Über die aufgeworfenen Rechtsfragen müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich zu entscheiden haben (
Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (
Hier fehlt es aber schon an einer nachvollziehbaren Schilderung des Sachverhalts, die Ausgangspunkt für eine solche Darstellung sein muss. Im Übrigen behauptet der Kläger nur, Bankgebühren seien in die Bemessung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 27b SGB XII nicht eingeflossen. Weder stellt er (ggf unter Auswertung bereits vorliegender Rechtsprechung hierzu) dar, nach welchen Grundsätzen die Bemessung dieses Betrags zu erfolgen hätte und welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen sich daraus vorliegend ergeben würden, noch setzt er sich im Ansatz mit der vom LSG dargestellten Rechtsauffassung auseinander. Allein die Behauptung, eine Entscheidung des LSG sei fehlerhaft, vermag die Revision nicht zu eröffnen. 7 Auch ein Verfahrensfehler ist nicht ausreichend bezeichnet. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 GG; § 62 SGG) müssen nicht nur die genauen Umstände des geltend gemachten Verstoßes bezeichnet werden. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (vgl § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung <ZPO>), ist zudem der Vortrag erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Gehörsverstoß beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (
Zudem müssen die Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit den pauschalen Ausführungen, er habe sich nicht hinreichend zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern können, weil das LSG sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet habe, ist diesen Darlegungsanforderungen in keiner Hinsicht genügt. Es hätte ausgehend von § 111 Abs 1 Satz 1 SGG, der die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Vorsitzenden stellt, dargestellt werden müssen, welche Gesichtspunkte hier vorlagen, die zu einem Überschreiten des Ermessens geführt haben sollten. Allein der Hinweis, zuvor sei ein Erörterungstermin verbunden mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens anberaumt gewesen, genügt nicht; denn ein solcher Termin (vgl § 106 Abs 3 Nr 7, § 153 Abs 1 SGG) steht einer mündlichen Verhandlung nicht gleich, und es gelten deshalb nicht dieselben Kriterien betreffend die Anordnung des persönlichen Erscheinens. Es fehlt schließlich jeder Vortrag dazu, weshalb er nicht die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, um sich in einem späteren Termin rechtliches Gehör zu verschaffen. 8 Soweit der Kläger einen (weiteren) Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, weil das LSG sich nicht ausreichend mit seiner Berufungsbegründung auseinander gesetzt habe, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Er behauptet lediglich, die Begründung des LSG sei nicht ausreichend, ohne dessen Begründung und die von ihm zulässigerweise in Bezug genommene (vgl § 153 Abs 2 SGG) Begründung des SG auch nur im Ansatz darzustellen. 9 Mit dem Vortrag, das LSG hätte sich zu weiteren Ermittlungen zu den bei ihm bestehenden persönlichen Bedürfnissen iS des § 27b Abs 2 SGB XII veranlasst sehen müssen, ist die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) zwar sinngemäß gerügt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.