KSRE140810209 ECLI:DE:BSG:2021:300921UB9V321R0 BSG 9. Senat 20210930 B 9 V 3/21 R Urteil § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 123 SGG, § 136 Abs 1 Nr 4 SGG, § 136 Abs 1 Nr 5 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 141 Abs 1 N
§ 164Abs 2 Satz 3 SGG (dazu unter 3.).
20 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung verschiedener - nicht näher bezeichneter - Anträge, die Aufhebung seines Bescheids vom 8.11.2007, die rückwirkende Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und eines höheren GdS, die Gewährung von Versorgungsleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente einschließlich Berufsschadensausgleich) rückwirkend für die Zeit ab November 1977 nach dem StrRehaG und dem HHG jeweils iVm dem BVG, hilfsweise als Härteausgleich nach § 89 BVG. Außerdem macht die Klägerin die Bewilligung des Berufsschadensausgleichs nach einem höheren Vergleichseinkommen und einen Kinderzuschlag ab April 1981 geltend. 21 2. Die von der Klägerin gestellten Revisionsanträge zu 5. und 6. sind nach § 168 Satz 1 SGG unzulässig. Sie beinhalten im Revisionsverfahren nicht statthafte Klageänderungen, weil sie den Streitgegenstand gegenüber dem Berufungsverfahren unzulässig erweitern (dazu unter a). Dies gilt auch für ihren Revisionsantrag zu 1., soweit er sich pauschal auf alle gegenüber dem Beklagten gestellten Anträge der Klägerin "auf Gewährung von Renten nach dem HHG/BVG, StrRehaG/BVG und Erhöhung des GdS" bezieht (dazu unter b). Dasselbe gilt schließlich für ihren Revisionsantrag zu 7., soweit die Klägerin mit ihm die mit den Anträgen zu 5. und 6. verfolgten Begehren im Wege des Härteausgleichs geltend macht (dazu unter c). 22
- a)Nach § 168 Satz 1 SGG ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz unzulässig. Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstands. Dieser bestimmt sich nach der mit dem Klageantrag angestrebten Rechtsfolge und dem Klagegrund (Sachverhalt), aus dem sie sich ergeben soll (BSG Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1 RdNr 30-31 = juris RdNr 30). Das Verbot der Klageänderung soll verhindern, dass das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muss, den das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz zuvor noch nicht beurteilt hat und auch nicht zu beurteilen brauchte (BSG Urteil vom 14.3.2006, aaO). 23 Danach hat die Klägerin mit ihren Anträgen zu 5. und 6. in der Revisionsinstanz den Streitgegenstand unzulässig erweitert. Denn mit diesen Anträgen hat sie mit ihrer Revision einen Kinderzuschlag ab 18.4.1981 und eine erweiterte Bezeichnung der bei ihr festgestellten Schädigungsfolgen beantragt, ohne dass diese Begehren Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens waren. Damit hat die Klägerin im Revisionsverfahren ihre Anträge und auch den zu deren Begründung erforderlichen Lebenssachverhalt gegenüber der letzten Tatsacheninstanz beim LSG entgegen § 168 Satz 1 SGG unzulässig erweitert. 24
- b)Unzulässig nach § 168 Satz 1 SGG ist auch ihr Revisionsantrag zu 1., soweit er sich pauschal auf die Feststellung einer Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf nicht näher bezeichnete Anträge der Klägerin "auf Gewährung von Renten nach dem HHG/BVG, StrRehaG/BVG und Erhöhung des GdS" bezieht. Denn Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens waren nur die von der Klägerin (auch) beim SG ausdrücklich gestellten Anträge auf rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen nach einem GdS von 80, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs, und auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8.11.2007. Eine - sinngemäß geltend gemachte - Untätigkeit des Beklagten bei der Bescheidung anderer Anträge hat die Klägerin nicht zum Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens gemacht. 25 Der Revisionsantrag der Klägerin zu 1. ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem sich im Kontext der Begründung eindeutig ergibt, welches prozessuale Ziel der Revisionsführer erreichen will (BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 8 = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 10/96 - juris RdNr 10, insoweit nicht in SozR 3-3870 § 4 Nr 21 abgedruckt; BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 51/95 - BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 - juris RdNr 15, jeweils mwN). Dieses Erfordernis verfehlt der Revisionsantrag der Klägerin. Auch die Revisionsbegründung trägt hierzu nichts bei. Der Antrag bezieht sich pauschal auf eine mögliche Vielzahl unbenannter und nicht näher bezeichneter Anträge, die der Beklagte angeblich nicht beschieden haben soll. Es ist aber nicht Aufgabe des BSG als Revisionsgericht, möglicherweise noch offene und entscheidungsrelevante Anträge der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus dem mehr als 1500 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgang herauszusuchen und damit den Umfang des mit der Revision insoweit verfolgten Begehrens erst zuverlässig zu bestimmen (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 5 RdNr 14). Es obliegt vielmehr dem für Verfahren vor dem BSG vorgeschriebenen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG), das zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Erforderliche herauszusuchen (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - juris RdNr 13). 