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BSG B 3 P 26/16 B

KSRE141500214 ECLI:DE:BSG:2017:040117BB3P2616B0 BSG 3. Senat 20170104 B 3 P 26/16 B Beschluss § 14 Abs 4 SGB 11 vom 26.05.1994, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG vorgehend SG Mannheim, 29. Juni 2016, A

§ 14

Nr 3, 6 und 11;

§ 14

Nr 14: Erweiterung nur um das Liegen und Sitzen), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebensowenig in Ansatz gebracht werden kann (

§ 14

Nr 5 und 8 sowie

§ 43a

Nr 5) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (

§ 15

Nr 1) und dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwandes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (ebenso BVerfG SozR 4-3300 § 14 Nr 1). Dabei hat der Senat stets betont, dass die Betreuung, die Aufsicht und die Kontrolle durch die Pflegeperson nur dann bei der Bemessung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen sind, wenn sie sich konkret auf eine der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen beziehen und ein so hohes Maß an Aufmerksamkeit der Pflegeperson erfordern, dass die gleichzeitige Ausführung anderer Tätigkeiten praktisch ausgeschlossen ist (

§ 14Nr 6).

Ein daneben bestehender allgemeiner, also nicht konkret verrichtungsbezogener Aufsichtsbedarf kann deshalb nicht in Ansatz gebracht werden. 11 An diese Vorgaben hat sich das LSG gehalten, als es einen Hilfebedarf des Klägers bei der Grundpflege verneint und dabei alle Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die soziale Betreuung (zB Begleitung bei Spaziergängen) und die psychosozialen Gespräche als von § 14 Abs 4 Nr 1 bis 3 SGB XI nicht umfasst ausgeklammert hat. Ungeklärte Rechtsfragen sind nicht ersichtlich. 12 Die vom Kläger angesprochenen Leistungsausweitungen durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl I 2424) spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil der leistungsrechtliche Teil dieses Gesetzes erst zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Das LSG hat also die Vorschriften des PSG II bei der Beschlussfassung am 26.10.2016 zu Recht noch nicht berücksichtigt. Es steht dem Kläger aber jederzeit frei, mit Blick auf die Leistungsausweitungen durch das PSG II einen neuen Leistungsantrag bei der Beklagten zu stellen. 13

  1. d)Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, denn das LSG weicht in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 14
  2. e)Das Berufungsverfahren weist ferner keine die Zulassung der Revision begründenden Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass das LSG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) oder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt haben könnte. 15
  3. f)Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 16 2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. 17 Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE141500214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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