← Deutschland

BSG B 3 KS 1/18 R

KSRE142320214 ECLI:DE:BSG:2019:280319UB3KS118R0 BSG 3. Senat 20190328 B 3 KS 1/18 R Urteil § 30 SGB 1, § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 Ha

§ 24Nr 20 Rd

Nr 22; vgl auch BVerfGE 75, 108, 161 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 14). Die Beklagte hat ihre zunächst vertretene Rechtsansicht daher zutreffend revidiert, dass die Klägerin weder eine Verlagsagentur noch einen sonstigen Buchverlag nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG betreibt. 16

  1. a)Nach dem Katalogtatbestand von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG sind zur KSA Unternehmer verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion sowie sonstige Unternehmen betreiben, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 KSVG) und nicht nur eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen an selbstständige Künstler oder Publizisten vorliegt (§ 24 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 2 iVm Abs 2 KSVG). 17 Das LSG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Unternehmen der Klägerin darauf ausgerichtet ist, mittelbar - im Rahmen der Vermittlungstätigkeit - für die Darbietung publizistischer Werke zu sorgen. Diese Tätigkeit ist ausreichend, um die Abgabepflicht der Klägerin als sonstiges Unternehmen nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG dem Grunde nach zu begründen (vgl BSGE 74, 117, 123 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 19). 18
  2. b)Der Senat hat bereits entschieden, welche Anforderungen an die hier lediglich in Betracht kommende Variante des Sorgens für die Darbietung publizistischer Werke oder Leistungen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG zu stellen sind. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 S 2 KSVG, vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 19 RdNr 26). Unter der "Darbietung" ist die allgemeine Verbreitung bzw Ermöglichung der Kenntnisnahme publizistischer Werke oder Leistungen zu verstehen. Zudem muss das Sorgen für die Verbreitung publizistischer Werke oder Leistungen auch einen "wesentlichen" Zweck des Unternehmens iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG darstellen (vgl BSG SozR 4-5424 § 24 Nr 4 RdNr 18). Der Senat hat den Begriff des wesentlichen Zwecks des sonstigen Unternehmens bei der Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen - in Abgrenzung der Begriffe des "überwiegenden" Zwecks bzw des "Hauptzwecks" - dahin interpretiert, dass die Abgabepflicht schon dann erfüllt ist, wenn der wesentliche Zweck der gesamten Unternehmenstätigkeit darauf ausgerichtet ist (

§ 24Nr 4 Rd

Nr 18). Der maßgebliche Grund hierfür ist, dass § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nur die typischen professionellen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen soll, zu deren wesentlichem Geschäftsinhalt die Aufführung oder Darbietung von Kunst oder Publizistik gerichtete Tätigkeiten zählen (

§ 24Nr 9 Rd

Nr 23). Derartiges ist hier zu bejahen. 19

  1. c)Nach den im Revisionsverfahren mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, die für den Senat daher bindend sind (§ 163 SGG), liegt der wesentliche Geschäftsinhalt des Unternehmens der Klägerin darin, für die Verbreitung oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme der publizistischen Werke oder Leistungen der Autoren durch die Vermittlung an Verlage zu sorgen. Außer Streit stehen überdies, dass die Klägerin diese Tätigkeit regelmäßig und nicht nur gelegentlich im Sinne einer geringen Tätigkeit iS von § 24 Abs 2 KSVG abwickelt. 20
  2. aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Senats werden vom Katalog der abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs 1 KSVG auch solche unternehmerischen Aktivitäten erfasst, die auf Kommissions- oder Vermittlungsgeschäfte beschränkt werden. Der Senat hat dies bereits im Einzelfall für einen Kunstverein entschieden, der durch Ausstellungen regelmäßig den Verkauf künstlerischer Werke förderte und die Werke unter Einbehalt eines Provisionsanteils im Namen der Mitglieder des Vereins veräußerte (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 5). Die am Beispiel des Kunsthandels (§ 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG) entwickelten Grundsätze hat der Senat später allgemeine Bedeutung beigemessen für alle Unternehmen, die vom Katalog des § 24 Abs 1 KSVG erfasst werden (

