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BSG B 9 V 2/20 R

KSRE142030212 ECLI:DE:BSG:2021:161221UB9V220R0 BSG 9. Senat 20211216 B 9 V 2/20 R Urteil § 30 Abs 3 BVG vom 13.12.2007, § 30 Abs 5 BVG vom 20.06.2011, § 30 Abs 5 S 6 BVG, § 30 Abs 6 BVG vom 13.12.2007

§ 228b

SGB VI) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird (Satz 4). Das Vergleichseinkommen wird zum 1.

  1. eines jeden Jahres neu festgesetzt (Satz 5 Halbsatz 1). Es ist durch das BMAS zu ermitteln und im BAnz bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden (Satz 6). Wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert (Satz 5 Halbsatz 2). 25 Nach diesen gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Anpassung des Vergleichseinkommens nicht zeitgleich zur Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten. Vielmehr ist das Vergleichseinkommen ausschließlich zum 1.
  2. eines jeden Jahres neu festzusetzen, und Besoldungsänderungen fließen zu diesem Zeitpunkt auch lediglich in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein. Dies ergibt sich neben dem oben wiedergegebenen insoweit klaren Wortlaut des § 30 Abs 5 BVG auch aus der Gesetzesentwicklung, seiner Gesamtsystematik und der grundlegenden Zweckbestimmung des BSchA. 26 Der mit Wirkung zum 1.6.1960 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27.6.1960 (BGBl I 453) in das BVG eingefügte BSchA soll einen durch Schädigungsfolgen bedingten Verlust an Erwerbseinkommen in generalisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BVerfG Beschluss vom 14.5.1969 - 1 BvR 615/67 ua - BVerfGE 26, 16 = SozR Nr 1 zu Art 80 GG - juris RdNr 39; BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 4/15 R - SozR 4-3100 § 65 Nr 2 RdNr 23; BSG Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R - SozR 4-3100 § 30 Nr 2 RdNr 16 = juris RdNr 28; BSG Urteil vom 31.10.1979 - 10/9/10 RV 75/77 - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.6.1973 - 10 RV 512/72 - SozR Nr 2 zu § 4 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 17.10.1967 - 9 RV 914/65 - BSGE 27, 178 = SozR Nr 3 zu § 6 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 30.7.1964 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.11.2021 - B 9 V 17/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.12.2018 - B 9 V 13/18 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 21.9.2015 - B 9 V 29/15 B - juris RdNr 9). Dabei bemisst sich der Einkommensverlust anhand eines Vergleichs des Einkommens, das der Beschädigte aus gegenwärtiger Tätigkeit oder aus Versorgung aus früherer Tätigkeit aktuell tatsächlich bezieht, und des Einkommens, das er ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (Vergleichseinkommen). Allerdings ersetzt der BSchA seit jeher nur einen Teil der Differenz zwischen aktuellem oder früherem Einkommen und dem Vergleichseinkommen des Beschädigten (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 4/15 R, aaO RdNr 25; BSG Urteil vom 28.6.1973 - 10 RV 512/72, aaO RdNr 17; Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 BVG RdNr 21; Hansen, jurisPR-SozR 24/2018 Anm 4 C; ders, Der Berufsschadensausgleich, 1996, S 14; vgl auch die Begründung des Entwurfs zum Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 27.8.1959, BT-Drucks 3/1239 S 25, wonach der durch die Schädigungsfolgen bedingte Einkommensverlust durch den BSchA nur " in einem bestimmten Verhältnis entschädigt " werden soll). 27 Eine entgegenstehende Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich auch aus späteren Gesetzesbegründungen zu grundlegenden Gesetzentwürfen zum BSchA nicht entnehmen, etwa zur Einführung der Nettoschadensberechnung neben der Bruttoschadensberechnung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem BVG vom 23.3.1990 (BGBl I 582) und zur Einführung der ausschließlichen Geltung des Nettoprinzips für erstmalig nach dem 21.12.2007 gestellte Anträge auf BSchA mit dem Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (aaO; vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 4/15 R - SozR 4-3100 § 65 Nr 2 RdNr 23 bis 25 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien <BT-Drucks 11/5831 S 12 f und BT-Drucks 16/6541 S 36>). 28 Gleiches gilt insoweit auch für die Reform des BSchA-Rechts durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (aaO). Durch dieses Gesetz und die dazu erlassene BSchAV vom 28.6.2011 (aaO) wurde mit Wirkung vom 1.7.2011 die Berechnung des Vergleichseinkommens auf neue Grundlagen gestellt (vgl hierzu Dau, SGb 2012, 260, 263 f). Zur Feststellung des Vergleichseinkommens sollten zukünftig nur noch die Einkommen von Bundesbeamten unter Heranziehung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A dienen (vgl BT-Drucks 17/5311 S 1, 13, 19). Allerdings sollte sich das Vergleichseinkommen nicht nach dem jeweils aktuellem Niveau der Bundesbeamtenbesoldung entwickeln (vgl Dau, SGb 2012, 260, 264). Vielmehr gilt seitdem für Anträge auf BSchA ab 1.7.2011 der in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG geregelte Berechnungs- und Anpassungsmechanismus (für sog Altfälle s § 87 Abs 1 Satz 1 BVG; vgl hierzu Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 87 BVG RdNr 4). Hiernach sind zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der BBesO A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen (§ 30 Abs 5 Satz 2 BVG). Der Mittelwert aus diesen drei Jahren war sodann um die Summe der Vomhundertsätze, um die sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung verändert hatte, zu aktualisieren (§ 30 Abs 5 Satz 4 BVG idF des Gesetzes vom 28.6.2011, aaO). Das Vergleichseinkommen war jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an maßgebend (§ 30 Abs 5 Satz 5 BVG idF des Gesetzes vom 28.6.2011, aaO). 29 An diesem grundsätzlichen Berechnungs- und Anpassungsmodus für das Vergleichseinkommen in § 30 Abs 5 BVG hat sich durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (aaO) nichts geändert. Die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren blieb erhalten (Satz 2). Durch die mit Wirkung vom 1.7.2016 erfolgte Änderung des Satzes 4 wollte der Gesetzgeber eine Anpassung des Vergleichseinkommens an die "für die Rentenanpassung relevante Lohnentwicklung nach §

