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BSG B 9 V 45/16 B

KSRE141300212 ECLI:DE:BSG:2016:291116BB9V4516B0 BSG 9. Senat 20161129 B 9 V 45/16 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, §

§ 160aNr 34 S 73 mw

N). Soweit die Klägerin daher rügt, das LSG verstoße gegen mehrere Urteile des BSG, weil es dort aufgestellte vermeintliche Rechtssätze nicht berücksichtigt habe, mit der Folge, dass es nicht den neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand zugrunde lege, legt sie keine Divergenz dar, sondern stellt die Richtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall in Frage. Diese ist indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch keinen abstrakten Rechtssatz im Urteil des LSG bezeichnet, mit dem dieses den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen haben könnte, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 5

  1. Ebenso wenig hat die Klägerin den von ihr gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 6 Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 7 Soweit die Klägerin im Rahmen der Beschwerde kritisiert, dass Prof. Dr. Z. die umfangreichen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten von Herrn Prof. Yehuda Shoenfeld et al und Prof. Chris Shaw et al, die im Internet veröffentlicht seien, nicht gekannt habe, so hätte sich das LSG aufgrund dieser Behauptung schon deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen, weil die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Sitzung vom 12.5.2016 weder gestellt noch einen solchen behauptet hat. Hinsichtlich der weiteren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2016 gestellten Beweisanträge der Klägerin, auf welche sich die Beschwerdebegründung bezieht, hat das LSG in seinem Urteil (S 22 f) umfangreich Stellung genommen, weshalb diesen Anträgen, insbesondere auch einem Ruhen des Verfahrens nach § 114 SGG, nicht zu folgen ist. Dies gilt vor allem für den Antrag der Klägerin auf erneute Zeugenvernehmung ihrer Mutter zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Impfreaktion. Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 153 Abs 1, § 118 Abs 1 SGG iVm § 398 Abs 1 ZPO; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr 1). Warum dieses Ermessen für das LSG auf null reduziert gewesen und deshalb seine Entscheidung gegen eine erneute Vernehmung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt (vgl BSG Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R - Juris). Insbesondere hat sie keinen neuen, über den bisherigen hinausgehenden, Vernehmungsgegenstand bezeichnet und auch sonst keine der anerkannten Gründe für eine Pflicht zur Wiederholung der Zeugenvernehmung wie insbesondere die Fehlerhaftigkeit der vorangegangenen Vernehmung durch das LSG dargelegt (vgl BSG aaO). 8 Soweit die Klägerin nunmehr darüber hinaus beantragt, auch ihren Vater als Zeugen zu vernehmen, fehlt es an der Darlegung von Anhaltspunkten für die Behauptung, warum dieser Zeuge über anderes und weiterreichendes Wissen verfügen sollte als die bereits vernommene Mutter der Klägerin. Insoweit handelt es sich um einen Beweisantrag ins Blaue hinein, dem das LSG nicht Folge zu leisten brauchte (vgl BSG Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R - Juris). 9 Im Übrigen kritisiert die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde mehrfach die Wertungen des LSG unter Auswertung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen insbesondere auch des PEI und behauptet eine nach ihrer Auffassung vorliegende Entscheidungserheblichkeit der von ihr gestellten Beweisfragen. Allerdings fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen weiteren Beweisaufnahme beruhen könnte, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, der Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Das LSG hat ausgehend vom materiell-rechtlichen Erfordernis einer unüblichen Impfreaktion darauf hingewiesen, dass die weitergehenden Überlegungen der Klägerin zu möglichen Schädigungen durch die Impfzusatzstoffe wie Thiomersal oder Aluminium nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil auch insoweit unübliche Impfreaktionen zeitnah nicht nachgewiesen sind. Die Beschwerdebegründung hätte sich deshalb damit beschäftigen müssen, inwieweit es aus der Sicht des LSG auf weitere Ermittlungen hätte ankommen können. Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung bedurft, dass das LSG auf die Einwendungen der Mutter der Klägerin eine Auskunft des PEI vom 5.6.2014 sowie von Prof. Dr. Z. vom 6.8.2015 eingeholt hat, welche keine wissenschaftlichen Ergebnisse dergestalt ergeben haben, dass eine Gefährdung von Säuglingen und Kleinkindern durch aluminiumhaltige Impfzusatzstoffe nachgewiesen sei. Dabei wurde insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. Z. unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin gegenüber dem LSG eingeholt. Damit ist nicht dargelegt, weshalb sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Soweit die Klägerin im Übrigen umfangreich zu vermeintlichen Widersprüchen des vom LSG herangezogenen Gutachtens und zu angeblichen Schwächen der Argumentation des LSG vorträgt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG,
  2. Aufl 2014, § 160 RdNr 58 mwN). 10
  3. Die Klägerin rügt sinngemäß auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG aufgrund der Nichtbeachtung ihrer Beweisanträge, insbesondere weil das LSG ihre Eltern nicht nochmals zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Regressionstendenzen höchstens zwei Wochen nach der streitgegenständlichen MMR-Impfung vernommen habe. Ein solcher Verstoß kann ua vorliegen, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (

§ 62Nr 19 S 33 mw

N) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (

§ 62Nr 12 S 19).

Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2014, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 11 Die Klägerin legt bereits nicht dar, weshalb es ihren Eltern und insbesondere auch ihrer Mutter nicht möglich gewesen sein soll, gegenüber dem Beklagten sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren weitere Ausführungen zum Verhalten der Klägerin in den ersten zwei Wochen nach der streitgegenständlichen MMR-Impfung zu machen. Dies gilt insbesondere für die ausdrücklich erfolgte Anhörung der Mutter durch das LSG. So hat das LSG insbesondere auch berücksichtigt, dass die Mutter im Unterschied zu den Angaben aus dem Jahr 2010 dort ein Überstrecken und schrilles Schreien der Klägerin am 15.7.2000 angegeben hat und demzufolge ein atypisches Anfallsereignis nicht ausschloss. Darüber hinaus enthielten - so das LSG - die Anamnese sowie die übrigen Aktenbefunde keine Hinweise für das Auftreten weiterer Krampfanfälle. Diese behauptet die Klägerin auch nicht im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, sodass nicht deutlich wird, welches Vorbringen zusätzlich zu berücksichtigen gewesen wäre und inwieweit die Klägerin selbst alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ebenso wenig hat die Klägerin auch in diesem Zusammenhang dargelegt, warum die unterbliebene weitere Beweiserhebung eine Gehörsverletzung darstellt. Insoweit wird auf den vorhergehenden Punkt unter
  2. verwiesen. 12
  3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 13
  4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 14
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE141300212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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