ZPO) - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Indem der Kläger substantiiert behauptet (dazu BGH Urteil vom 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris RdNr 13), im Berufungsverfahren (jedenfalls partiell) prozessunfähig gewesen zu sein, hat er eine Verletzung des § 71 Abs 1 SGG hinreichend bezeichnet. Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sind gemäß §
7 B. Die zulässige Verfahrensrüge ist indes unbegründet, weil der formgerecht gerügte Verfahrensmangel der fehlenden Vertretung (§
Nr 4 ZPO) eines (partiell) Prozessunfähigen (§ 71 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 BGB) im zweiten Rechtszug nicht vorliegt. Nach § 71 Abs 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Vertragliche Verpflichtungen kann nur eingehen, wer Willenserklärungen wirksam abgeben kann (Angebot bzw Annahme, §§ 145 ff BGB). Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind hingegen nichtig (§ 105 Abs 1 BGB), sodass Geschäftsunfähige auch prozessunfähig sind. Nach Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 Nr 1 BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr 2 BGB). 8 Die "freie Willensbestimmung" setzt die Fähigkeit zur Einsicht und zur Übernahme der Verantwortung für das eigene Handeln voraus, dh die Fähigkeit auf der Grundlage von Werten zu planen, zwischen verschiedenen Möglichkeiten zu wählen, zielgerichtete Entscheidungen zu treffen und sie zu realisieren (Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2002, 1094, 1096 mwN). Die Willensbestimmung muss komplett aufgehoben sein ("ausschließender Zustand"); eine bloße Beeinflussung oder Beeinträchtigung genügt nicht. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der geistigen Eigensteuerung auf einen gegenständlich begrenzten Kreis von Angelegenheiten (zB Prozessführung, Eheangelegenheiten) beschränkt ist (sog partielle Prozessunfähigkeit, vgl dazu BVerfG Kammerbeschluss vom 6.7.2020 - 1 BvR 2843/17 - juris RdNr 22; BSG Beschlüsse vom 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B - juris RdNr 8 und vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - juris RdNr 6; zuletzt BGH Beschluss vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - juris RdNr 20 und Urteil vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris RdNr 9; stRspr seit BGH Urteil vom 24.9.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184). 9 Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand liegt mithin vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen (bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche) nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (Senatsbeschlüsse vom 25.4.2019 - B 2 U 19/18 BH, B 2 U 15/18 BH, B 2 U 1/18 RH und B 2 U 2/18 RH - jeweils juris RdNr 2; BSG Beschlüsse vom 18.11.2020 - B 1 KR 12/20 B - juris RdNr 6, vom 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B - juris RdNr 8 und vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - juris RdNr 6 sowie Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 9; BFH Beschluss vom 9.9.2004 - III B 165/03 - juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 5.11.2004 - IXa ZB 76/04 - juris RdNr 13 und Urteil vom 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris RdNr 13) und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH Beschluss vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - juris RdNr 28; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 30 mwN). Es kommt mithin darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH Beschlüsse vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - juris RdNr 28 und vom 14.3.2017 - VI ZR 225/16 - juris RdNr 13; BFH Beschluss vom 7.7.2017 - V B 168/16 - juris RdNr 12; BAG Beschluss vom 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - AP Nr 1 zu § 57 ZPO = juris RdNr 8) oder die Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte - ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung - bestimmt wird (BVerwG Beschluss vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art 20 GG Nr 232 = juris RdNr 47 und Urteil vom 17.12.2009 - 2 A 2.08 - Buchholz 235.1 § 71 BDG Nr 1 RdNr 27; BGH Beschlüsse vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - juris RdNr 16 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris RdNr 7 sowie grundlegend Urteil vom 14.7.1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266; zum Ganzen Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 31 mwN). 10 Die Aufhebung der freien Willensbestimmung muss wesentlich auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beruhen, dh auf anhaltende psychische Störungen erheblichen Ausmaßes zurückzuführen sein. Die Symptome dieser Störungen müssen die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindern, indem sie kognitive Voraussetzungen der Intentionsbildung und -realisierung beeinträchtigen, oder die Persönlichkeit so verändern, dass der Zugang zu persönlichen Wertvorstellungen verstellt bzw das Wertgefüge an sich verformt wird (Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2002, 1094, 1096). Insbesondere psychische Störungen sind nach der Senatsrechtsprechung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (zB ICD-10, DSM-5) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen möglichst exakt zu beschreiben (s zu diesem Vorgehen zuletzt BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 21, vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 19, vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - juris RdNr 18 sowie vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 22). Denn je genauer und klarer die "krankhaften Störungen der Geistestätigkeit" bestimmt sind, umso einfacher sind ihre Ursachen und Folgen zu erkennen und zu beurteilen. Dies schließt begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen, zB aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts, nicht aus (BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 21 und vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 19). Ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, die die freie Willensbestimmung ausschließt, ist mithilfe medizinischer Sachverständigengutachten zu klären. Dagegen ist Geschäftsunfähigkeit als solche kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge deren Voraussetzungen das Gericht mithilfe und unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat (BGH Urteil vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris RdNr 9). Die freie Willensbildung des Klägers war weder in allen Lebensbereichen (komplette Geschäftsunfähigkeit, dazu I.) noch für bestimmte Lebensbereiche (partielle Geschäfts- bzw Prozessunfähigkeit, dazu II.) aufgehoben. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen aller festgestellten Erkrankungen (dazu III.). 11 I. Zu den Symptombildern, die die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung durch nicht nur "vorübergehende" Veränderungen des psychopathologischen Funktionsniveaus komplett aufheben (können), zählen in erster Linie die organischen psychischen Störungen (ICD-10: F0), wie sie der Kläger geltend macht. Darüber hinaus gehören hierzu aber auch Störungen durch Substanzkonsum (ICD-10: F1), die unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte aktivieren können, sowie Schizophrenie und wahnhafte Störungen (ICD-10: F2), die krankhafte Vorstellungen und Gedanken hervorrufen. Schizoaffektive und affektive Störungen (ICD-10: F3), neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD-10: F4, F5), Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F6) sowie Intelligenzminderungen (ICD-10: F7) vermögen die Geschäftsunfähigkeit hingegen nur bei schwerwiegenden Störungen aufzuheben (vgl Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2002, 1094, 1096 ff). Das Sachverständigengutachten von B entspricht diesen Vorgaben, indem es sich mit den jeweiligen Codierungen der psychischen Störungen auf das Kapitel V (F) - Psychische und Verhaltensstörungen - der Zehnten Revision der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) in deutscher Fassung (German Modification - GM) bezieht und konkludent die am Tag der Untersuchung (13.5.2021) geltende Version 2021 zugrunde legt (abrufbar unter: https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2021/). 12 1. Der vom Kläger unter Berufung auf seinen Hausarzt geltend gemachte hirnorganische Abbauprozess und die Demenz mit hirnorganisch bedingten Störungen des Denkens, der Auffassung und der Aufmerksamkeit - als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas und früheren Alkoholmissbrauchs - bestehen nicht. Der Sachverständige B hat auf der Grundlage einer vierstündigen Befragung und Untersuchung des Klägers in häuslicher Umgebung, der umfangreichen Testdiagnostik und unter Berücksichtigung einer Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung sowohl einen hirnorganischen Abbauprozess als auch eine Demenz verneint. Dem schließt sich der Senat nach kritischer Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der hausärztlichen Atteste, dem bisherigen Prozessverhalten des Klägers, seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, dem Sachverständigengutachten vom 18.5.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 27.9.2021 an. Denn der Kläger war in der Untersuchungssituation über vier Stunden kognitiv gut belastbar und ließ nur unter erhöhtem Zeitdruck erkennen, dass sein Gehirn nicht mehr die volle psychomentale Leistung erbringen kann, wie Schwächen im d2-Aufmerksamkeits-Belastungs-Test und im Benton-Test belegen. Danach sind Dauerkonzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt, was sich auf das Schädel-Hirn-Trauma 2014 und möglicherweise auch auf die frühere langjährige Alkoholabhängigkeit (2005 bis 2014) zurückführen lässt. Gleichwohl sind die Symptome der kognitiven Störung nicht so schwerwiegend, dass die freie Willensbildung aufgehoben ist. Das formale Denken ist unbeeinträchtigt, die exekutiven Funktionen (Überblick bekommen und behalten, Strategiebildung, Handlungsplanung, Impulskontrolle) sind weitgehend erhalten und das Abstraktionsvermögen sowie die Fähigkeit, sich auf Lernen und Leistungen einzulassen und damit umzugehen, sind nicht durch einen hirnorganischen (Abbau-)Prozess, sondern durch persönlichkeitsspezifische Prozesse eingeschränkt. Insgesamt zeigte der Kläger in der Begutachtungssituation weitaus höhere kognitiv-intellektuelle Fähigkeiten, als die Eingaben an das BSG und die Vorinstanzen vermuten lassen. 13 2. Die vom Sachverständigen demgegenüber anhand der Anamnese und erhobenen Untersuchungsbefunde diagnostizierte Dysthymia (ICD-10: F34.1), die leicht- bis mittelgradige kognitive Störung (ICD-10: "F06.8" gemeint F06.7) sowie die isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.1) führen nicht zum Wegfall der Willensbildungsfähigkeit in allen oder nur bestimmten Lebensbereichen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.