Nr 13 ff). Daran hält der Senat weiter fest. 15
Nr 24 ff, 28 ff) - sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Mit dieser Regelung setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V (zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte nämlich gerade erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249; zum Ganzen bereits zB BSGE 76, 34, 38 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19). 17 Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 =
Nr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45 <Stand Einzelkommentierung 12/2011>) übernahm der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB BSG
Nr 14; BSGE 114, 83 =
Nr 17). 18 Wie der Senat wiederholt für in der GKV freiwillig versicherte Bezieher von Sozialhilfeleistungen entschieden hat, gehören zu den nach § 240 SGB V (iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz) der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen und Geldmittel, die der freiwillig Versicherte zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, auch die Leistungen, die er von dritter Seite für seine soziale Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit erhält. Dies hatte der Senat bereits zu § 180 Abs 4 RVO entschieden (vgl BSGE 64, 100, 106 ff = SozR 2200 § 180 Nr 44 S 186 ff) und hat später an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 240 SGB V festgehalten (vgl grundlegend BSGE 87, 228, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164; zuletzt BSGE 113, 1 =
Nr 54). Nach § 240 Abs 2 S 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Angesichts des insoweit geltenden Bruttoentgeltprinzips sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich auch die zu einer Hauptleistung gewährten zusätzlichen Leistungen Dritter für die soziale Absicherung unbeschadet ihres Zwecks zu verbeitragen. 19 bb) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass der KPVU bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Auch der KPVU steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von § 240 Abs 1 S 2 SGB V. 20 Schon nach den Vorschriften des Familienrechts selbst umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs 1 BGB). Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit (§ 1578 Abs 2 BGB). Wird der KPVU - wie hier auf Antrag der Klägerin - zugunsten des Unterhaltsberechtigten vom Familiengericht gesondert festgesetzt, erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Elementarunterhalt und ggf auch mit einem ebenfalls gesondert festgesetzten AVU. Der Unterhaltsberechtigte selbst kann dann über die gesamte Summe verfügen (vgl für den AVU BGH Urteil vom 6.10.1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187 sowie für den KPVU BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 22 f <grundsätzlich fehlende Befugnis des Unterhaltsverpflichteten zur Auszahlung der entsprechenden Unterhaltsteile unmittelbar an einen Versicherungsträger>; vgl auch BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25). 21 Für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist es unbeschadet familien- und unterhaltsrechtlicher Erwägungen bei der Festlegung und Zusammensetzung der Unterhaltshöhe erforderlich, aber ausreichend, dass - wie beschrieben - Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt verbraucht werden können und zwar unabhängig von der Möglichkeit einer tatsächlich erfolgenden Fehlverwendung (vgl zur "Forschungspauschale" eines Promotionsstipendiums BSG
Nr 23 aE sowie BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris RdNr 26). Rein faktisch ist der Unterhaltsberechtigte in der tatsächlichen Verwendung der ihm für seinen Lebensunterhalt gewährten Unterhaltsleistungen frei. Wird der KPVU nicht bestimmungsgemäß zur Absicherung im Krankheits- und Pflegefall verwendet, hat das - abgesehen von einer möglichen Abänderungsklage nach § 323 ZPO - selbst unterhaltsrechtliche Konsequenzen erst in einem späteren Versicherungsfall: Der Berechtigte muss sich dann nach § 1579 Nr 4 BGB unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätten die Zahlungen zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH Urteil vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81 - Juris RdNr 23; BGH Urteil vom 7.12.1988 - IVb ZR 23/88 - Juris RdNr 25). 22 c) Obwohl die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung bei der Zusammensetzung des Gesamtunterhalts - wie dargestellt - nach einzelnen Unterhaltsbedarfen differenziert, kommt dem KPVU im Rahmen von § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVfGrsSz keine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht gebieten könnte. 23 Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen des freiwillig in der GKV Versicherten erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (grundlegend BSGE 110, 62 =
Nr 29 f; zuletzt BSG
Nr 22). 24 Der Senat hat bislang allerdings nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 =
Nr 27 ff; BSGE 113, 1 =
Nr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz <BVG> vgl BSG
Nr 9; zu SED-Opferpensionen BSGE 114, 83 =