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SGB VI in den alten Bundesländern" gewährleisten und damit "eine Teilhabe der Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht an der tatsächlichen Lohnentwicklung" sicherstellen (BT-Drucks 18/8909 S 36). Durch die ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2016 vorgenommene Änderung des Satzes 5 in Halbsatz 1 sollte hingegen lediglich klargestellt werden, dass das Vergleichseinkommen - wie bisher auch - in jedem Jahr zum 1.

  1. neu zu errechnen und damit zum selben Zeitpunkt anzupassen ist wie die Versorgungsleistungen nach dem BVG (§ 56 Abs 1 BVG) und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 65 SGB VI; aaO S 37). Zudem wurde in Satz 5 mit Wirkung zum 1.7.2016 mit Halbsatz 2 eine sog "Schutzklausel" eingefügt, die bei negativer Einkommensentwicklung eine Verringerung des bisherigen Vergleichseinkommens des Beschädigten verhindern soll (aaO; vgl auch die "Schutzklausel" in § 68a SGB VI). 30 c) Nach diesem Normenkonzept ist entgegen der Auffassung des Klägers und des LSG Ausgangspunkt für die Berechnung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs 5 BVG in seinen beiden hier maßgeblichen Fassungen der Gesetze vom 20.6.2011 (aaO) und vom 26.7.2016 (aaO) nicht die jeweils aktuelle Besoldung der Bundesbeamten (vgl Dau, SGb 2012, 260, 264). Vielmehr fließen - wie oben dargestellt - in die Berechnung des Vergleichseinkommens Besoldungsänderungen (erst) zum 1.
  2. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren ein. Im Fall des Klägers waren dies für die Zeit ab 1.7.2016 die Kalenderjahre 2012 bis 2014 und für die vorangegangene Zeit ab der letzten Rentenanpassung zum 1.7.2015 die Kalenderjahre 2011 bis
  3. Danach waren die Besoldungserhöhungen durch das BBVAnpG 2016/2017 zum 1.3.2016 und zum 1.2.2017 beim Vergleichseinkommen des Klägers im hier streitbefangenen Zeitraum von März 2016 bis Juni 2017 nicht zu berücksichtigen. Allerdings erfolgt - wie oben ebenfalls bereits ausgeführt - eine Aktualisierung des für die Vergangenheit aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren errechneten Mittelwerts für die Zeit ab 1.7.2016 mit Hilfe der Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§

