Nr 16 und 17; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81, jeweils mwN). 21 Der für die Prognose maßgebliche Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (Senatsurteil vom 10.5.2007 - B 10 LW 7/05 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 2 RdNr 10 mwN). Wird eine Leistung zB monatlich erbracht, so ist dieser Rhythmus bestimmend. Wird Arbeitseinkommen (voraussichtlich) nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, ist es mit einem entsprechenden Anteil des Grenzbetrages zu vergleichen. Es kommt auf die Art und Weise der Zahlung an (vgl Senatsurteil vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R - SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 25 mwN). Auch die vorausschauende Einkommensermittlung von Selbstständigen unterliegt diesen Vorgaben, selbst wenn dies besondere Schwierigkeiten bereitet, da deren Einkommen fast immer schwankend ist (vgl BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/
Nr 21 mwN). Die hiernach erforderliche "endgültige" Prognose, welches Einkommen bei dem Kläger regelmäßig - im streitigen Zeitraum - zu erwarten gewesen ist, hat die Beklagte nicht angestellt. Die "vorläufige" Annahme eines den Jahresbetrag für 2009 überschreitenden Einkommens im Bescheid vom 12.1.2009 ist durch dessen Erledigung für den streitigen Zeitraum weggefallen; der erst im Anschluss an den zu beurteilenden Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 ergangene Bescheid vom 8.11.2012 enthält demgegenüber eine rückwirkende Entscheidung ohne prognostische Elemente. Aber auch in einem solchen Fall einer rückwirkenden Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Revision die vom Gesetz vorgesehene vorausschauende Betrachtungsweise in Form einer Prognose anzustellen (vgl zB BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/
Nr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens des Grenzbetrages bestand, ist deshalb nachträglich von Gesetzes wegen die vorausschauende Betrachtung entsprechend dem Erkenntnisstand vorzunehmen, der damals vorhanden war (vgl auch BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/
Nr 18). 22 Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X. Das damit einhergehende Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (§ 20 Abs 1 und 2 SGB X) besagt, dass endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage ergehen dürfen (s zu Geldleistungen hierzu: BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 18). Der abschließenden Sach- und Rechtslage entspricht der nach Ausschöpfung vorhandener Quellen mögliche Kenntnisstand der Verwaltung als Grundlage einer zukunftsbezogenen Prognoseentscheidung nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 30 mwN). Als mögliche Quelle der Erkenntnis kann sich die Verwaltung auf Angaben des Antragstellers stützen, der bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken soll (vgl § 21 Abs 2 S 1 und 2 SGB X). Verweigert der Antragsteller die gebotene Mitwirkung kann die Befreiungsentscheidung wegen des damit verbundenen Schwebezustandes zwar nicht nach Maßgabe der §§ 66, 67 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung abgelehnt werden (zur Unanwendbarkeit der §§ 60 ff SGB I im Beitragsnachentrichtungsverfahren BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 60/79 - BSGE 50, 152,153 f = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43 S 81 f; zur anders gelagerten GdB - Statusfeststellung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 23 ff). Wohl aber kann eine negative Prognose gerechtfertigt sein, wenn der dann verbleibende Erkenntnisstand eine positive Prognose für die Zukunft unmöglich macht (BSG aaO, RdNr 16 ff). 23 Im Übrigen darf die Verpflichtung zu einer Prognoseentscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht dadurch vermieden werden, dass sich die Verwaltung die Berücksichtigung erst nachträglicher Erkenntnisse vorbehält und den Antragsteller über seinen versicherungsrechtlichen Status im Ungewissen lässt (vgl BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 19 mwN). Dann liegt nämlich eine Umgehung der Regelung in § 3 Abs 1 Nr 1 ALG vor, die an den vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen vorbeiführt. Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge einer schnellen und endgültigen Klärung des versicherungsrechtlichen Status, die mit der Prognoseentscheidung gesichert werden soll, wird unterlaufen, wenn der Weg über eine vorläufige Entscheidung eingeschlagen und eine endgültige Entscheidung in der Erwartung eines sichereren Erkenntnisstandes auf unbestimmte Zeit in die Zukunft verschoben wird. Rechtfertigt der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht die Annahme, dass sich das Arbeitseinkommen bei üblichem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert und in diesem Sinne regelmäßig den im Gesetz geregelten Jahresbetrag überschreitet, ist eine entsprechende Befreiung im Wege einer Prognoseentscheidung endgültig auszusprechen. Eine rückwirkend abweichende Betrachtung ist mit dem Wesen der Prognose nicht zu vereinbaren (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 29; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/
Nr 17 mwN). Die Prognose bei Statusentscheidungen ist - wie ausgeführt - zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis Änderungen in rechtlich relevantem Umfang Anlass für eine Korrektur geben (vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/
Nr 17 mwN). 24 cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist nicht erkennbar, dass zu Beginn des streitigen Zeitraums vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 vorausschauend ein Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt unterhalb des Grenzbetrags von 4800 Euro zu schätzen war. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich vollständig überprüfbar, ohne dass der Verwaltung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Grundlagen für die Prognose und deren sachgerechte Würdigung (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31 mwN). 25 Bei schwankendem Arbeitseinkommen - wie von Selbstständigen - ist der zu erwartende Verdienst unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen zu schätzen. Bei einer auf das Jahr bezogenen Prognose darf von dem bekannten letzten Jahreseinkommen ausgegangen werden. Denn bei selbstständig Tätigen - wie dem Kläger -, die ihre Einnahmen zeitlich disponieren können, besteht häufig nur die Möglichkeit der Ermittlung regelmäßiger Einnahmen über einen längeren Zeitraum (zB über ein Jahr; vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 24; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/
Nr 20 und 21, jeweils mwN). 26 Ausweislich seiner Angaben vom 12.8.2008 und 7.1.2009 übte der Kläger die Tätigkeit eines Rechtsanwalts hauptberuflich, aber nicht in Vollzeit aus und überschritt mit dieser Tätigkeit den Grenzbetrag von 4800 Euro. Hierzu legte er ergänzend den Einkommensteuerbescheid für 2006 vor, aus dem sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) in Höhe von 17 500 Euro ergaben. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger ursprünglich von der Versicherungspflicht in der AdL befreit, wenn auch zu Unrecht nur vorläufig (Bescheid vom 12.1.2009). An der damit einhergehenden Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes den Kläger endgültig von der Versicherungspflicht hätte befreien müssen. 27 Zwar lagen zum streitigen Zeitraum keine weiteren zeitnahen Angaben zum Einkommen des Klägers vor. Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist jedoch nicht die Annahme gerechtfertigt, das Einkommen des Klägers im Jahr 2009 werde die Entgeltgrenze von 4800 Euro (400 Euro monatlich) unterschreiten. Der Betrag von 17 500 Euro im Jahre 2006 überschreitet den Grenzbetrag von 4800 Euro deutlich. Bei einer hauptberuflich anwaltlichen Tätigkeit mit wenigen gebührenträchtigen Mandaten ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass der Grenzbetrag auch in den Folgejahren überschritten werde. Vor diesem Hintergrund führt die Bezugnahme der Beklagten auf die Ausführungen des Klägers im Jahre 2012 zu keiner Änderung der Prognose für das Jahr
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