← Deutschland

BSG B 10 EG 3/21 B

KSRE141131712 ECLI:DE:BSG:2021:100921BB10EG321B0 BSG 10. Senat 20210910 B 10 EG 3/21 B Beschluss § 2b Abs 3 S 1 BEEG, § 2b Abs 3 S 2 BEEG, § 2 Abs 8 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 9 BEEG vom 05.12.2006,

§ 2bNr 5 Rd

Nr 19; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 =

§ 2bNr 3, Rd

Nr 23 ff). So hat der Senat bereits entschieden, dass der Wortlaut der Vorschrift ("ist") der Elterngeldbehörde kein Ermessen eröffnet, sondern diese vielmehr in gebundener Weise verpflichtet, den Bemessungszeitraum auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat (Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R -

§ 2bNr 2 Rd

Nr 19; Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =

§ 2bNr 1, Rd

Nr 23). Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass eine ungeschriebene Ausnahme von dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG auch systematisch, gesetzeshistorisch und teleologisch ausgeschlossen ist. Selbst bei einer im Fall des § 2b Abs 3 Satz 2 BEEG beantragten Verschiebung des Bemessungszeitraums ist keine Verschiebung auf den 12 Monatszeitraum vor dem Monat der Geburt des Kindes möglich, sondern lediglich auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Dies gilt selbst dann, wenn der Elterngeldberechtigte aus einer selbstständigen Tätigkeit nur geringe oder sogar - wie hier - negative Einkünfte erzielt hat (vgl Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R -

§ 2bNr 2 Rd

Nr 23 ff; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 =

§ 2bNr 3, Rd

Nr 22 f). Außerdem hat der Senat ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen die Bestimmung des § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt (Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R -

§ 2bNr 2 Rd

Nr 22 ff; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 =

§ 2bNr 3, Rd

Nr 34 ff; Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =

§ 2bNr 1, Rd

Nr 27 ff). 9 Vor dem Hintergrund dieser Senatsrechtsprechung hat die Klägerin keinen erneuten Klärungsbedarf der aufgeworfenen Problemstellung zu § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG im angestrebten Revisionsverfahren aufgezeigt. Denn sie versäumt es in ihrer Beschwerdebegründung, sich mit der vorgenannten Rechtsprechung in substantieller Argumentation auseinanderzusetzen. Insoweit geht insbesondere der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3.12.2009 (B 10 EG 2/09 R -

§ 2Nr 5) fehl. Denn diese Entscheidung bezieht sich zum einen auf die alte Rechtslage nach § 2 Abs 8 und 9 BEEG id

F vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Zum andern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 =

§ 2bNr 1, Rd

Nr 24) bereits festgestellt, dass die in der Entscheidung vom 3.12.2009 enthaltenen Ausführungen auf § 2b Abs 3 BEEG nicht übertragbar sind. Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert es darzulegen, weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (Senatsbeschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hierfür genügt es nicht, lediglich die eigene Rechtsansicht mitzuteilen. Vielmehr muss die Beschwerde auf die bereits vorliegende Rechtsprechung näher eingehen und aufzeigen, dass dieser mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird (vgl Senatsbeschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - juris RdNr 10 mwN) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (Senatsbeschluss vom 5.2.2018, aaO). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in ihrem Einzelfall für unrichtig hält, vermag eine Grundsatzrüge nicht zu begründen. 10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 11 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE141131712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.