§ 24Nr 17 Rd

Nr 25 <Betreiben einer Musikschule>). Hiervon hat der Senat lediglich die bloße - hier nicht festgestellte - Selbstvermarktung von künstlerischen Leistungen ausgenommen, dh wenn ohne jedwede Zwischenschaltung eines Dritten (des Vermarkters) vom Künstler unmittelbar gegenüber dem Endabnehmer die künstlerische Leistung erbracht wird, nicht hingegen dann, wenn der Künstler die Organisationsstruktur eines Dritten einschaltet und für sich nutzt (

§ 24Nr 17 Rd

Nr 24 und 26). Ein Fall im letztgenannten Sinne liegt hier aber vor. 21 bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommt es für die Abgabepflicht dem Grunde nach nach § 24 Abs 1 KSVG auch nicht darauf an, in welcher Handelsform die abgabepflichtigen Tätigkeiten nach dem KSVG betrieben werden. Das KSVG hat die Vermarktung von Kunst bzw Publizistik immer im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften gesehen (

§ 24Nr 17 Rd

Nr 23; BSGE 74, 117, 122 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 18), da im Kunsthandel häufig Kommissionsgeschäfte abgewickelt werden. 22 4. Die Regelung des § 25 KSVG betrifft zwar systematisch nicht die Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern die Bestimmung der Entgelte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KSA der Höhe nach. Sie lässt im Bereich der Vermittlungs- und Kommissionsgeschäfte aber gleichwohl auch Rückschlüsse auf die Abgabepflicht dieser Geschäfte im Einzelfall zu (vgl BSG Urteil vom 16.9.1999 - B 3 KR 7/98 R, Juris RdNr 17). Dies ist bedeutsam für Konstellationen, in denen es um Abgrenzungsfragen bei der bloßen Vermittlung eines Kontaktes bzw bei reinen Vertretungshandlungen als nicht abgabepflichtige Geschäfte geht. Sofern zur Bemessungsgrundlage auch die Entgelte aus bestimmten Vertretungsgeschäften mit künstlerischen und publizistischen Werken zählen, muss derjenige, der solche Geschäfte regelmäßig abschließt, auch abgabepflichtiger Unternehmer iS des § 24 KSVG sein. Das - hier streitige - Entstehen der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 KSVG knüpft allein an die generelle Typik von Unternehmen der professionellen Kunst- bzw Publizistikvermarktung an, selbst wenn im Einzelfall keine abgabepflichtigen Umsätze erzielt worden sind (vgl BSG aaO, Juris RdNr 19 f). 23

  1. a)Gemäß § 25 Abs 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der KSA die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind damit auch die Entgelte, die ein selbst nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG ist nämlich alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 25 Abs 1 S 1 und 2, Abs 2 S 1 KSVG). 24 Entgelt in diesem Sinne ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht (§ 25 Abs 3 S 1 KSVG). Dies gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat (§ 25 Abs 3 S 2 Nr 1 KSVG) oder den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen (§ 25 Abs 3 S 2 Nr 2 KSVG), es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet (§ 25 Abs 3 S 2 letzter Halbs KSVG). 25
  2. b)Da das LSG bindend festgestellt hat, dass die Klägerin den Abschluss von Verträgen zwischen den Autoren und den Verlagen vermittelt, kommt hier lediglich der Tatbestand von § 25 Abs 3 S 2 Nr 2 KSVG in Betracht. Mit dieser durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz (vom 13.6.2001, BGBl I 1027) getroffenen Regelung wurde klargestellt, dass auch Zahlungen Dritter an Künstler oder Publizisten aufgrund von "Vermittlungsgeschäften" für den abgabepflichtigen Vermittler zur Bemessungsgrundlage zählen, wenn Leistungen erbracht werden, die über einen bloßen Gelegenheitsnachweis, also die bloße Benennung einer Kontaktmöglichkeit hinausgehen, wie zB Planung, Organisation, Verpflichtung der Künstler und Auszahlung der Honorare (

