Nr 11; BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 32;
Nr 13; jeweils mwN). 12 2. Eine Beiladung des Bewertungsausschusses (BewA) oder der Partner des Bundesmantelvertrages ist nicht notwendig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in Verfahren, in denen die Wirksamkeit einer für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsnorm umstritten ist, keine Notwendigkeit, die an der Normsetzung Beteiligten beizuladen (vgl zusammenfassend
Nr 12; zu Beiladungsfragen bei Streit um die Wirksamkeit einer Regelung des EBM-Ä s zuletzt Urteil des Senats vom 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen;
Nr 6; Nr 25 RdNr 11; § 85 Nr 39 RdNr 28;
Nr 11; Nr 8 RdNr 13). Es liegt lediglich ein Fall einfacher Beiladung vor. Eine einfache Beiladung der Partner der Bundesmantelverträge, nicht aber des BewA als Vertragsorgan, ist, wenn eine Bestimmung des bundesrechtlichen EBM-Ä den Kern des Rechtsstreits bildet, im Regelfall sachgerecht (vgl
Nr 6; Nr 25 RdNr 11;
Nr 28;
Nr 3). Im Übrigen kommt neben der Beiladung der Partner der Bundesmantelverträge die einfache Beiladung des BewA regelmäßig nicht in Betracht (vgl
Nr 28). 13 3. Die Beklagte hat den Honorarbescheid der Klägerin zu Recht sachlich-rechnerisch hinsichtlich der GOP 40100 EBM-Ä richtiggestellt. 14 Gemäß § 106a Abs 1 SGB V prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Aufgrund von § 106a Abs 2 Satz 1 Teilsatz 1 SGB V (idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 <BGBl I 2190>, insoweit in der Folgezeit unverändert) ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die vom Vertragsarzt eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf richtigzustellen. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Die Abrechnung der Klägerin war unrichtig, soweit sie die GOP 40100 EBM-Ä in Fällen abgerechnet hat, in denen Laboruntersuchungen im Auftrag von Mitgliedern der überörtlichen BAG durchgeführt worden waren. Die Abrechnung der Kostenpauschale war auch in den Fällen unrichtig, in denen sie neben Leistungen des Abschnitts 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä abgerechnet wurde. 15 Die GOP 40100 EBM-Ä lautete im Quartal III/2011 wie folgt:"Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschl. der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der- Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschl. der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 32.3,- Histologie,- Zytologie,- Zytogenetik und Molekulargenetik,einmal im Behandlungsfall 2,60 €.Die Kostenpauschale 40100 ist in demselben Behandlungsfall nicht neben Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 berechnungsfähig." 16 Unter Nr 2 der Präambel des Abschnitts 40.3 EBM-Ä heißt es: "Kosten für Versandmaterial für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft, eines Medizinischen Versorgungszentrums, einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig." 17 Nr 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä lautete im streitbefangenen Quartal wie folgt:"Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums, einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig." 18 a) Danach ist der Ansatz der Kostenpauschale auch in einer überörtlichen BAG ausgeschlossen. 19 Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl zuletzt
Nr 21 unter Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 4 mwN; BSGE 88, 126, 127 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 146; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 13; BSG Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B - Juris RdNr 4;
Nr 11) in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - also in der Regel des BewA gemäß § 87 Abs 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen (etwa BSG SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 4;
Nr 11). Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse oder Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt (
Nr 11). Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben (etwa BSG SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 4 mwN;
Nr 12;
Nr 11 und Nr 10 RdNr 10, jeweils mwN; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 13; BSG Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B - Juris RdNr 4;
Nr 11). Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (
