Nr 17 ff). Gegen diese Rechtsprechung erhebt sie aber keine substantiierten Einwendungen. Vielmehr stellt sie lediglich die Schlussfolgerungen des LSG aus der genannten Entscheidung des BSG bezogen auf ihren Einzelfall infrage. Damit wendet sie sich jedoch gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Hierauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2020 - B 9 BL 2/20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 9). 12 Sofern die Klägerin mit ihren Fragestellungen sinngemäß eine Verletzung von Art 3 Abs 1 und 3 Satz 2 GG rügen wollte, legt sie auch insoweit einen Verstoß nicht hinreichend dar. Denn wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelungen des GG dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.10.2020 - B 9 BL 2/20 B - juris RdNr 9 mwN). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. 13 b) Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt dann vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 14 Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 9 mwN). 15 Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss daher entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und inwieweit das LSG von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 23 mwN ). Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt daher die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dafür genügt es nicht, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt oder einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 10 mwN). 16 An diesen notwendigen Darlegungen einer Divergenzrüge fehlt es vorliegend. 17 Die Klägerin sieht eine Abweichung zur BSG-Rechtsprechung darin, dass das LSG statuiere, "Mehraufwendungen (…) sind bei dem schweren Krankheitsbild der Klägerin nicht vorstellbar", und überdies verlange, dass durch das Blindengeld eine "wesentliche Verbesserung von Lebenssituationen und Teilhabemöglichkeiten" entstehen müsse, weil anderenfalls eine Zweckverfehlung vorliege. 18 Damit hat die Klägerin jedoch keinen von den von ihr in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen (Urteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 =
Nr 4; Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 =
Nr 3) divergierenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen LSG-Urteil bezeichnet. Sie legt auch nicht dar, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG zur Frage der blindheitsbedingten Mehraufwendungen und des Einwands der Zweckverfehlung infrage gestellt hat. Vielmehr hat es sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf diese BSG-Rechtsprechung gestützt, worauf der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Im Kern ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin unter Darstellung ihrer eigenen Rechtsansicht daher gegen die Subsumtion und Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall. Damit geht ihr Vortrag jedoch nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus (vgl BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.6.2017 - B 9 V 88/16 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). 19 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 20 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). 21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Kaltenstein Röhl Othmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142080612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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