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SGB VI) und für die Zeit vor dem 1.7.2016 mit Hilfe der Veränderung der Vomhundertsätze des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung (vgl § 30 Abs 5 Satz 4 BVG in den hier maßgeblichen Fassungen der Gesetze vom 26.7.2016 <aaO> und vom 20.6.2011 <aaO>). 31 Eine das Begehren des Klägers stützende Regelungsabsicht lässt sich auch nicht § 4 BSchAV in der hier maßgeblichen Fassung vom 28.6.2011 (aaO) entnehmen. § 30 Abs 14 Buchst a BVG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Der auf Grundlage dieser Ermächtigung erlassene § 4 BSchAV regelt - wie oben bereits erläutert - die Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen, ohne aber für diese Fälle eine abweichende Bestimmung zur Regelung in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG zu treffen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt der Wortlaut des § 4 BSchAV nicht den Schluss zu, dass das (Brutto-)Vergleichseinkommen für die dort erfassten besonderen Fälle zeitgleich an die Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten anzupassen ist, also eine Dynamisierung parallel zu Besoldungsänderungen nach der BBesO zu erfolgen hat. Zwar sieht § 4 BSchAV vor, dass als (monatliches) Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8 einer der vor der Schädigung erreichten Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der BBesO A (zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum BBesG) zugrunde zu legen ist. Anders als der Kläger meint, ergibt sich daraus aber nicht, dass in den von § 4 BSchAV erfassten besonderen Fällen die Ermittlung des Vergleichseinkommens hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe der Festsetzung durch eine unmittelbare Anwendung der BBesO in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfolgen hat. Zur Neufestsetzung oder Anpassung des Vergleichseinkommens bei Änderungen der Bundesbeamtenbesoldung enthält § 4 BSchAV keine Regelung. Diese richtet sich für einen ab dem 1.7.2011 beantragten BSchA vielmehr ausschließlich nach § 30 Abs 5 BVG. § 4 BSchAV bestimmt lediglich, wie die für das Durchschnittseinkommen maßgebliche Besoldungsgruppe zu bestimmen ist (Abs 1 Satz 2: "Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe"). Dies geschieht, indem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung ihrer Folgen auf den Beruf erzielt worden sind, um 10 vH zu verringern und den Bezügen (Grundgehalt der Stufe 8 und Familienzuschlag der Stufe 1) gegenüberzustellen sind, die Bundesbeamte zu derselben Zeit erhalten hätten. Soweit allerdings nach § 30 Abs 5 Satz 6 BVG Vergleichseinkommen vom BMAS ermittelt und bekannt gemacht worden sind, sind diese den Einkünften gegenüberzustellen. Einen weitergehenden Regelungsgehalt mit Bezug zu dem in § 30 Abs 5 BVG normierten (Neu-)Festsetzungs- und Anpassungsmechanismus beim (Brutto-)Vergleichseinkommen enthält die Bestimmung nicht. 32