26 Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung verschiedene ihrer Ansicht nach noch nicht von dem Beklagten beschiedene Anträge und Widersprüche benennt, hatte sie - mit Ausnahme der vermeintlich noch offenen Entscheidung des Beklagten über einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.11.2007 - keinen dieser Anträge oder Widersprüche ausdrücklich und eindeutig zum Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens gemacht. Auch diesbezüglich liegen deshalb in der Revisionsinstanz nach § 168 Satz 1 SGG unzulässige Klageänderungen vor. 27
- c)Ebenfalls als nach § 168 Satz 1 SGG unzulässig erweist sich schließlich der Revisionsantrag zu 7., soweit die Klägerin mit ihm die erstmals in der Revisionsinstanz zum Streitgegenstand gemachten Begehren der Anträge zu 5. und 6. im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG geltend macht. 28 3. Die übrigen von der Klägerin gestellten Revisionsanträge zu 1. bis 4. und 7. sind unzulässig, weil die Revision in Bezug auf diese Anträge die gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG verfehlt. 29 Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel zunächst die Abweisung ihrer Klagen durch das SG als unzulässig und die Bestätigung dieses Prozessurteils durch das LSG. Sie hat aber entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 SGG keine Tatsachen bezeichnet, die den behaupteten Mangel ergeben. Ebenso wenig hat sie den das Prozessurteil des SG bestätigenden Rechtsstandpunkt des LSG mit rechtlichen Argumenten angegriffen (dazu unter a). Die Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen fehlt auch hinsichtlich ihrer Rügen der mangelnden Sachaufklärung (dazu unter b), der fehlerhaften Beweiswürdigung (dazu unter c), der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (dazu unter
- d)und der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Akteneinsicht (dazu unter e). Auch die von der Klägerin sinngemäß erhobenen Sachrügen (materiell-rechtlichen Rügen) verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen (dazu unter f). 30
- a)Die Klägerin hält die Abweisung ihrer Klagen durch das SG als unzulässig und die Bestätigung dieses Prozessurteils durch das LSG für verfahrensfehlerhaft. Sie ist der Auffassung, die Vorinstanzen hätten durch Sachurteil über die von ihr geltend gemachten Ansprüche entscheiden müssen. Diese Rüge betrifft die mit dem Revisionsantrag zu 1. begehrte Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007, die mit den Revisionsanträgen zu 2. bis 4. und 7. - hilfsweise im Wege des Härteausgleichs - begehrte rückwirkende Feststellung eines GdS von 80 und 100 sowie die damit korrespondierende rückwirkende Gewährung der Versorgungsleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente einschließlich eines Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe R 1/R 2) nach dem StrRehaG und dem HHG jeweils iVm dem BVG. 31 Mit ihrem Angriff gegen die vom SG getroffene Entscheidung durch ein Prozess- statt eines Sachurteils rügt die Klägerin einen Verfahrensmangel der ersten Instanz. Dieser kann ausnahmsweise in der Berufungsinstanz fortwirken und deshalb mit der Revision angegriffen werden, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat (BSG Beschluss vom 5.4.2018 - B 1 KR 102/17 B - juris RdNr 9 mwN). 32 Die Verfahrensrüge der Klägerin entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. 33 Danach sind bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Erforderlich hierfür ist eine genaue und widerspruchsfreie Darlegung aller relevanten Verfahrensvorgänge, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, das LSG also ohne den gerügten Verfahrensmangel möglicherweise anders entschieden hätte (BSG Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 7.4.1987 - 11b RAr 56/86 - juris RdNr 16, insoweit nicht in SozR 1500 § 164 Nr 31 abgedruckt; BSG Urteil vom 11.7.1985 - 5b RJ 88/84 - BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129 - juris RdNr 18; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 164 RdNr 38). Die maßgeblichen Vorgänge sind so exakt mitzuteilen, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 20; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R - BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 77-78; Heinz in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 164 RdNr 55). Dies verlangt eine schlüssige Darlegung aller den gerügten Mangel ergebenden Tatsachen (Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d; ders in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 121). Dementsprechend muss sich das BSG die für den gerügten Verfahrensmangel maßgeblichen Tatsachen seinerseits nicht etwa selbst aus den Akten zusammensuchen (Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 164 RdNr 28). 