§ 24Nr 17 Rd

Nr 34 mwN). 26 Die Tätigkeit der Klägerin überschreitet - unter Zugrundelegung der vom LSG festgestellten, beispielhaft, aber repräsentativ vorgelegten Verträge - das Maß des bloßen Benennens einer Kontaktmöglichkeit im Sinne eines Gelegenheitsnachweises. Als versierte Literaturagentin verfügt die Klägerin über eine besondere Expertise, mit der sie Publizistik professionell vermarktet. Die vom Geschäftsmodell umfassten Tätigkeiten betreffen die Veranlassung der Übersetzung, die qualitative Einschätzung und Auswahl der von den Autoren eingesandten Exposés bzw Manuskripte, die Vertragsberatung, sowie auch die teilweise Inkassotätigkeit der Autorenhonorare unter Abzug ihrer eigenen Provision. Diese Tätigkeiten entsprechen zwar nicht dem nur auf Waren und Wertpapiere bezogenen Kommissionsvertrag iS von § 383 HGB. Das KSVG ist hingegen auf Gegenstände des künstlerischen bzw publizistischen Bereichs bezogen, wie zB Gemälde, Bücher oder auch auf Urheberrechte. § 25 Abs 3 S 2 Nr 1 und Nr 2 KSVG erfasst daher solche Entgelte für künstlerische bzw publizistische Werke, die ein Künstler aufgrund eines Kommissions- oder Vermittlungsgeschäfts erhält, wenn dieses über den reinen Gelegenheitsnachweis hinausgeht (

§ 24Nr 17 Rd

Nr 34 ff, 38, auch zur Gesetzeshistorie der Norm). Das ist unter Berücksichtigung der vom LSG festgestellten Verträge und den daraus entnommenen Tätigkeiten bei der Klägerin der Fall. 27 5. Auf welche tatsächlichen Entgelte aus konkreten Vermittlungstätigkeiten die Klägerin KSA entrichten muss, die die Autoren als Honorare für ihre Werke erhalten (§ 25 Abs 3 S 2 Nr 2 KSVG) und für die die Klägerin meldepflichtig nach § 27 Abs 1 S 1 KSVG ist, muss vom Senat vorliegend nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit ist - wie bereits ausgeführt - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Vorinstanzen auf den Streit um die Abgabepflicht dem Grunde nach beschränkt worden und daher stehen Abrechnungsbescheide nicht zur Überprüfung. Der Senat hätte nach den bindenden Feststellungen des LSG im Übrigen auch keinen kompletten Überblick über alle Geschäftsbeziehungen der Klägerin und die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelnen. Die Feststellungen des LSG beziehen sich hier lediglich auf beispielhaft festgestellte (Muster-)Vermittlungsverträge, die auch - aber nicht nur - so genannte "Auslandsgeschäfte" mit umfassen. 28 Da die Klägerin ihre Argumentation zur mangelnden Abgabepflicht im Wesentlichen auf solche "Auslandsgeschäfte" stützt, ist ergänzend erneut klarzustellen, dass es für das Entstehen der Abgabepflicht allein auf die Typik des Unternehmens iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG ankommt. Welche konkreten Vermittlungsgeschäfte im Rahmen dieser typischen Unternehmenstätigkeit durchgeführt werden, ist erst auf der zweiten Stufe der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die abgabepflichtigen Tätigkeiten von Relevanz. Vorliegend ist aber bedeutsam, dass die Klägerin als in Deutschland ansässige Publizistikvermarkterin nach den bindenden Feststellungen des LSG literarische Werke "jedenfalls auch" deutschen Verlagen anbietet. In solchen Fällen liegt bereits kein "Auslandsgeschäft" vor, das Anlass zu Überlegungen für Einschränkungen zur Bemessungsgrundlage der KSA geben könnte (vgl dazu unten 6.c). Kommt im Einzelfall ein Publikationsvertrag aufgrund einer solchen Vermittlung mit einem in Deutschland ansässigen Buchverlag zustande, ist zu beachten, dass der Vermittler nach der Ausnahmeregelung des § 25 Abs 3 S 2 Nr 2 letzter Halbs KSVG keine KSA zu entrichten hat (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 74; vgl auch KSK unter www.kuenstlersozialkasse.de zum Stichwort "Bemessungsgrundlage/Vertretung/Kommissionsgeschäft", recherchiert März 2019). Der deutsche (Buch-)Verlag ist als Dritter selbst zur Abgabe nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG verpflichtet. Er hat in diesem Fall die Abgabe auf das Entgelt zu zahlen, das er aufgewandt hat, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich von Umsatzsteuer. Mit dieser Regelung wird eine Doppelerhebung der KSA für Vermarkter vermieden (vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 22). Kommt hingegen nach erfolgreicher Vermittlungstätigkeit der Klägerin ein Vertrag zwischen dem Autor mit einem nichtabgabepflichtigen Dritten zustande (zB privater Liebhaber, der das Manuskript des Autors aufkauft und behält), ist die Klägerin KSA-pflichtig (vgl zu ähnlichen Konstellationen im Bereich der Kunstvermittlung Finke/Brachmann/Nordhausen, ebenda). 29 6. Zu so genannten "Auslandsgeschäften" im Bereich des Kunst- bzw Publizistikhandels hingegen hat der Senat die nachfolgend aufzuzeigenden Grundsätze bereits aufgestellt, auf die aus Anlass des vorliegend zu entscheidenden Revisionsverfahrens nur klarstellend verwiesen werden kann, weil es wegen des beschränkten Streitgegenstandes hierauf nicht tragend ankommt. Hierbei ist zwischen dem Sozialversicherungsstatus des selbstständigen Künstlers oder Publizisten von der eigenständigen Beurteilung der Abgabepflicht des professionellen Vermarkters zu unterscheiden (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 7 S 35). 30

