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BSG B 1 KR 22/14 R

KSRE142061517 ECLI:DE:BSG:2015:080915UB1KR2214R0 BSG 1. Senat 20150908 B 1 KR 22/14 R Urteil § 16 SGB 4, § 17 SGB 4, § 18 SGB 4, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 27 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5 vom 14.1

§ 180Nr 12 mw

N; BSGE 57, 235, 237 =

§ 180

Nr 19 S 59 f; BSGE 57, 240, 242 =

§ 180Nr 20 S 64).

Dazu zählen etwa auch freigiebige Leistungen Dritter, nicht mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger des Versicherten, selbst wenn die Zuwendungen für einen bestimmten Zweck gewährt werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 62 Nr 4 RdNr 19; vgl ähnlich zu § 194 Abs 2 S 1 SGB III aF BSGE 88, 258, 260 ff = SozR 3-4300 § 193 Nr 3 mwN; zum Zuwendungsbegriff nach § 84 SGB XII vgl BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr 1). 18 Für eine gegenüber § 62 Abs 1 S 2 SGB V funktionsdifferente Auslegung des Begriffs der Einnahmen zum Lebensunterhalt besteht im Rahmen des § 55 Abs 2 SGB V kein Anlass. Der Gesetzgeber hat die Formulierung bewusst entsprechend dem bis 31.12.2003 geltenden Recht gewählt. Vorgängerregelung des § 55 Abs 2 SGB V war § 61 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 SGB V aF. Hiernach hatte die KK bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tragenden Anteil der Kosten nach § 30 Abs 2 SGB V aF zu übernehmen, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung lag vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschritten. Unter den gleichen Voraussetzungen regelte § 61 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 SGB V aF die vollständige Befreiung von Zuzahlungen (heute § 62 SGB V). Hätte der Gesetzgeber ab 1.1.2004 die unzumutbare Belastung in § 55 Abs 2 und § 62 SGB V unterschiedlich regeln wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Das Gegenteil ist der Fall. In der Gesetzesbegründung zum GMG heißt es zu § 55 Abs 2 SGB V, dass entsprechend dem bisher geltenden Recht Versicherte in Fällen einer unzumutbaren Belastung Anspruch auf die doppelten Festzuschüsse und damit auf eine vollständige Übernahme der Kosten der jeweiligen Regelversorgung haben (BT-Drucks 15/1525 S 92 zu § 55 Abs 2 SGB V). 19 § 55 Abs 2 S 2 Nr 2 und 3 SGB V sprechen nicht gegen eine solche Auslegung. Beide Regelungen gehen davon aus, dass ua bei einem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen für Einrichtungen) eine unzumutbare Belastung vorliegt. Der Gesetzgeber stellt dabei allein auf die Faktizität des Bezugs von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ab (dazu b; BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 3 LS), die typisierend die Annahme rechtfertigt, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, die über den Festzuschuss hinausgehenden Kosten von Zahnersatz zumutbar tragen zu können. Diese Annahme ist bei der Klägerin angesichts der Zuwendungen ihrer Kinder aber nicht gerechtfertigt. 20 Die von den Kindern der Klägerin monatlich gezahlten mehr als 1000 Euro zum Ausgleich der ungedeckten Heimkosten sind danach Einnahmen zum Lebensunterhalt in dem aufgezeigten Sinn. Wie die von der Klägerin bezogene Rente erfüllen auch diese Zuwendungen den Zweck, den Lebensunterhalt in dem Seniorenheim zu ermöglichen. Deshalb ist es - anders als die Klägerin meint - auch nicht schädlich, dass mit der Zuwendung eine solche Zweckbindung einhergeht. Ob die Zahlungen insoweit einer (unterhalts-)rechtlichen oder sittlichen Pflicht entsprechen, ist für die vom erkennenden Senat vorgenommene Wertung ebenfalls ohne Bedeutung (vgl zum Unterhaltsbeitrag eines Stiefbruders BSGE 64, 100, 109 =

§ 180Nr 44 S 190).

