisation auch im Hinblick auf die konkrete Behandlung die gesetzlich geforderten institutionellen Voraussetzungen erfüllte. Daran fehlt es. 11
Nr 14). Nach § 20 Abs 1 Ärzte-ZV (in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung des GSG; zu der ab 1.1.2007 geltenden Rechtslage s unten) gilt Gleiches, wenn der Betroffene "wegen eines Beschäftigungsverhältnisses (...) für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung" steht (vgl BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr 3; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr 4 S 39 f: 13-Wochenstunden-Grenze). 14 Die im Leistungsrecht und im Leistungserbringungsrecht des SGB V angelegte grundsätzliche Unterscheidung und Trennung zwischen der Versorgung der Versicherten der GKV einerseits durch (niedergelassene) Vertragsärzte und ihnen gleichgestellte Leistungserbringer (§ 27 Abs 1 S 2 Nr 1, § 28 SGB V; §§ 72 ff, §§ 95 ff SGB V) sowie andererseits durch Krankenhäuser und ihnen gleichgestellte Einrichtungen (§ 27 Abs 1 S 2 Nr 5, § 39 SGB V; §§ 107 ff SGB V) ermöglichte entgegen der Auffassung der Klägerin zur Zeit der hier betroffenen Operation nicht, die dem Krankenhaus zuzurechnenden Leistungen durch Vertragsärzte bei Versicherten der GKV erbringen zu lassen mit der Folge des Entstehens von Vergütungsansprüchen des Krankenhauses gegen die betroffene KK. 15 Die herkömmlich bestehenden Grenzen eines Gemenges von Tätigkeiten als Vertragsarzt und als im Rechtskreis des Krankenhauses tätiger Arzt zeigen sich vor allem im Bereich des Vergütungsrechts, das in der vertragsärztlichen Versorgung im Interesse des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in besonderem Maße durch die Bemühungen des Gesetzgebers zur Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen geprägt wird. Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen ist gesetzlich durch eine nach bestimmten Kriterien festzusetzende und budgetierte Gesamtvergütung begrenzt (vgl §§ 85 ff SGB V), die sich dann auch in der vertragsärztlichen Honorarverteilung fortsetzt (vgl § 85 Abs 4 SGB V). Das hat - vom Gesetzgeber so gewollt - zur Folge, dass in diesem Bereich bestimmte, über die Grenzen des "Individualbudgets" eines Vertragsarztes hinaus erbrachten ärztlichen Leistungen oftmals keine zusätzliche honorarsteigernde Wirkung mehr entfalten. Eine Umgehung dieser im Vertragsarztrecht geregelten Budgets durch eine Leistungsverlagerung von der vertragsärztlichen Versorgung heraus in den Rechtskreis des Krankenhauses hinein ist unzulässig. Daher ist es zB ausgeschlossen, dass der Vertragsarzt für seine vertragsärztliche Tätigkeit höhere Honorarleistungen dadurch bewirken könnte, dass er über seine Ansprüche aus der vertragsärztlichen Honorarverteilung hinaus eine zusätzliche Vergütung von den Versicherten verlangt (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 7 S 33; vgl ferner BSGE 88, 20, 23 ff = SozR 3-2500 § 75 Nr 12 S 69 ff; zum Ganzen zB: Pawlita in juris-PK,
Nr 22 mwN). Der Umfang der Berechtigung der Dritten zum Tätigwerden in einem und für ein Krankenhaus kann sich aus Regelungen außerhalb des Krankenhausrechts ergeben. Das Krankenhaus muss jedoch über seine - dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende - personelle räumliche und medizinisch-apparative Mindestausstattung hinaus (unter Beachtung des geltenden Rechts) die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten (dazu näher zB BSGE 101, 177 = BSG
Nr 41 ff). 17 cc) Die weitere Rechtsentwicklung verdeutlicht die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Leistungen der Krankenhäuser und Vertragsärzte noch im Jahr 2006 gegenüber dem späteren Rechtszustand. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl I 3439) sah nämlich zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten (BT-Drucks 16/2474 S 21) mWv 1.1.2007 organisationsrechtliche Erleichterungen der Leistungserbringung durch Vertragsärzte im Krankenhaus vor. Es fügte dem § 20 Abs 2 Ärzte-ZV folgenden Satz an: "Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 SGB V ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar." Ärzte können seitdem als Vertragsärzte und daneben auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern arbeiten. Eine Tätigkeit im Krankenhaus bewirkt keine Ungeeignetheit für die daneben ausgeübte vertragsärztliche Tätigkeit im Sinne von § 20 Abs 2 Ärzte-ZV mehr (BT-Drucks 16/2474 S 16). 18 Zeitgleich wurde mWv 1.1.2007 auch § 95 Abs 3 S 1 SGB V durch das VÄndG geändert und zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeit anstelle einer "Vollzulassung" die Möglichkeit einer "Teilzulassung" (§ 19a Abs 2 Ärzte-ZV) vorgesehen (BT-Drucks 16/2474 S 37; zur Teilzulassung vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr 3; BSG