34 Auf diese Tatsachenschilderung darf sich die Begründung einer Verfahrensrüge in der Revisionsinstanz aber nicht beschränken, sondern sie muss davon ausgehend den geltend gemachten Mangel auch in rechtlicher Hinsicht substantiiert aufzeigen. Der Revisionsführer muss daher die Gründe, die den gerügten Verfahrensmangel aus seiner Sicht ergeben, in seiner Revisionsbegründung gesamthaft und schlüssig darlegen (Hauck in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 117). Hierzu sind zunächst Ausführungen zur Rechtsauffassung des LSG sowie die genaue und nachvollziehbare Angabe erforderlich, inwiefern das Gericht ausgehend von seiner Rechtsansicht gegen welche gerichtsverfahrensrechtliche Norm verstoßen hat (Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 164 RdNr 29). Zu diesem Zweck hat der Revisionsführer nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die verletzte Norm des Prozessrechts zu bezeichnen. Dabei muss sie von ihm zwar nicht ausdrücklich genannt werden. Es genügt, wenn die Bestimmung sich aus dem Sinnzusammenhang der Revisionsbegründung ergibt (vgl BSG Urteil vom 19.8.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 7 = juris RdNr 19; Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d; Heinz in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 164 RdNr 46). Der Revisionsführer muss aber aus ihr die Gründe ableiten, die nach seiner Auffassung aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung diese als verfahrensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl Hauck in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 117, 121). Denn auch für die Verfahrensrüge bezweckt die Revisionsbegründung, frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der Revisionsangriffe zu erzielen (vgl BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 35; Hauck in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 117). 35 "Auseinandersetzung" heißt auf den Gedankengang des Berufungsgerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dabei darf sich die notwendige rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht nur in abstrakten, formelhaften oder inhaltsleeren Allgemeinplätzen ohne Bezug zum angefochtenen Urteil erschöpfen oder die Rechtsauffassung der Vorinstanz schlicht als unrichtig bezeichnen (vgl BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 35 mwN). Die Rechtsausführungen einer Verfahrensrüge müssen vielmehr verdeutlichen, warum der Revisionsführer sich aus seiner Sicht durch die prozessrechtliche Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt sieht. 36 Die nach diesen Maßstäben für eine Verfahrensrüge erforderlichen tatsächlichen und daran anknüpfenden rechtlichen Ausführungen enthält die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. 37
- aa)Dies betrifft zunächst die Behauptung, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer rechtskräftigen Entscheidung über die mit ihren Klagen weiterverfolgten Ansprüche ausgegangen. 38 Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine trotz entgegenstehender Rechtskraft erhobene erneute Klage zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 14). Grundsätzlich erfasst die Bindungswirkung der (materiellen) Rechtskraft nur die Urteilsformel (§ 136 Abs 1 Nr 4 SGG) und ist auf den darin enthaltenen Gedanken beschränkt (BSG Urteil vom 11.5.1999 - B 11 AL 69/98 R - SozR 3-1500 § 75 Nr 31 - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 3 KR 41/16 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Reicht die Urteilsformel zur Bestimmung ihrer Tragweite nicht aus, wie insbesondere bei klageabweisenden Urteilen, sind die Entscheidungsgründe - einschließlich der tatsächlichen Feststellungen im Urteilstatbestand (§ 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG) - zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs hinzuzuziehen (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 3 KR 2/18 R - BSGE 127, 288 = SozR 4-2500 § 130b Nr 3, RdNr 35; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris RdNr 8; Bolay in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 141 RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 141 RdNr 7a). Herausgehobene Bedeutung hat dabei der Klageantrag, der nach § 123 SGG maßgeblich den Streitgegenstand bestimmt (Schütz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 141 RdNr 25, Stand: 5.4.2018; vgl auch BSG Beschluss vom 22.4.2008 - B 1 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). 39 Bereits die danach erforderlichen Tatsachen zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs des vorangegangenen rechtskräftigen Urteils des LSG vom 26.6.2014 (L 6 VU 2236/13 ZVW) und des zuvor ergangenen, ebenfalls teilweise rechtskräftig gewordenen Urteils des LSG vom 24.5.2012 (L 6 VU 6/10) hat die Klägerin nicht ausreichend iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Überdies lässt ihre Revisionsbegründung das notwendige Mindestmaß an rechtlicher Argumentation gegen den - übereinstimmenden - Rechtsstandpunkt von SG und LSG vermissen, über die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Weder legt die Klägerin dar, was genau sie in dem vorangegangenen Berufungsverfahren (L 6 VU 6/10 und L 6 VU 2236/13 ZVW) beantragt hat (Klageanträge), noch gibt sie wieder, was das LSG daraufhin jeweils abschließend entschieden hat (Tenor und Entscheidungsgründe). Ebenso wenig führt die Klägerin aus, welche Folgen sich daraus nach ihrer Ansicht für den Rechtskraftumfang dieser LSG-Entscheidungen ergeben. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil sich sowohl das SG als auch - ihm folgend - das LSG für ihren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt in den Entscheidungsgründen auf die Rechtskraftwirkung der vorgenannten LSG-Urteile berufen. Stattdessen behauptet die Klägerin lediglich pauschal, die Vorinstanzen hätten über die von ihr geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden, ohne inhaltlich auf die Voraussetzungen und die Grenzen der Rechtskraft einzugehen. Eine solche argumentative Auseinandersetzung mit der Zulässigkeitshürde der Rechtskraft wäre hier aber geboten gewesen. Denn zum einen macht die Klägerin selbst geltend, sie habe "seit 2007 … in jedem Verfahren vor SG und LSG auch für den Zeitraum November 1977 bis Oktober 1992 rückwirkende Renten nach dem HHG - BVG beantragt", und zum anderen sind diese Anträge, wie ausgeführt, maßgeblich für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs einer gerichtlichen Entscheidung. 40
- bb)Auch hinsichtlich der mit ihrem Revisionsantrag zu 1. begehrten Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007, den die Vorinstanzen als Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens (L 6 VU 6/10 und L 6 VU 2236/13 ZVW) gesehen haben, verfehlt die Revision
§ 164Abs 2 Satz 3 SGG.
In Bezug auf diesen Bescheid hätte die Klägerin ebenfalls Tatsachen bezeichnen und daran anschließend rechtliche Erwägungen vorbringen müssen, die das Argument der Vorinstanzen in den hier angefochtenen Entscheidungen entkräften könnten, der Bescheid sei - entsprechend seiner Rechtsbehelfsbelehrung - nach § 96 SGG Gegenstand des vorgenannten Berufungsverfahrens geworden. Dasselbe gilt für das zur Begründung der Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage herangezogene Argument, dass es an einem Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid fehle. Denn auch dann stünde dessen Bestandskraft nach § 77 SGG einer erneuten gerichtliche Überprüfung entgegen. 41
- cc)Schließlich hat die Klägerin keine den Darlegungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Tatsachen bezeichnet, um die Annahme der Vorinstanzen zu erschüttern, einem Sachurteil über die von ihr geltend gemachten Ansprüche stehe neben ihrer bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren (L 6 VU 6/10 und L 6 VU 2236/13 ZVW) erfolgten rechtskräftigen Ablehnung zusätzlich das Fehlen des vor einer erneuten Klageerhebung notwendigen behördlichen Vorverfahrens entgegen. Ausgehend von den nicht mit zulässigen Revisionsangriffen erschütterten, eine bestands- bzw rechtskräftige Ablehnung dieser Ansprüche begründenden Tatsachenfeststellungen des LSG hätte sie ihrerseits Tatsachen bezeichnen müssen, auf welchem Weg sie dennoch eine erneute Sachprüfung ihrer Ansprüche durch den Beklagten in einem Vorverfahren als grundsätzliche Voraussetzung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung (vgl § 78 SGG) bewirkt haben könnte. Solche nachvollziehbaren tatsächlichen Darlegungen und daran anknüpfende rechtliche Ausführungen fehlen. 42 Mangels Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen und des unabdingbaren Mindestmaßes an Rechtsvortrag erweist sich die Verfahrensrüge der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klageanträge durch Prozess- anstatt durch Sachurteil daher insgesamt als unzulässig. 43
- b)Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 SGG) hat sie ebenfalls nicht im gebotenen Umfang begründet. Dies hätte nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung - Unzulässigkeit der beim SG erhobenen Klagen - zu welchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen und was diese voraussichtlich erbracht hätten (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 14; BSG Urteil vom 13.11 2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 29; BSG Urteil vom 9.6.1982 - 6 RKa 26/80 - juris RdNr 14, insoweit nicht in BSGE 53, 291 = SozR 5520 § 21 Nr 1 abgedruckt; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 164 RdNr 12a). Solchen Vortrag enthält die Berufungsbegründung aber nicht. Nur so ließe sich aber beurteilen, ob der behauptete Verfahrensverstoß sich überhaupt, wie erforderlich, auf das Verfahrensergebnis auswirken kann. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Ergebnisse des Gerichtsverfahrens sicherzustellen, die dem materiellen Recht entsprechen (vgl BSG Urteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 11/94 - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 24.4.1991 - 9a RV 10/91 - SozR 3-1500 § 67 Nr 1 - juris RdNr 13; BSG Großer Senat Beschluss vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1 - juris RdNr 30). 44