  1. a)Zahlen inländische Kunst- oder Publizistikverwerter iS von § 24 Abs 1 KSVG an im Ausland ansässige selbstständige Künstler oder Publizisten für ihre dort erstellten künstlerischen oder publizistischen Leistungen Entgelte in das Ausland, unterliegen auch solche Entgelte der KSA, selbst wenn die Künstler oder Publizisten nicht der Künstlersozialversicherung unterfallen (zu Auslandshonoraren vgl grundlegend BSGE 75, 20, 23 = SozR 3-5425 § 25 Nr 5 S 7; fortgeführt in BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 S 18 und Nr 7, LS). Dies ist weder als Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz (§ 30 SGB I) noch gegen das europäische koordinierende Sekundärrecht erachtet worden (ex Art 13 VO <EWG> Nr 1408/71, jetzt Art 11 VO <EG> Nr 883/2004; vgl BSG SozR 3-5225 § 25 Nr 7 LS 2, S 35 f; zuletzt BSGE 101, 245 = SozR 4-5425 § 25 Nr 4, RdNr 19 mwN). Der Sinn der in § 25 KSVG getroffenen Regelung, Entgelte an selbstständige Künstler auch dann der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn diese Künstler selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind (s § 25 Abs 1 S 1 Halbs 1 KSVG), trifft auch auf Künstler bzw Publizisten zu, die im Ausland wohnen und die deswegen aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I) nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Diese Gruppe der selbstständigen Künstler und Publizisten, die nicht nach dem KSVG versichert sind und die im Ausland leben, werden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erwähnt (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 S 21 unter Hinweis auf den Ausschussbericht zum Fraktionsentwurf eines KSVG, BT-Drucks 9/429 S 33). 31
  2. b)Dieses Ergebnis beruht auf dem Gesetzeszweck des KSVG, mit dem die besondere Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern realisiert werden sollte. Die Belastung der Vermarkter mit der KSA zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten sollte ihre Rechtfertigung in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite finden. Das BVerfG hat in diesem Verhältnis eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten gesehen, ähnlich die der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (vgl BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12). Das BSG hat diese besondere Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung aber nur auf eine "inländische Verantwortlichkeit" bezogen, weil eine soziale Sicherung ausländischer Künstler nicht angestrebt wird und für das KSVG ausgeschlossen ist (BSGE 101, 245 = SozR 4-5425 Nr 4, RdNr 19 unter Hinweis auf den Ausschussbericht zum Fraktionsentwurf des KSVG, BT-Drucks 9/429 S 33), und weil das KSVG auch nicht den ausländischen Kunstmarkt in den Blick nimmt. 32
  3. c)In Umkehrung der oben aufgezeigten Konstellationen, die alle im Inland ansässigen Kunstverwerter iS von § 24 Abs 1 KSVG betrafen, hat das BSG andererseits wiederholt ausgeführt, dass der deutsche Gesetzgeber nicht befugt ist, die KSA auf Entgelte zu erheben, die im Ausland tätige Verwerter an in- oder ausländische Künstler oder Publizisten zahlen (vgl BSGE 101, 245 = SozR 4-5425 § 25 Nr 4, RdNr 19 unter Hinweis auf BSGE 75, 20, 26 = SozR 3-5425 § 25 Nr 5 S 10; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 S 23; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 7 S 36). Denn die Zulässigkeit der Einbeziehung von solchen Entgelten richtet sich allein nach dem für den Vermarkter maßgebenden Sozialversicherungsstatus (s § 25 Abs 1 KSVG). Danach ist allein maßgebend, dass die Entgelte von einem nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteten im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt worden sind (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 7 S 36 f). 33
