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BSG B 12 KR 5/19 B

KSRE142570214 ECLI:DE:BSG:2019:150719BB12KR519B0 BSG 12. Senat 20190715 B 12 KR 5/19 B Beschluss § 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG,

§ 160aNr 6 Rd

Nr 18). Ungeachtet dessen fehlt es hinsichtlich der zum Pflegevorsorgefonds aufgeworfenen Frage auch an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 10.10.2017 (B 12 KR 119/16 B - Juris). 10 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/

§ 160Nr 6 Rd

Nr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/

§ 160aNr 4 Rd

Nr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Er behauptet eine Divergenz des BSG zur Rechtsprechung des BVerfG, die das LSG "gegen sich gelten lassen" müsse, benennt aber keine vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. 11 3. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet. 12

  1. a)Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Vermeintlich beweisbedürftige Tatsachen hat der Kläger nicht dargelegt. Die gegenteilige Behauptung ändert daran nichts. 13 Ungeachtet dessen hat der Kläger ferner nicht aufgezeigt, weshalb das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - BeckRS 2008, 54504 mwN). Auch daran fehlt es hier. 14
  2. b)Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die sich aus § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ergebende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Nach § 128 Abs 1 S 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss daher ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dass dies nicht der Fall wäre oder das angefochtene Urteil überhaupt keine Begründung enthalte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger eine Auseinandersetzung mit einzelnen Argumenten vermisst, übersieht er, dass ein Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss (BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 13 R 273/16 B - Juris RdNr 39; BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN). 15
  3. c)Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) ist nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Wie der Kläger selbst darauf hinweist, hat das Prozessgericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der erneute Einwand des Klägers, das LSG sei seinen Ausführungen zur Unrichtigkeit der Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung bei Familien mit Kindern nicht gefolgt, genügt weiterhin nicht. 16
  4. d)Die behauptete Verletzung des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG wegen unterbliebener Beiladung der Ehefrau des Klägers ist nicht hinreichend dargetan. Dass diese selbst Adressatin des angefochtenen Bescheids oder aus anderen Gründen zur (teilweisen) Beitragsentrichtung verpflichtet ist (vgl BSG Beschluss des Senats vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B - Juris RdNr 26), hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit ihm die Anknüpfung an die "Eigenschaft der Mutter als Bescheidadressatin" im Beschluss des Senats vom 12.12.2018 (B 12 KR 61/18 B) "nicht nachvollziehbar" erscheint, verkennt er, dass für die Beiladung des Adressats eines Bescheids nur dann kein Raum ist, wenn er bereits als Kläger Verfahrensbeteiligter (§ 69 Nr 1 SGG) ist. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu der in sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren Vorschrift des § 60 Abs 3 FGO genügt nicht, um den gerügten Verfahrensmangel darzutun. 17
  5. e)Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Verfahrensmangel im Übrigen nur dann hinreichend dargetan ist, wenn zudem ausgeführt wird, inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung bei keinem der geltend gemachten Verfahrensverstöße zu entnehmen. 18 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 19 5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142570214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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