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BSG B 12 KR 54/15 B

KSRE142351717 ECLI:DE:BSG:2015:290915BB12KR5415B0 BSG 12. Senat 20150929 B 12 KR 54/15 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5, § 242 Abs 1 S 1 SGB 5, § 251 Abs 6

§ 127Abs 1 S 1 ZPO).

4 Nach §

§§ 114

, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann. 5 Anhaltspunkte für eine über den Fall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensfehler als Zulassungsgrund mit Erfolg dargelegt werden könnte. Weder aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 24.6.2015 noch aus den Akten ist ein solcher entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. 6 Soweit sich der Kläger gegen die Leistung von Zusatzbeiträgen durch Bezieher von Arbeitslosengeld II wendet, fehlt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache inzwischen. Denn eine darauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann bereits deshalb grundsätzlich keinen Erfolg haben, weil sie außer Kraft getretenes Recht betrifft (vgl dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8d mwN). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.7.2014 (BGBl I 1133) erfolgte eine Umstellung der einkommensunabhängigen auf einkommensabhängige Zusatzbeiträge mit der Folge, dass diese für die Bezieher von Arbeitslosengeld II - wie auch die Beiträge - von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gezahlt werden. 7 Zur Begründung eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG müsste eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht darlegen können, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf diesem Verstoß beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Das vom Kläger angeführte Beweisthema zur Anzahl der Bezieher von Arbeitslosengeld II in Hamburg, die ihr Sonderkündigungsrecht zum Wechsel der Krankenkasse ausüben wollten und von Krankenkassen als neues Mitglied abgelehnt worden sind, war für die Entscheidung des LSG indessen unerheblich. Auch eine von einem anwaltlichen Bevollmächtigten verfasste Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf den genannten Gesichtspunkt nicht gestützt werden. 8 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann offenbleiben, ob der Kläger daneben auch deshalb keinen Anspruch auf PKH geltend machen kann, weil er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§

§§ 114, 115 ZPO).

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers gehören nämlich auch ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband (vgl BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Der Kläger hat angegeben, Gewerkschaftsmitglied zu sein. Aus welchen Gründen die Gewerkschaft eine Vertretung des Klägers abgelehnt hat, hat er in seinem Schreiben vom 2.7.2015 dagegen nicht mitgeteilt. 9 Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§

§ 121Abs 1 ZPO).

10 Das vom Kläger bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). 11 Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142351717&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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