  4. d)Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben hat das BSG zuletzt die Bemessungsgrundlage von § 25 Abs 1 S 1 KSVG dahin einschränkend ausgelegt, dass die Belastung des Honorars für Künstler bzw Publizisten mit KSA nicht für Entgelte an ausländische Künstler für im Ausland erbrachte Leistungen gilt, deren Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist. Denn Auswirkungen auf den inländischen Kunstmarkt haben ausschließlich im Ausland verwertete künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke ausländischer Künstler oder Publizisten nicht; eine Verzerrung der Wettbewerbssituation im Inland findet insoweit nicht statt (vgl BSGE 101, 245 = SozR 4-5425 § 25 Nr 4, RdNr 20). Hierbei handelte es sich um solche Entgeltanteile, die eine deutsche Gastspieldirektion als professionelle Vermarkterin (nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG) für Auftritte von Künstlern ausschließlich in Italien gezahlt hatte. Da diese Entgeltanteile keinen denkbaren Bezug zu einer Verwertung künstlerischer Leistungen im Inland hatten, war eine Verwertung der Kunst im Inland von vornherein ausgeschlossen (vgl BSGE 101, 245 = SozR 4-5425 § 25 Nr 4, RdNr 21 ff). Anders wäre es hingegen zu beurteilen gewesen, wenn eine Verwertungsmöglichkeit dieser Kunst im Inland bestanden hätte, also die Möglichkeit einer im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit erfolgenden Verwertung oder Nutzung von Kunst oder Publizistik auch im Inland in Betracht kam. In einem solchen Fall sind alle Aufwendungen zur Erlangung dieser Möglichkeit von der Abgabepflicht erfasst (vgl BSGE 101, 245 = SozR 4-5425 § 25 Nr 4, RdNr 21). 34
  5. e)Diese nach der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Maßgaben sind bei der Erstellung und Prüfung von Abrechnungsbescheiden durch die beklagte KSK auf der Grundlage der von der Klägerin erfolgten Entgeltmeldungen in jedem Einzelfall zu berücksichtigen, insbesondere wenn ein ausländischer Verlag die Autorenhonorare zahlt und nach erfolgreicher Vermittlungstätigkeit eine Verwertung des veröffentlichten publizistischen Werks - aus welchen Gründen auch immer - im Inland ausgeschlossen ist (zB wegen entsprechenden Vertragsklauseln oder wegen einer in Deutschland tatsächlich ausgeschlossenen Publikation). Da Abrechnungsbescheide hier nicht im Streit stehen, besteht indessen keine Veranlassung, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, dass die Höhe der tatsächlich gezahlten Abgabe erdrosselnde Wirkung iS von Art 14 GG habe, bzw insofern eine gleichheitswidrige Benachteiligung iS von Art 3 Abs 1 GG und Art 18 AEUV vorliege. Ebenso wenig besteht Anlass anzunehmen, dass eine etwaige Einschränkung der Bemessungsgrundlage für die KSA bei Auslandsgeschäften hier auf ihre Abgabepflicht "durchschlagen" könne bzw diese dem Grunde nach entfallen lasse. 35
  6. f)Schließlich liegt auch kein Grund vor, im Sinne des Hilfsantrags der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG nach § 170 Abs 1 S 2 SGG zurückzuverweisen. Sie hat durch ihre in den Vorinstanzen gestellten Anträge das Rechtsschutzbegehren allein auf die Abgabepflicht dem Grunde nach beschränkt. 36 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 37 8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG entsprechend der Streitwertfestsetzung des LSG, die der Rechtsprechung des BSG zur Streitwertfestsetzung bei Erfassungsbescheiden folgt (vgl nur BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 17 RdNr 47 mwN). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142320214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.