- c)Soweit die Klägerin sich gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet und damit eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, hätte sie zumindest in groben Zügen darlegen müssen, gegen welche Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze das LSG verstoßen, aus welchen Gründen es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten haben sollte und zu welchem Ergebnis die beanstandete Beweiswürdigung stattdessen hätte führen müssen (BSG Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 19 RdNr 21; BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 47; BSG Urteil vom 7.4.1987 - 11b RAr 56/86 - SozR 1500 § 164 Nr 31 - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 26.9.1957 - 4 RJ 214/56 - SozR Nr 28 zu § 164 SGG - juris RdNr 2; Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 164 RdNr 12c). Solche Darlegungen enthält die Revisionsbegründung nicht. Die von ihr geführten Angriffe gegen verschiedene Einzelheiten der berufungsgerichtlichen Rechtsanwendung tragen zur Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen nichts bei. Sie betreffen keinen Mangel auf dem Weg zur Entscheidungsfindung ("error in procedendo"), sondern deren inhaltliches Ergebnis ("error in iudicando"), stellen also keine Verfahrensrüge, sondern allenfalls eine sinngemäße Sachrüge dar (dazu unter f). 45
- d)Die von der Klägerin sinngemäß behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht verfehlt ebenfalls
§ 164Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Klägerin hat wiederum die Angabe der Tatsachen versäumt, die den genannten Verfahrensmangel ergeben könnten (vgl hierzu Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d mwN). Dafür hätte sie aufzeigen müssen, welcher näher zu bezeichnende Verfahrensstand das LSG aus welchem Grund zu welchem rechtlichen Hinweis aufgrund welcher Tatsachen gegenüber der zwar im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen, aber durchaus hinreichend rechtskundigen Klägerin hätte veranlassen sollen. Auch trägt die Klägerin nicht vor, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. 46
- e)Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel sinngemäß noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht geltend macht, fehlt es ebenfalls an der Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen und einer möglichen Ergebnisrelevanz. Der Klägerin wäre es zumutbar gewesen, im Revisionsverfahren mit anwaltlicher Hilfe die Aktenteile zu bezeichnen, die sie nicht ausreichend einsehen konnte, und darzulegen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag dadurch verhindert worden ist (vgl BSG Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 23/91 - BSGE 69, 280 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 - juris RdNr 17 mwN). Dies gilt umso mehr, als sie in längeren Abschnitten des seit Ende 2000 andauernden Versorgungsverfahrens anwaltlich vertreten war und mehrfach Akteneinsicht genommen hat. 47
- f)Die von der Klägerin pauschal erhobenen Sachrügen ("Verletzungen materiellen Rechts") gehen schon deshalb ins Leere, weil sie - wie ausgeführt - keine durchgreifenden (zulässigen und begründeten) Verfahrensrügen gegen die tragende Erwägung der Vorinstanzen erhoben hat, ihre Klagen seien wegen entgegenstehender Rechtskraft der vorangegangenen LSG-Urteile und fehlendem behördlichen Vorverfahren bereits unzulässig. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere unabhängige, die Entscheidung selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Begründung für jede dieser Erwägungen darlegen, inwiefern sie gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen (BSG Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris RdNr 13). Anderenfalls ist die Revision unzulässig, weil die Begründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R - juris RdNr 13, jeweils mwN). 48 Hiervon ausgehend verfehlen die Sachrügen der Klägerin
§ 164
Abs 2 Satz 3 SGG schließlich auch deshalb, weil sie das dafür erforderliche Mindestmaß an zielgerichtetem und geordnetem rechtlichem Vortrag (vgl hierzu ausführlich BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33 ff mwN) vermissen lassen. Denn hierfür wäre ua ein Eingehen auf den rechtlichen Gedankengang des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Gewährung nur einer "einheitlichen Versorgung" unumgänglich gewesen. Dies erfordert zwingend eine substantiierte rechtliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Gründen der angefochtenen Entscheidung. Entsprechende Ausführungen enthält die Revisionsbegründung aber nicht. Die Klägerin darf sich nicht nur - wie hier - darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (vgl BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 35; BSG Beschluss vom 2.7.2018 - B 10 ÜG 2/17 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 7 RdNr 12). 49 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140810209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public