Hieran ändert nichts, dass die Klägerin über die Zuwendungen der Kinder nicht verfügen kann, weil sie direkt an den Heimträger gezahlt werden. Denn mit diesen Zahlungen wird der zivilrechtliche Anspruch des Heimträgers gegenüber der Klägerin (teilweise) erfüllt und damit der Lebensunterhalt sichergestellt. Im Gegenzug ist sie in dem Seniorenheim untergebracht und wird dort versorgt. Es macht keinen Unterschied, ob die Kinder der Klägerin das Geld direkt an den Heimträger überweisen oder aber an ihre Mutter, die es dann ihrerseits zur Tilgung der Schuld gegenüber dem Heimträger einsetzt. 21

  1. bb)§ 55 Abs 2 S 2 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 5 zu § 61 Abs 2 Nr 2 SGB V aF; BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 3 zu § 61 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB V aF). Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber allerdings im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3; 100, 59, 90; 103, 392, 397 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39, stRspr). Der Gesetzgeber darf danach bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen (vgl BVerfGE 75, 108, 162), wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl BVerfGE 111, 115, 137; BVerfG SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 15-17 mwN). Besondere Härten sind jedenfalls für die Klägerin nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkt der Typisierung sind hier die Einnahmen des Versicherten, die bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII regelmäßig nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind, während die Klägerin über entsprechende Einnahmen verfügt. Solange sie von ihren Kindern unterstützt wird, fehlt es an einer unzumutbaren Belastung. Sie wird ohne erkennbaren Verstoß gegen den Gleichheitssatz so gestellt wie ein Heimbewohner, der als einzige Einnahme eine Rente bezieht, deren Höhe dem aus Rente und Zuwendungen an die Klägerin zusammengerechneten Betrag entspricht. 22 Verweist der Gesetzgeber - wie hier - die Versicherten grundsätzlich auf eine partielle Eigenverantwortung, ist es sachgerecht, nur dort - wenn auch nicht zwingend innerhalb des SGB V - zu differenzieren, wo die Eigenverantwortung an der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert (vgl BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 34 ff). Eine solche Differenzierung hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - in § 55 Abs 2 S 2 SGB V vorgenommen. Zwingende verfassungsrechtliche Gründe für eine darüber hinausgehende Härtefallregelung bestehen nicht (vgl BSG SozR 4-2500 § 55 Nr 2 RdNr 46-47). Es ist auch nicht Aufgabe der Rechtsprechung, als ungerecht empfundene Entscheidungen des Gesetzgebers ohne gesetzliche Grundlage zu korrigieren (vgl BSG SozR 4-2500 § 62 Nr 4 RdNr 18). 23
  2. cc)Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK (zur unmittelbaren Anwendung des Art 5 Abs 2 UN-BRK vgl BVerfGE 128, 138, 156 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 54; Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808 S 45, 48; Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245, 246, 250) oder das Art 5 Abs 2 UN-BRK entsprechende Benachteiligungsverbot behinderter Menschen gemäß Art 3 Abs 3 S 2 GG ist nicht ersichtlich. Die Regelung über den Festzuschuss knüpft nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Sinne an. Soweit die Vorschrift zugleich behinderte Menschen iS des Art 3 Abs 3 S 2 GG oder des Art 1 Abs 2 UN-BRK trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des GKV-Leistungskatalogs gerechtfertigt (vgl BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 32 ff; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R - Juris RdNr 23). 24
  3. b)Die Voraussetzungen von § 55 Abs 2 S 2 Nr 2 und 3 SGB V liegen ebenfalls nicht vor. Weder bezieht die Klägerin eine der in § 55 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB V genannten bedürftigkeitsabhängigen Leistungen, noch werden die Heimkosten vom Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge ganz oder teilweise erbracht. Ohne Bedeutung ist es, dass die Klägerin - insbesondere ohne die Zuwendungen ihrer Kinder - ggf einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hätte (§§ 41 ff SGB XII) und der zuständige Träger der Sozialhilfe auch die Heimkosten entweder ganz oder zum Teil als Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII) übernommen hätte. Denn die Norm stellt ausdrücklich auf den tatsächlichen Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ("erhält") bzw auf die tatsächliche Zahlung der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger ("getragen werden") ab (BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 3 LS). 25 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren Festzuschuss nach § 55 Abs 1 S 3 und 5 SGB V. Für eigene Bemühungen der Versicherten zur Gesunderhaltung der Zähne erhöht sich der Festzuschuss um 20 vH (§ 55 Abs 1 S 3 SGB V) und bei regelmäßiger Zahnpflege um weitere 10 vH (§ 55 Abs 1 S 5 SGB V). Er kann sich mithin auf bis zu 80 vH, vorliegend also auf 37,82 Euro erhöhen. Die Klägerin hat nach eigenem Bekunden die nach § 55 Abs 1 S 4 SGB V für eine Erhöhung erforderlichen Kontrolluntersuchungen in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Behandlung nicht durchgeführt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 26 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142061517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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