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BSG B 8 SO 15/16 B

Obsah (5)§ 160§ 202§ 71§§ 1896§ 110

KSRE142541208 ECLI:DE:BSG:2017:120517BB8SO1516B0 BSG 8. Senat 20170512 B 8 SO 15/16 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO, § 71 Abs 1 SGG, § 110 Abs 1 S

§ 160

Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), das LSG sei zu Unrecht von ihrer Prozessfähigkeit ausgegangen und sie sei deshalb im Verfahren nicht wirksam vertreten gewesen (

§ 202SGG i

Vm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), liegt nicht vor. 5 Der Senat geht von (zumindest partieller) Prozessunfähigkeit der Klägerin aus. Ihr ist eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf die vorliegend angegriffene Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (

§ 71Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig i

S des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65). Eine solche (partielle) Prozessunfähigkeit liegt und lag nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats vor. Nach den Feststellungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie H in seinem für das AG Köln erstellten Gutachten vom 5.8.2015 leidet die Klägerin unter einer narzisstisch-schizoiden Persönlichkeitsstörung. Sie ist nach seinen Feststellungen aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage, den Umgang mit Behörden adäquat selbst zu regeln und Prozesse sachgerecht selbst zu führen. Auf Rückfrage des Senats hat der Sachverständige wiederholt, dass es sich insoweit um einen Zustand handelt, bei dem eine Besserung nicht erwartet werden kann (Schreiben vom 21.9.2016). 6 Die danach prozessunfähige Klägerin war aber während des Berufungsverfahrens von Oktober 2015 an durch die vom AG Köln bestellten Betreuer, von deren Aufgabenkreis die vorliegende Angelegenheit jeweils erfasst war, gesetzlich vertreten (

§§ 1896, 1902 BGB).

Dem LSG war dies bekannt; es hat die Vertretung ua bei der Mitteilung über die Terminsbestimmung (

§ 110Abs 1 Satz 1 SGG) beachtet.

Dass es zugleich auch der Klägerin von dem Termin Mitteilung gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Die anschließende Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Betreuerin, in der die Klägerin einen Verstoß gegen § 547 Nr 4 ZPO sieht, war für sich genommen ebenfalls nicht verfahrensfehlerhaft. Die Betreuerin hatte zwar mitgeteilt, sie werde nicht teilnehmen können; einen Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins hatte sie dabei nicht gestellt. Die Betreuerin hat gegenüber dem Gericht auch nicht sinngemäß zum Ausdruck gebracht, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen; dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Die mündliche Verhandlung durfte deshalb stattfinden und es durfte trotz des Ausbleibens der Betreuerin entschieden werden (sog einseitige mündliche Verhandlung;

dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 126 RdNr 4). Die der Klägerin vom LSG eingeräumte Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verletzt für sich genommen die Vorschriften über eine notwendige Vertretung nicht. 7 Andere Tatsachen, die den geltend gemachten Revisionsgrund begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Es handelt sich zwar um einen absoluten Revisionsgrund; dies macht indes allein Vortrag dazu entbehrlich, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Rechts beruht. Aus dem Vortrag der Klägerin wird aber nicht deutlich, worin über das Verhandeln in Anwesenheit der Klägerin hinaus ein Verstoß gegen § 547 Nr 4 ZPO liegen soll. Andere Verfahrensmängel sind schließlich nicht behauptet. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142541208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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