Das müsse für elektronische Empfangsbekenntnisse gleichermaßen gelten. Materiell verstoße das Urteil des SG gegen Art 3 Abs 1 GG, da ein nachträglich aufgelöstes Wertguthaben beim Krankengeld unberücksichtigt geblieben sei. 5 Die Klägerin beantragt,den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2020 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 4. September 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Krankengeld ab dem 4. Dezember 2017 zu zahlen. 6 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG über ihre Berufung durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden. Zur Überzeugung auch des Senats entkräften die Angaben zur unautorisierten Übermittlung des vom SG angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses weder durchgreifend dessen Beweiswirkung noch bieten sie einen hinreichenden Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. 8 1.
Nr 10 f; BSG vom 5.6.2019 - B 12 R 3/19 R - NJW 2020, 422 RdNr 7; BGH vom 16.3.1994 - XII ZB 159/93 - NJW 1994, 2295; BGH vom 20.7.2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600 RdNr 7; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 12). Für den Nachweis dessen genügt beim Postweg das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs 4 Satz 1 ZPO). Für die Zustellung elektronischer Dokumente galt in der zum Zeitpunkt der Zustellung hier maßgebenden Fassung: "Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen." (§ 174 Abs 4 Satz 3 bis 5 ZPO). 10 c) Ein datiertes und (in Schriftform) unterschriebenes, auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde nach § 416 ZPO Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/
R 4-2500 § 106 Nr 51 RdNr 18; BFH vom 21.2.2007 - VII B 84/06 - BFHE 216, 481). Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss - und kann - sie in dem Sinne (vollständig) entkräften, dass die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, als ausgeschlossen erscheint (stRspr; vgl nur BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 13; BGH vom 24.4.2001 - VI ZR 258/00 - juris RdNr 11; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 14; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563). Das gilt für auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelte elektronische Empfangsbekenntnisse ebenso (vgl OVG des Saarlandes vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 - juris RdNr 8; OVG Lüneburg vom 19.12.2019 - 2 ME 634/19 - juris RdNr 2; OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2020 - 2 B 1263/20 - juris RdNr 7; OVG Bremen vom 27.4.2021 - 1 LA 149/21 - juris RdNr 3 zu der entsprechenden Regelung des § 55a VwGO, jeweils unter Verweis unmittelbar auf § 371a Abs 1 Satz 1 ZPO; im Ergebnis ebenso unter Verweis auf § 371 Abs 1 Satz 2 ZPO Müller in jurisPK-ERV Band 2, § 371a ZPO RdNr 26.4 und 26.1, Stand der Einzelkommentierung 11.5.2022; zweifelnd hinsichtlich der Maßgeblichkeit von § 371a Abs 1 Satz 1 ZPO auch Biallaß in jurisPK-ERV Band 2, § 174 ZPO RdNr 67, Stand der Einzelkommentierung 1.9.2020). 11 2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht allein durch den Vortrag durchgreifend entkräftet, dass es dem Gericht vom Sekretariat des Postfachinhabers unautorisiert übermittelt worden sei. 12
Nr 1) oder einer durch Faksimile-Stempel hergestellten Unterschrift (so im Falle von BGH vom 15.11.1988 - XI ZB 3/88 - NJW 1989, 838). Bis zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs waren die beteiligten Rechtsanwälte wie der Rechtsverkehr geschützt durch das Schriftformerfordernis und die daraus abgeleiteten Anforderungen an die höchstpersönliche und eigenhändige Unterschriftsleistung. Im elektronischen Rechtsverkehr ist dies abgelöst durch die Sicherungen entweder der qualifizierten elektronischen Signatur oder - wie hier - der vom Gesetzgeber im Interesse einer gesteigerten Akzeptanz der elektronischen Kommunikation begründeten Möglichkeit der Übermittlung von Dokumenten aus besonderen elektronischen Anwaltspostfächern. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung kann sich ein Postfachinhaber deshalb nicht auf die Unbeachtlichkeit von Erklärungen berufen, die er unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat. Verhält es sich so, hat er sich eine von Dritten abgegebene Erklärung vielmehr so zurechnen lassen, als habe er sie selbst abgegeben und im Vorhinein - durch die nicht vorgesehene Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit für den Dritten - autorisiert. 16 c) Ob es hier so lag, bedurfte indes keiner weiteren Aufklärung. Ständiger Rechtsprechung zufolge entfällt die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses (nur), wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Dagegen ist der Gegenbeweis nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (stRspr; vgl nur BGH vom 19.4.2012 - IX ZB 303/11 - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563, juris RdNr 20). In diesem Sinne kann die Möglichkeit, dass die Angaben, die in einem über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis angeführt sind, zutreffend sind, in dem aufgezeigten rechtlichen Zusammenhang nur dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Postfachinhaber keine Verantwortung für die unberechtigte Nutzung seines Postfachs zu tragen hat. Davon vermochte sich der Senat hier nicht zu überzeugen. 17 Dass das streitbefangene elektronische Empfangsbekenntnis aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt worden ist, wie vom LSG festgestellt, hat ihr Bevollmächtigter ausschließlich damit erklärt, dass seine Auszubildende die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses durch Mausklick veranlasst habe. Wie es dazu gekommen ist, inwiefern sie sich den Zugang eigenmächtig verschafft oder ob er - der Prozessbevollmächtigte - ihr die Möglichkeit selbst eingeräumt hat, ist zu keinem Zeitpunkt erläutert worden, obschon das nach der Rechtslage nahe gelegen hätte und die maßgeblichen Umstände allein in seiner Sphäre liegen. Das reicht für eine durchgreifende Entkräftung der Beweiswirkungen des elektronischen Empfangsbekenntnisses in dem aufgezeigten Regelungsgefüge nicht aus. 18 3. Gründe für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung sind hiernach ebenfalls nicht zu erkennen; muss sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die in dem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltene Erklärung zurechnen lassen, ist die Versäumung der Berufungsfrist nicht unverschuldet. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Schütze Knorr Flint http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142460209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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