  1. d)Über die Berechnung des BSchA im Übrigen hatte der Senat nach Annahme des Teilanerkenntnisses des Beklagten durch den Kläger und der insoweit erfolgten Beschränkung des Streitgegenstands im Revisionsverfahren auf sein Begehren nach einem höheren BSchA durch Anpassung des Vergleichseinkommens entsprechend der durch das BBVAnpG 2016/2017 vorgenommenen Anhebung der Besoldung der Bundesbeamten nicht mehr zu entscheiden. Soweit sich der Beklagte mit dem Teilanerkenntnis verpflichtet hat, das Vergleichseinkommen des Klägers für den Zeitraum von März 2016 bis März 2017 zu überprüfen und ggf neu festzustellen, wird er die vom Senat erläuterten Berechnungsvorgaben nach § 30 Abs 5 BVG in seiner jeweils maßgeblichen Fassung (für die Zeit von März bis Juni 2016 idF vom 20.6.2011<aaO> und für die Zeit von Juli 2016 bis März 2017 idF vom 26.7.2016 <aaO>) zu beachten haben. Von dem danach ermittelten (Brutto-)Vergleichseinkommen wird er sodann nach Maßgabe des § 30 Abs 7 Satz 1 Nr 1 BVG noch den für den verheirateten Kläger maßgeblichen Nettobetrag des Vergleichseinkommens bestimmen müssen. 33
  2. e)Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach Maßgabe des § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG bestehen nicht. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende und generalisierende Regelungen als notwendig anerkannt und vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung im Grundsatz als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.3.1996 - 2 BvR 616/91 ua - juris RdNr 47; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.4.1993 - 2 BvR 969/92 - SozR 3-4100 § 168 Nr 12 - juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 - juris RdNr 36, jeweils mwN). 34 Der BSchA regelt einen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihn zum Erlass typisierender und generalisierender Regelungen berechtigt (vgl BVerfG Beschluss vom 14.5.1969 - 1 BvR 615/67 ua - BVerfGE 26, 16 = SozR Nr 1 zu Art 80 GG - juris RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 28.6.1973 - 10 RV 512/72 - SozR Nr 2 zu § 4 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG - juris RdNr 18). Dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Berechnung des Vergleichseinkommens in § 30 Abs 5 BVG überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich. 35 Durch den BSchA werden - wie oben bereits ausgeführt - berufliche Schäden nicht voll, sondern nur teilweise und lediglich pauschaliert entschädigt. Dies rechtfertigt es auch, wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass im Rahmen der Ermittlung des vom BSchA abgedeckten Einkommensverlustes nicht jede Besoldungserhöhung von Bundesbeamten sofort auf das Vergleichseinkommen zu übertragen ist. Vielmehr wird bei der Festsetzung des Vergleichseinkommens mit der seit Juli 2011 geregelten Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse in Form einer Mittelwertberechnung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren und der Anpassung an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung bzw seit Juli 2016 an die für die Rentenanpassung maßgeblichen Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§

§ 228bSGB VI) jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres sichergestellt, dass der BSch

A in angemessener Weise die Teilhabe der Beschädigten an der tatsächlichen Lohnentwicklung gewährleistet. Zudem wird durch die seit Juli 2016 im Gesetz enthaltene "Schutzklausel" eine Minderung des Vergleichseinkommens des Beschädigten verhindert, selbst wenn die Einkommensentwicklung negativ ausfallen sollte. Schließlich wird mit dieser in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG geregelten Berechnung des Vergleichseinkommens auch das Ziel des BSchA berücksichtigt, eine angemessene Existenzgrundlage für den Beschädigten und seine Angehörigen zu sichern und ein soziales Absinken zu verhindern (vgl BSG Urteil vom 15.2.1989 - 9/4b RV 47/87 - BSGE 64, 283 = SozR 3100 § 30 Nr 76 - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 15.2.1989 - 9/4b RV 5/87 - BSGE 64, 272 = SozR 3642 § 5 Nr 1 - juris RdNr 17; Hansen, jurisPR-SozR 24/2018 Anm 4 C; ders, Der Berufsschadensausgleich, 1996, S 14). Dass dieses Ziel im Fall des Klägers erreicht wird, steht außer Frage. Insgesamt ist daher und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass durch die dem Beschädigten neben dem BSchA gezahlte Grundrente ua auch mögliche Erwerbsnachteile abgegolten werden (vgl BSG Urteil vom 15.2.1989 - 9/4b RV 5/87 - BSGE 64, 272 = SozR 3642 § 5 Nr 1 - juris RdNr 16), die Beschränkung des BSchA auf eine teilweise und pauschalierte Entschädigung von beruflichen Schäden rechtlich nicht zu beanstanden. 36 Ob allerdings die durchaus komplexe Berechnung des Vergleichseinkommens in § 30 Abs 5 BVG tatsächlich auch im Sinne einfacher und für den Bürger transparenter Verwaltung ist, bezweifelt der Senat. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Ausführungen und vermag im Übrigen im Fall des Klägers am Ergebnis nichts zu ändern. 37 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt das vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142030212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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