25 Der KPVU ist mit keiner dieser beiden Gruppen vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, dient der KPVU dazu, die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs zu tragen. Eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts wird damit nicht verfolgt. Es handelt sich nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des Senats zweckgebundene Zuwendung, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken oder einem von der Allgemeinheit mitzutragenden Ausgleich eines Sonderopfers dienen und deshalb nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen soll. 26 Der KPVU unterscheidet sich zudem nicht dadurch wesentlich von anderen regelmäßig wiederkehrenden beitragspflichtigen Geldleistungen Dritter in der Weise, dass ihm eine in der gesamten Rechtsordnung privilegierte Stellung zukäme. Anders als für die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG, die nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht (vgl BSG
Nr 18), oder die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, die in der Rechtsordnung ähnlich privilegiert ist (vgl BSGE 114, 83 =
Nr 22), bestehen für den KPVU keine entsprechenden weitreichenden Privilegierungen. 27 d) Entgegen der Ansicht des SG und der Klägerin haben die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen KPVU keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht. 28 Indem einerseits § 1578 Abs 2 BGB einen eigenen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf einen KPVU enthält, andererseits aber die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV auf der Grundlage der gesamten Unterhaltszahlung, einschließlich des KPVU erfolgt, entsteht zwar durchaus eine gewisse zirkuläre Abhängigkeit beider Regelungsbereiche (vgl Gutdeutsch, FamRB 2013, 126). Schon das SG hat im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass höhere Unterhaltsansprüche, die sich aus der Einbeziehung des KPVU ergeben, zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge führten, was dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslöse, die wiederum im erhöhten Umfang zu verbeitragen sind. In diesem Zusammenhang ist es allerdings vornehmlich Aufgabe der Familiengerichte, über eine geeignete Form der Berechnung des KPVU sicherzustellen, dass dieser Teil der Unterhaltsleistungen in einer ausreichenden Höhe festgesetzt wird, die der Deckung der vom Unterhaltsberechtigten zu zahlenden Beiträge zur GKV auch tatsächlich entspricht. In welcher Form dies unterhaltsrechtlich zu geschehen hat, obliegt nicht der Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und daher auch nicht dem erkennenden Senat. In der familienrechtlichen Literatur ist die Problematik seit längerem bekannt, ohne dass insoweit die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV generell in Frage gestellt würde. Vielmehr haben verschiedene Autoren Lösungsvorschläge allein in Bezug auf die Berechnung eines angemessenen, die tatsächlichen Beitragshöhen deckenden KPVU im Familienrecht unterbreitet und verschiedene Rechenformeln als Alternativen zu dem von den Familiengerichten praktizierten Rechenvorgang vorgeschlagen (vgl zB Husheer, Die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung als Teil des nachehelichen Unterhalts, § 1578 Abs 2 BGB, <Diss Göttingen>, Frankfurt aM, 1991, S 174 ff; Jacob, FamRZ 1988, 997, 999; Conradis, FamRZ 2004, 1156, 1157; Hauß, FamRB 2005, 81, 82; Gutdeutsch, FamRB 2013, 126 ff). 29 Eine angemessene Festsetzung des KPVU durch das Familiengericht ist auch rechnerisch möglich. Die in diesem Zusammenhang vom SG und von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es komme zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge von letztlich unendlich steigenden Unterhaltshöhen, die dann laufend in Unterhaltsabänderungsverfahren geltend gemacht werden müssten und schließlich zu immer höheren Beitragslasten der Versicherten - begrenzt nur noch durch die Beitragsbemessungsgrenze - führten, ist indessen unzutreffend. Rechnerisch würde eine fortlaufende Berücksichtigung des tatsächlich zu zahlenden Beitrages durch Erhöhung des geschuldeten Gesamtunterhalts um die nicht gedeckte Differenz mit daran anschließender Neuberechnung der Beitragshöhe nämlich bereits nach dem dritten Rechenvorgang zu keinen wesentlichen Erhöhungen mehr führen. 30 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das vom SG und der Klägerin hervorgehobene Phänomen seit langem auch für freiwillig Versicherte der GKV bekannt ist, deren sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch auch die Aufwendungen für die Absicherung gegen Krankheit mitumfasst (zu diesem Personenkreis vgl erneut BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44 sowie zuletzt BSGE 113, 1 =
Nr 54). Zur Bewältigung der insoweit ebenfalls bestehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Leistungshöhe unter Berücksichtigung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Krankenversicherungsbeiträge eines in der GKV freiwillig Versicherten sind in der Praxis Lösungen entwickelt worden, die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so akzeptiert wurden (zur Berechnung im sog Abtastverfahren vgl BSGE 64, 100, 108 = SozR 2200 § 180 Nr 44). 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.