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drucks 16/2474 S 21): "§ 95 Abs 3 sieht bislang lediglich vor, dass ein Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Zum Umfang des sich aus der Zulassung ergebenden Versorgungsauftrags trifft § 95 Abs 3 S 1 keine Aussage. Aus § 20 Abs 1 der Ärzte-ZV, der jeweils bestimmt, dass für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet ist, wer wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht, ergibt sich jedoch, dass der sich aus der Zulassung ergebende Versorgungsauftrag des Vertragsarztes von einer vollzeitigen (hauptberuflichen) Tätigkeit ausgeht." 19 Eine weitere Abkehr von der 2006 geltenden Rechtslage bewirkte die Änderung der Regelung des § 2 Abs 1 S 1 KHEntgG und ihre Ergänzung um § 2 Abs 3 KHEntgG in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG vom 21.7.2012, BGBl I 1613). Die Regelung lautet: "Krankenhausleistungen nach § 1 Abs 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung." Sie ergänzt Abs 3: "Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten." Dies beleuchtet zugleich indirekt den Qualitätsgewinn durch das Erfordernis fest eingebundener Ärzte entsprechend der noch 2006 geltenden Regelung. Insgesamt sollte mit der Regelung ausdrücklich gesetzlich verankert werden, dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen können (BT-Drucks 17/9992 S 26). Die Regelung galt im hier betroffenen Zeitraum aber noch nicht. Für eine Rückwirkung der Regelung spricht nichts - weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck. 20 c) Ein Ausnahmefall nach § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, der die Erfüllung der institutionellen innerorganisatorischen Anforderungen hinsichtlich der abgerechneten Leistung bewirkt, lag nicht vor. Eine zulässige "vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter" kann - wie oben dargelegt - nur dann erfolgen, wenn die von Dr. S. durchgeführte Operation nicht die Hauptleistung ist. Bei der streitgegenständlichen Leistung (Spondylodese) handelte es sich nicht um eine im Verhältnis zu der von der Klägerin zu erbringenden Hauptbehandlungsleistung ergänzende oder unterstützende Leistung. Die von Dr. S. vorgenommene Operation stellte vielmehr die Hauptleistung dar, für welche der Versicherte elektiv im Hause der Klägerin aufgenommen worden war. 21 Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob die Behandlung des Versicherten vom Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst war, wofür hinreichende Feststellungen fehlen (vgl dazu zB BSG Urteil vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - Juris RdNr 14 mwN, für SozR 4 vorgesehen). 22 d) Das noch im Jahr 2006 für Krankenhäuser geltende Gebot, ihre Hauptleistungen für Versicherte der GKV nicht von Vertragsärzten erbringen zu lassen, ist mit der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) vereinbar.Der erkennende Senat lässt die Frage offen, ob die Klägerin überhaupt insoweit Grundrechtsträgerin ist (Art 19 Abs 3 GG). In diesem - zu ihren Gunsten unterstelltem - Falle greift die Regelung zwar in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein, ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl dazu zB BSGE 112, 257 =
Nr 54 f mwN). Die Abwägung der Bedeutung der Interessen der Krankenhäuser, uneingeschränkt Vertragsärzte für Hauptleistungen an GKV-Versicherte heranzuziehen, mit dem Interesse an einer besseren Strukturqualität für Patienten durch die Leistungserbringung mit eigenem Krankenhauspersonal (vgl II 2 b cc) ergibt einen Vorrang der Qualitätssicherung zugunsten der hiervon betroffenen Individual- und Gemeinwohlbelange. Die aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen der Beschränkung von Vergütungsansprüchen bewirken nicht statusrelevante Berufsausübungsregelungen für Krankenhäuser. Die Regelungen sind mit ihren dargestellten Zielsetzungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der unterschiedlichen Versorgungsbereiche "Krankenhaus-Behandlung" und "vertragsärztliche Versorgung" durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. 23 3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Erstattung für die erbrachten Leistungen. Einem Leistungserbringer steht für Leistungen, die unter Verstoß gegen das Leistungserbringerrecht der GKV bewirkt wurden, grundsätzlich kein Vergütungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind und ob sie für den Versicherten geeignet und nützlich sind (stRspr, vgl zB BSGE 99, 180 =
Nr 16 f mwN; BSG
Nr 29 mwN; BSGE 94, 213, 220 = SozR 4-5570 § 30 Nr 1 S 8). Soweit der früher für Krankenhausvergütung zuständige 3. Senat des BSG im Krankenhausbereich eine Ausnahme für "Vorschriften mit reiner Ordnungsfunktion" - bezogen auf den Zulassungsstatus eines Krankenhauses für ambulante Operationen - anerkannt hat (BSG
Nr 29; BSGE 92, 223 RdNr 27 =
Nr 26 - für den Anspruch des Krankenhauses nach § 115b SGB V ohne die in Abs 1 der Regelung vorgesehene Mitteilung), hält der erkennende, allein für Krankenhausvergütung zuständige Senat hieran nicht mehr fest (vgl auch BSGE 116, 146 =
Nr 11). Das Gebot, Hauptleistungen für GKV-Versicherte nicht durch Vertragsärzte zu erbringen, hat zudem keine bloße Ordnungsfunktion. 24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 161 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140791518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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