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BSG B 9 V 39/21 B

KSRE142530612 ECLI:DE:BSG:2022:260422BB9V3921B0 BSG 9. Senat 20220426 B 9 V 39/21 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 162 SGG, § 163 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SG

§ 60Nr 4 Rd

Nr 42 mwN). Ebenfalls geklärt ist, dass allgemeine medizinische Erkenntnisse generelle Tatsachen darstellen können und dass dies nur zur Durchbrechung der nach § 163 SGG angeordneten strikten Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des LSG verbunden mit der Befugnis bzw der Aufgabe für das Revisionsgericht führt, entsprechende generelle Tatsachen selbst zu ermitteln und festzustellen. Die unterlassene oder die fehlerhafte Berücksichtigung genereller Tatsachen durch das Berufungsgericht bewirkt jedoch keine Verletzung materiellen Rechts (BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/

§ 60Nr 4 Rd

Nr 30 f mwN). Zum Umfang der Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen zu medizinischen Erfahrungssätzen auf Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG im (zugelassenen) Revisionsverfahren - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann hierauf nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) - hat sich das BSG ebenfalls bereits geäußert (BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6). Die Beschwerdebegründung hätte daher aufzeigen müssen, dass die vom Beklagten formulierten Fragen nicht nur die vermeintlich fehlerhafte Feststellung einer (generellen) Tatsache im Einzelfall betreffen, sondern auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des BSG nicht beantwortet sind oder es sich bei ihnen um noch nicht beantwortete Fragen zur Auslegung einer revisiblen Norm wie zB des § 2 VersMedV oder der VMG, welche Bestandteil dieser VersMedV sind (§ 2 Satz 1 VersMedV) handelt. Hieran fehlt es. 11 Auch die Klärungsfähigkeit der formulierten Fragen hat der Beklagte nicht formgerecht dargelegt. Hierzu finden sich in der Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen. Diese wären aber erforderlich gewesen, weil nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage der Anwendbarkeit der ICD-10 oder der ICD-11 ankommen könnte. Denn anders als die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) 1983 bis 2008 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern (BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/

§ 60Nr 4 Rd

Nr 41 mwN). Vielmehr ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu beurteilen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind (§ 30 Abs 1 Satz 1 BVG). Damit ist er ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr 2 Buchst a Satz 4 VMG). Dementsprechend wird die Diagnose einer PTBS in dem auch nach Meinung des Beklagten einschlägigen Teil B Nr 3.7 VMG nicht erwähnt, welcher hinsichtlich der Höhe des GdS nicht nach bestimmten Krankheiten, sondern nach der Stärke der Störungen differenziert. Der Beklagte hätte daher darstellen müssen, dass die sich seiner Auffassung nach durch die Anwendung der verschiedenen Versionen der ICD ergebenden unterschiedlichen Diagnosen auch eine unterschiedliche Beurteilung der Schwere der bei der Klägerin festgestellten Störungen bedingen. Auch dies ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. 12

  1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13). 13 Diese Darlegungsanforderungen werden mit der Beschwerdebegründung des Beklagten nicht erfüllt. Dieser rügt allein eine Abweichung der angefochtenen LSG-Entscheidung vom Urteil des BSG vom 21.3.2013 (B 3 KR 2/12 R - BSGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 137c Nr 6). Dessen Leitsatz laute: Eine nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlungsmethode kann im Krankenhaus auch dann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss kein Negativ-Votum zu ihr abgegeben hat. Unter Bezug hierauf argumentiere das LSG, bei der ICD-11 sei der aktuelle Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft gegeben, weil dies die Auffassung der Mehrheit der im Fachbereich veröffentlichenden Wissenschaftler sei. Diese Bezugnahme des LSG gehe jedoch fehl, weil diese Feststellung nach Auffassung des BSG im Regelfall voraussetze, dass über Qualität und Wirksamkeit einer Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten und sich deren Erfolg aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien ablesen lasse. Die ICD-11 habe jedoch zumindest noch bis Ende des Jahres 2017 der weltweiten Revision unterlegen. Das Urteil des LSG weiche folglich von den Kernaussagen des BSG hinsichtlich der Bewertung des aktuellen medizinischen Kenntnisstands ab. 14 Damit versäumt es der Beklagte bereits, dem zitierten Leitsatz des BSG-Urteils vom 21.3.2013 (aaO) einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG aus dem angefochtenen Berufungsurteil gegenüberzustellen. Statt dessen führt er aus, warum das LSG das Urteil des BSG seiner Auffassung nach falsch ausgelegt habe und daher zu einem den Kernaussagen des BSG widersprechenden Ergebnis gelangt sei. Damit benennt der Beklagte aber keinen Widerspruch im Grundsätzlichen, sondern lediglich eine fehlerhafte Anwendung der vom BSG im genannten Urteil aufgestellten Rechtssätze, auf die sich das LSG für seine Rechtsauffassung ausdrücklich bezieht. Über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge geht die Beschwerdebegründung damit nicht hinaus. 15 Dass der Beklagte das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). 16
  2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 17
  3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 18
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kaltenstein Othmer Ch. Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142530612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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