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BSG B 12 KR 84/18 B

KSRE142270214 ECLI:DE:BSG:2019:120319BB12KR8418B0 BSG 12. Senat 20190312 B 12 KR 84/18 B Beschluss § 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SG

§ 160Nr 6 Rd

Nr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/

§ 160aNr 4 Rd

Nr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargetan. 4 Die Klägerin entnimmt dem angegriffenen Urteil des LSG eine Vielzahl von Rechtssätzen und stellt diesen die Rechtsprechung des BSG und daraus abgeleitete Rechtssätze gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt worden sind. Jedenfalls ist nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte. Soweit die Beschwerde ausführt, das LSG "verkennt" und "verstößt gegen die Rechtsprechung des BSG", dessen Grundsätze seien nicht "beachtet" worden und es werde "die vom LSG vorgenommene Bewertung zur vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung" und "die rechtliche Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" gerügt, wird vielmehr die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung beanstandet. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/

§ 160aNr 6 Rd

Nr 18). 5

  1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 6 Die Klägerin hat keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Das Vorbringen, die "herausgearbeiteten Rechtssätze des LSG" dürften nicht unbeanstandet bleiben, genügt insoweit nicht. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). 7
  2. Die Klägerin macht mit der Begründung, das LSG sei fehlerhaft von den Feststellungen des SG abgewichen, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) geltend. Mit ihm soll zwar verhindert werden, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). Unabhängig davon, dass ein Prozessgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN), ist eine Überraschungsentscheidung aber nur dargetan, wenn aufgezeigt wird, welches Vorbringen gegebenenfalls verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - Juris RdNr 15). Daher wäre von der Klägerin darzulegen gewesen, dass das LSG bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem für sie günstigeren Ergebnis und damit zu einer gegenteiligen rechtlichen Würdigung gekommen wäre (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - Juris RdNr 12). Dass der wegen der gerügten Gehörsverletzung unterbliebene Vortrag geeignet gewesen wäre, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - Juris RdNr 6), geht aus der Beschwerdebegründung aber nicht hervor. 8 Sollte die Klägerin zudem eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) rügen, hat sie nicht aufgezeigt, weshalb das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Auch daran fehlt es hier. 9
  3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 10
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142270214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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