GE ; 42, 206, 209 f; 87, 68, 85). Dieser Grundsatz wird in § 44 Deutsches Richtergesetz (DRiG) und für die Sozialgerichtsbarkeit in § 22 SGG einfachrechtlich ausgeformt (vgl BVerfGE 27, 312, 322 =
Vm § 47 S 2 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter am BSG seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Die Amtsenthebung bedarf keines Antrags; es genügt bereits das Bekanntwerden eines Enthebungsgrundes bei dem nach § 22 Abs 2 iVm § 47 S 2 SGG zuständigen Senat (vgl BSGE 59, 4 = SozR 1500 § 22 Nr 1). Der für das Amtsenthebungsverfahren geschäftsplanmäßig zuständige
GE; 48, 300, 316; 87, 68, 85; 103, 111, 140). Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl BVerfGE 4, 331, 346; 60, 175, 214; 103, 111, 140). Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl BVerfGE 21, 139, 146; 103, 111, 140). Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem GVG, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl BVerfGE 89, 28, 36 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 8), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (vgl BVerfGE 21, 139, 146; 89, 28, 36). Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl BVerfGE 3, 377, 381; 37, 57, 65; 133, 168 RdNr 62). 8 Ein ehrenamtlicher Richter, der unter Bezugnahme auf sein Amt von einem Verfahrensbeteiligten einen Vorteil für eine sachwidrige Beeinflussung von Gerichtsentscheidungen fordert, lässt eine die verfassungsmäßige Ordnung grundsätzlich in Frage stellende Einstellung erkennen und bietet nicht die Gewähr für eine den oben dargestellten Grundsätzen entsprechenden Amtsführung. Ua wegen eines solchen Fehlverhaltens wurde der ehrenamtliche Richter rechtskräftig wegen Bestechlichkeit von Richtern zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er bestreitet die Tat gegenüber dem erkennenden Senat nicht. Vielmehr hat er auf die Anhörung des Senats zur Amtsenthebung mitgeteilt, sein Amt als ehrenamtlicher Richter "aus persönlichen Gründen" niederzulegen. Das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass der Schutz von Neutralität und Unparteilichkeit künftiger Entscheidungen des BSG und des Vertrauens der Öffentlichkeit hierauf nicht angemessen durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes gewährleistet werden kann. Der Amtsenthebung steht auch nicht entgegen, dass der ehrenamtliche Richter die Verfehlungen nicht bei der Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beim BSG, sondern als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht B. begangen hat. Denn sie stellen die richterliche Integrität des ehrenamtlichen Richters generell in Frage. Wenn selbst außerdienstliches Verhalten als grobe Amtspflichtverletzung angesehen werden kann, wenn dadurch das Vertrauen in die Integrität des Richters erschüttert wird oder negative Rückschlüsse auf die Pflichterfüllung des Betroffenen als ehrenamtlicher Richter gezogen werden können (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.8.2013 - 2 BvR 225/13 - NZS 2014, 105 = Juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 22 RdNr 7; Wiegand in Zeihe/Hauck, SGG, Stand April 2018, § 22 Anm 6a mwN), gilt dies erst recht für Verfehlungen bei der Ausübung des Richteramtes an einem anderen Gericht. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 22 Abs 2 S 3 iVm § 47 S 2 SGG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE140951614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.