Nr 11; BSG SozR 4-5531 Nr 7120 Nr 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 57/98 R - Juris RdNr 14 = MedR 2000, 201, 202; BSG SozR 3-5533 Nr 7103 Nr 1 S 6; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr 13, RdNr 34; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 13). 20 Nr 2 der Präambel des Abschnitts 40.3 EBM-Ä schließt die Berechnung von Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse innerhalb einer BAG, eines MVZ, innerhalb einer Apparate- bzw Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes aus. Nr 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä enthält einen fast gleichlautenden Ausschlusstatbestand, wobei dort von "(Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften" und zusätzlich von "Betriebsstätten derselben Arztpraxis" die Rede ist. Für eine Differenzierung zwischen örtlichen und überörtlichen BAGen lässt der Wortlaut beider Regelungen keinen Raum. Auch Systematik und Zweck schließen eine solche Differenzierung aus. In beiden Konstellationen - der örtlichen wie der überörtlichen BAG - haben sich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammengeschlossen, § 33 Ärzte-ZV, üblicherweise in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der Leistungserbringung und Abrechnung treten sowohl die örtliche als auch die überörtliche BAG als einheitliche Rechtspersönlichkeit auf (vgl zur einheitlichen Bewertung auch BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 43). Der Versand des Materials von dem einen Standort der überörtlichen BAG an einen anderen ist mithin rechtlich ein interner Vorgang. 21 Ob ein Transport tatsächlich erfolgt und über welche Strecke Proben ggf transportiert werden, ist für die rechtliche Einordnung unerheblich. Ansonsten würde die Erstattung von Kosten im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der internen Organisation der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit abhängen. Soweit die Klägerin meint, die Formulierung "oder innerhalb eines Krankenhausgeländes" spreche für eine Anknüpfung an die tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten, trifft dies nicht zu. Die Formulierung dient nach dem Zusammenhang mit der vorhergehenden Aufzählung nicht der restriktiven Eingrenzung, sondern der Einbeziehung auch der Fälle in den Abrechnungsausschluss, in denen Material zwar zwischen unterschiedlichen Rechtseinheiten - etwa dem Krankenhaus und einem von diesem betriebenen MVZ -, aber ausschließlich innerhalb des abgegrenzten räumlichen Bereichs eines Krankenhausgeländes transportiert wird. Während das MVZ, die BAG, die Betriebsstätten der Arztpraxis und die Apparate- und Laborgemeinschaft jeweils eine klare rechtliche Zuordnung vorgeben (vgl zur Laborgemeinschaft bereits BSG SozR 3-5533 Nr 7103 Nr 1 S 6; zuletzt BSG SozR 4-5540 § 25 Nr 1 RdNr 15 ff), dehnt die Regelung mit der Formulierung "innerhalb eines Krankenhausgeländes" den Anwendungsbereich auf eine Konstellation aus, in der nach den tatsächlichen Umständen davon auszugehen ist, dass keine erstattungsfähigen Kosten entstehen. Den von der Klägerin gezogenen Schluss, aus dem Abstellen auf das Krankenhausgelände ergebe sich, dass es stets darauf ankomme, ob angesichts der räumlichen Entfernung tatsächlich Kosten entstünden, lassen Wortlaut und systematische Auslegung nicht zu. 22 Die Gleichbehandlung von örtlicher und überörtlicher BAG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Das Gleichbehandlungsgebot gebietet, alle Menschen gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 133, 377 RdNr 76 mwN). Das wesentliche Merkmal, an das der EBM-Ä mit dem hier streitigen Kostenausschluss anknüpft, ist die einheitliche Rechtspersönlichkeit, unter der die Mitglieder einer BAG agieren. Insofern bestehen keine Unterschiede zwischen örtlicher und überörtlicher BAG. Dass tatsächlich Kosten für den Transport in einer überörtlichen BAG entstehen können, fällt in den Bereich der internen Organisation der BAG und begründet keine Pflicht zu einer Differenzierung. 23
Nr 35 unter Hinweis auf BSG SozR 5530 Allg Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5533 Nr 115 Nr 1 S 2 mwN; BSGE 83, 218, 220 = SozR 3-2500 § 87 Nr 21 S 109 mwN; BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr 29 S 214 f). Das ist hier nicht der Fall. Der Abrechnungsausschluss der GOP 40100 EBM-Ä verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Er hindert die Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich, Leistungen des Allgemeinlabors zu erbringen. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Regelung bei einer Gesamtabwägung (vgl BVerfGE 101, 331, 347) die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet und insgesamt verhältnismäßig ist. Die wirtschaftliche Bedeutung wird auch am Verhältnis der hier insgesamt streitigen Kürzungssumme von ca 8500 Euro zum Gesamthonorar der Klägerin im streitbefangenen Quartal von ca 782 000 Euro deutlich. Sachlicher Grund für den Abrechnungsausschluss auch bei Mischfällen war die Kostendämpfung gerade im Hinblick auf die Abrechnung der Kostenpauschale. Zur Absicherung dieses vor dem Hintergrund des in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl dazu zuletzt
Nr 53) legitimen Ziels sowie der damit verbundenen Intention, dass Leistungen des Allgemeinlabors weiterhin in Laborgemeinschaften kostengünstig durchgeführt werden sollten, war die Einbeziehung von Mischfällen in den Abrechnungsausschluss auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt (s auch hierzu näher, speziell im Hinblick auf Laborärzte, das Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren B 6 KA 39/15 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE141701518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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