Nr 12) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraue, sie ihr vermittle oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlasse und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit ihr gegenüber begründe. Eine solche Einbindung im Wege eines Auftrags erfordere jedoch, dass eine vertragliche Bindung bestehe, die es dem selbstständig Tätigen nicht nur ermögliche, sich des Organisations- und Marketingkonzepts zu bedienen, sondern die ihm zugleich nicht nur unwesentliche Verpflichtungen auferlege, für einen anderen, nämlich den Auftraggeber, tätig zu werden. An einer solchen vertraglichen oder auch tatsächlichen Verpflichtung mangele es vorliegend. Zwischen dem Kläger und der Firma L. bestünden keine gegenseitigen vertraglichen oder tatsächlichen Verpflichtungen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend dargelegt habe. Der Kläger habe sich weder in einem Beratervertrag noch anderweitig dazu verpflichtet, Produkte der Firma L. an andere Kunden zu empfehlen, dh für die Firma tätig zu werden. Auch das Unternehmen habe keinerlei Verpflichtungen - zB das Zurverfügungstellen von Werbematerialien, Schulungen usw - gegenüber dem Kläger übernommen. Die Firma L. zahle aufgrund einer Selbstverpflichtung ihren Kunden wie dem Kläger Provisionen für das Werben weiterer Kunden. Voraussetzung sei, dass der Kläger auch Kunde der Firma sei, also für den Mindestbestellwert von 65 Euro monatlich Produkte kaufe. Die Zusammenarbeit sei letztlich auf Vertrauensbasis erfolgt, und zwar ohne ersichtliche gegenseitige durchsetzbare Ansprüche. Einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 6 SGB VI habe es daher nicht bedurft. 10 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.6.2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 153 Abs 2 SGG zurückgewiesen. Ergänzend hat das LSG noch einmal hervorgehoben, dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zum Tätigwerden sowohl aus dem Urteil des BSG vom 4.11.2009 (aaO - insbesondere RdNr 27) als auch der Entscheidung des BSG vom 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 =
Doch selbst wenn man entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BSG zum Auftraggeberbegriff des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI eine ausschließlich faktische Verpflichtung des Klägers zur Firma L. ausreichen lasse, sei nicht ersichtlich, woraus sich eine solche tatsächliche Verpflichtung herleite. Da der Kläger die Freiheit besitze, selbst und ohne Genehmigung der Firma L. die Entscheidung zu treffen, ob er Bestellungen durchführe oder unterlasse, und ob er durch Weiterempfehlungen im Endeffekt Provisionen erziele oder nicht, fehle auch die Grundlage für ein faktisches Vertragsverhältnis gleich welcher Art. 11 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Die Auffassung des LSG finde im Gesetz keine Grundlage und in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze. Die "Betrauung" einer anderen Person mit einer Tätigkeit im Sinne des Urteils des BSG vom 4.11.2009 (aaO) habe weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass diese Person zur Ausführung der Tätigkeit vertraglich verpflichtet sei bzw werde. Entgegen der Auffassung des LSG könne das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung des selbstständig Tätigen auch nicht aus RdNr 27 der zitierten Entscheidung hergeleitet werden. Ebenso wenig könne dieses Ergebnis dem Urteil des BSG vom 9.11.2011 (aaO) entnommen werden. Vielmehr erfülle bereits das tatsächliche Tätigwerden des Klägers für die Firma L. den Tatbestand der Norm. Ein Auftragsverhältnis iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI liege bereits dann vor, wenn ein Selbstständiger - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Dienste für nur eine andere Person erbringe und von dieser hierfür entlohnt werde. Auf die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen diese Dienstleistung erfolge und ob der Selbstständige zu ihrer Erbringung in irgendeiner Weise verpflichtet sei, komme es nicht an. Die in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI getroffene Regelung beruhe auf der Annahme, dass ein Selbstständiger, der auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig werde, in ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis gerate, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlage. Die Entstehung eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses sei jedoch nicht davon abhängig, dass der Selbstständige aufgrund einer vertraglichen oder anderweitigen Verpflichtung tätig werde. Es könne sich vielmehr in gleicher Weise auch aufgrund eines Tätigwerdens ohne eine derartige Verpflichtung entwickeln. 12 Die Beklagte beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
18 B. Ausgehend vom Revisionsbegehren der Beklagten und unter Berücksichtigung des Umfangs der Anfechtung der angegriffenen Bescheide hat der erkennende Senat nur zu prüfen, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 und ab 1.1.2009 versicherungspflichtig ist. 19 Gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (in der Fassung von Art 4 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt (Buchst a), und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Mit Wirkung zum 1.7.2006 hat der Gesetzgeber § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402). Mit Wirkung zum 1.5.2007 ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI entfallen (Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554). 20 1. Die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI liegen vor. Nach den Feststellungen des SG, auf die sich das LSG bezogen hat, beschäftigt der Kläger keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er ist auch ohne Zweifel selbstständig (erwerbs-)tätig. 21 Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (
R 4-2500 § 10 Nr 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Erläuternd hat er hierzu ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit gehöre, dass Einkünfte, dh Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse aber subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8 S 10 f). Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Betroffene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, das einkommenssteuerpflichtig war (BSG
