Nr 3, 6 und 11;
Nr 14: Erweiterung nur um das Liegen und Sitzen), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebensowenig in Ansatz gebracht werden kann (
Nr 5 und 8 sowie
Nr 5) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (
Nr 1) und dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwandes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (ebenso BVerfG SozR 4-3300 § 14 Nr 1). Dabei hat der Senat stets betont, dass die Betreuung, die Aufsicht und die Kontrolle durch die Pflegeperson nur dann bei der Bemessung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen sind, wenn sie sich konkret auf eine der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen beziehen und ein so hohes Maß an Aufmerksamkeit der Pflegeperson erfordern, dass die gleichzeitige Ausführung anderer Tätigkeiten praktisch ausgeschlossen ist (
Ein daneben bestehender allgemeiner, also nicht konkret verrichtungsbezogener Aufsichtsbedarf kann deshalb nicht in Ansatz gebracht werden. 11 An diese Vorgaben hat sich das LSG gehalten, als es einen Hilfebedarf des Klägers bei der Grundpflege verneint und dabei alle Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die soziale Betreuung (zB Begleitung bei Spaziergängen) und die psychosozialen Gespräche als von § 14 Abs 4 Nr 1 bis 3 SGB XI nicht umfasst ausgeklammert hat. Ungeklärte Rechtsfragen sind nicht ersichtlich. 12 Die vom Kläger angesprochenen Leistungsausweitungen durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl I 2424) spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil der leistungsrechtliche Teil dieses Gesetzes erst zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Das LSG hat also die Vorschriften des PSG II bei der Beschlussfassung am 26.10.2016 zu Recht noch nicht berücksichtigt. Es steht dem Kläger aber jederzeit frei, mit Blick auf die Leistungsausweitungen durch das PSG II einen neuen Leistungsantrag bei der Beklagten zu stellen. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.