KSRE142010214 ECLI:DE:BSG:2019:260219UB12R818R0 BSG 12. Senat 20190226 B 12 R 8/18 R Urteil § 346 Abs 3 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 SGB 10, § 55 Abs 1 SGG vorgehend SG Heilbronn, 19. August 2016, Az: S 10 R 3961/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. Juli 2017, Az: L 11 R 3643/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 - keine Ermächtigung zur bloßen Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung (hier: für die Tätigkeit als Prokurist) - Anfechtbarkeit einer unzulässigen Elementenfeststellung) Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt. 1 Streitig ist noch die Feststellung der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist für die Klägerin erfolge im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. 2 Die Klägerin ist eine GmbH. Der 1937 geborene Beigeladene zu 1. war ihr einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter, bis er durch Gesellschafterbeschluss vom 12.11.2014 als Geschäftsführer abberufen und ihm zugleich Prokura erteilt wurde. Der Sohn des Beigeladenen zu 1. ist seitdem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin. Der Beigeladene zu 1. bezieht eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aufgrund des am 12.11.2014 abgeschlossenen Prokuristen-Dienstvertrages eine Vergütung von monatlich 6600 Euro brutto zuzüglich einer gewinnabhängigen Tantieme. 3 Am 8.12.2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Im Rahmen der Anhörung teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, der Beigeladene zu 1. habe ihm seinen Gesellschaftsanteil im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge aus rein steuerlichen Gründen übertragen. Tatsächlich sei die Firma seit über 20 Jahren eine reine Familiengesellschaft. Faktisch sei der Beigeladene zu 1. auch nicht aus seiner Position als alleiniger Anteilseigner ausgeschieden. 4 Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. fest, dass (1.) dessen Tätigkeit als Prokurist im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und (2.) seit Beginn der Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Renten- (GRV) sowie der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte sie aus, in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1. die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige bzw dieser eine volle Regelaltersrente beziehe (Bescheide vom 2.3.2015; Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015). 5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung des angegriffenen Bescheides im Ganzen und die Feststellung begehrt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde und nicht der Versicherungspflicht unterliege. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.8.2016). 6 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren zunächst umfassend weiterverfolgt, zuletzt jedoch nur noch die Aufhebung des Urteils des SG sowie des angefochtenen Bescheides beantragt, soweit darin festgestellt werde, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem Umfang hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 25.7.2017). Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine eigenständige Feststellung des Vorliegens von abhängiger Beschäftigung zusätzlich zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zu treffen. 7 Die Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt. Das LSG habe zu Unrecht nicht über den Antrag der Klägerin auf Feststellung, ob der Beigeladene zu 1. bei ihr in der strittigen Zeit abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen sei, entschieden. Es halte eine Feststellung zum Status als Elementenfeststellung für unzulässig, wenn es nicht zu einer positiven Feststellung von Versicherungspflicht komme. Es dürfe nach der Rechtsprechung des BSG aber in einem Verfahren nach § 7a SGB IV nicht offenbleiben, ob versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Versicherungsfreiheit und Versicherungsbefreiung seien nicht denkbar ohne zugrunde liegende Versicherungspflicht, sodass eine Statusentscheidung, die neben der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung auch die Versicherungsfreiheit feststelle, keine unzulässige Elementenfeststellung enthalte. 8 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. August 2016 zurückzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen. 10 Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung. 11 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. 12 A. Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 13 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch die im Bescheid vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 getroffene Feststellung der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist bei der Klägerin werde im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. 14 Die Feststellung der Beklagten, dass keine Versicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit besteht, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin ihre Berufung, soweit die Klage ursprünglich auch auf Feststellung von Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung gerichtet gewesen sei, konkludent zurückgenommen hat. Das LSG hat insoweit zutreffend keine Entscheidung getroffen. Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich (BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 38). Sie kann bereits bei Klageerhebung bzw Einlegung einer Berufung erklärt, aber auch im Verlauf des Prozesses durch eine teilweise Klage- bzw Berufungsrücknahme (§ 102 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG) herbeigeführt werden. Die Beschränkung des Verfahrensgegenstandes führt dazu, dass die nicht (mehr) angegriffenen Teilregelungen in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG). Die Beschränkung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern ist auch konkludent möglich, sofern sie eindeutig ist (BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 7 = Juris RdNr 14). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Berichterstatter des LSG hatte ausweislich der Niederschrift im Erörterungstermin vom 6.6.2017 eine Klarstellung durch die Beklagte angeregt, dass im streitgegenständlichen Bescheid keine selbstständige Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung geregelt werde. Nachdem der Beklagtenvertreter dies abgelehnt hatte, hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihren Antrag auf die Anfechtung dieser Teilregelung beschränkt. 15 2. Die Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist bei der Klägerin seit dem 12.11.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, ist vorliegend gesondert anfechtbar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung auch neben der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht materiell eine unselbstständige Elementenfeststellung ist (hierzu näher unter 3. a). 16
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