Nr 15). Nach den Feststellungen des LSG war dies bei dem Kläger in den streitigen Zeiträumen der Fall. 22 Der Kläger hat zum 1.6.2003 das Gewerbe "Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken" angemeldet und in den Jahren 2005 bis 2007 der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) in Höhe von 53 151 Euro, 56 635 Euro und 53 542 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er ab dem Jahr 2009 kein Einkommen mehr aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen wollte, liegen nicht vor. In seinem Antrag vom 27.12.2010 hat der Kläger die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen aus dem Empfehlungsmarketing für die Firma L. mit ca 10 000 Euro pro Monat beziffert. 23 Dass der Kläger im Jahr 2003 ein Gewerbe angemeldet und über Jahre hinweg nicht unbeträchtliche Einnahmen durch seine Tätigkeit für die Firma L. erzielt hat, lässt deren Qualifizierung als Liebhaberei - etwa vergleichbar dem Werben für eine Zeitschrift gegen ein Werbegeschenk - nicht zu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich ab dem Jahr 2009 zu Lasten seiner früher ausgeübten Tätigkeiten immer mehr auf das Empfehlungsmarketing konzentriert hat, sodass dieses zumindest einen nicht unbedeutenden Anteil seiner Existenzgrundlage darstellen dürfte. 24 2. Ob auch die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erfüllt sind, ist dagegen für den erkennenden Senat nicht abschließend entscheidbar. Zwar ist die Firma L. unter Zugrundelegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts als Auftraggeber im Sinne der Norm anzusehen (dazu a). Dem angefochtenen Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Kläger in den streitigen Zeiten im Wesentlichen nur für dieses Unternehmen tätig gewesen ist (dazu b). 25 a) Der 12. Senat des BSG (BSGE 105, 46 =
Nr 17; BSG
Nr 17; BSGE 109, 265 =
Nr 27) hat bereits mehrfach dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen, sondern die Bedeutung dieses Wortes mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen ist. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und § 7 SGB IV (vgl hierzu BSGE 105, 46 =
Nr 18 ff; BSGE 109, 265 =
Nr 28) ergeben sich hingegen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Bestimmung des Begriffs Auftraggeber. Danach erfasst dieser jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. 26 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Firma L. Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. 27
Nr 22; BSG
Nr 23). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig (BSGE 105, 46 =
Nr 24). Sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 =
Nr 12; BSGE 105, 46 =
Nr 24; BSG
Nr 24; BSGE 109, 265 =
Nr 18). 30 Typisierend sozial schutzbedürftig im dargelegten Sinn sind nicht nur Personen, die vertraglich an (nur) einen Auftraggeber gebunden sind, sondern gleichermaßen Personen in der Situation des Klägers, die im Rahmen eines Marketingsystems für einen "Absatzherrn" tätig werden, der allein die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt (vgl auch BSGE 105, 46 =
Nr 28). Ohne die Produkte und das Marketingsystem der Firma L. könnte der Kläger ein Empfehlungsmarketing in der ausgeübten Art und Weise nicht betreiben sowie keine Provisionen der Firma beziehen und ist insoweit allein aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von diesem Unternehmen wirtschaftlich abhängig. 31 Für eine Einbeziehung auch tatsächlicher Geschäftsbeziehungen in den Anwendungsbereich des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI spricht zudem die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit (BT-Drucks 13/6549 S 7 zu Art 1 Nr 1 <§ 7>), nach der sich die Abhängigkeit der Erwerbsperson von dem Auftraggeber besonders deutlich in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung zeigt, jedoch auch die faktische Bindung an einen Auftraggeber ausreichend ist. Dem entspricht die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 4 Nr 3 <§ 2>). Danach umfasst die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern ist gleichermaßen erfüllt, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. 32 Entgegen der Ansicht des LSG und des SG macht die bisherige Rechtsprechung des BSG die Eigenschaft des Auftraggebers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht von dem Bestehen vertraglicher Verpflichtungen zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden abhängig. 33 Zwar betreffen die vom 12. Senat des BSG entschiedenen Fälle Sachverhalte, in denen zwischen dem Handelnden und dem das Handeln veranlassenden Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden (BSG
Nr 5, 8, 13, 15: Handelsvertreter; BSGE 95, 275 =
H-Geschäftsführer; BSGE 105, 46 =
Den Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass allein eine zum Handelnden bestehende Vertragsbeziehung den Auftraggeberstatus begründen kann. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 12. Senats vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 =
Nr 27), nach dem "jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin als Franchise-Nehmer … neben dem Vertrieb von Backwaren/Handelswaren, zu dem sie vertraglich verpflichtet war, rechtlich und faktisch keine Möglichkeit zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hatte und sich keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen konnte", der selbstständige Franchise-Nehmer "arbeitnehmerähnlich" ist. Dies bedeutet lediglich, dass bei Verträgen, die einen derartigen Inhalt aufweisen, der Handelnde als "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger und der die Handlung Veranlassende als Auftraggeber einzustufen sind. Hingegen schließen die Ausführungen des 12. Senats nicht aus, dass auch bei sonstigen Beziehungen eine derartige Bewertung zutreffen kann. Vielmehr weist der 12. Senat in der Entscheidung von 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 =
Nr 49) selbst darauf hin, dass Selbstständige für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI tätig werden, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 Aktiengesetz bilden und insoweit auch die faktische Konzernbildung ausreichend ist. 34 Ohne Bedeutung für die Annahme eines Auftragsverhältnisses iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ist, ob der Kläger einen (rechtlich durchsetzbaren) Vergütungsanspruch gegen die Firma L. hat. Der 12. Senat des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 =
Nr 28) hat bereits entschieden, dass das Auftragsverhältnis iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zum einen einen solchen Anspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und zum anderen ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann, was hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall ist. 35 Ebenso wenig steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses im Sinn der Norm entgegen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Firma L. tätig zu werden. Vielmehr ist es gerade für die selbstständige Tätigkeit charakteristisch, dass der sie Ausübende seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen kann, ob und für wen er tätig werden will. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.